Ich rate daher, Biometrie nur dort einzusetzen und zu nutzen, wo Datenschutz und Sicherheit gewährleistet und
die Daten vor Missbrauch geschützt werden. Anbieter von biometrischen Verfahren sind aufgefordert, über die
Sicherheit des Verfahrens und den Umgang mit den sensiblen biometrischen Daten ihrer Kunden zu informie ren. Dies betrifft insbesondere die nichtautorisierte weitere Nutzung der Daten für andere Zwecke oder gar Weitergabe der Daten an Dritte. Nur auf der Grundlage entsprechender Informationen können die Nutzer abwägen,
ob sie biometrischen Verfahren vertrauen oder nicht.
A. Mitarbeit der BfDI in Gremien zu diesem Themenkreis
Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder mit
- Arbeitskreis Wissenschaft,
- Arbeitskreis Datenschutz und Bildung,
- Arbeitskreis Technik
NA 043 Normenausschuss Informationstechnik und Anwendungen (NIA) mit
- NA 043-01-37 AA Arbeitsausschuss Biometrie
Arbeitskreis Identitätsmanagement und Datenschutz-Technologien beim DIN
Teletrust Arbeitsgruppe 3 Biometrie
Rat für Informationsinfrastrukturen (RFII) (gegründet von der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz von
Bund und Ländern (GWK))
B. Zudem von besonderem Interesse
Nr. 2.2, 3.1.4, 5.6, 5.14, 5.14.1, 5.14.2, 5.14.3, 5.14.4, 5.14.5, 8.4, 8.5
BfDI 25. Tätigkeitsbericht 2013-2014
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