Zum einen ist § 8 Absatz 1 SVLFGG in Verbindung mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung keine hinreichende Rechtsgrundlage dafür, Dritte für die Beratung von Versicherten einzusetzen. Insbesondere
kann dies nicht aus der Formulierung „Wahrnehmung laufender Verwaltungsaufgaben“ hergeleitet werden.
Zum anderen wäre dies auch ein Widerspruch zu § 26 Absatz 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989), der für die Aufgabenerledigung durch Dritte § 197b SGB V für entsprechend anwendbar erklärt. Nach § 197b Satz 2 SGB V dürfen wesentliche Aufgaben zur Versorgung der Versicherten nicht in Auftrag gegeben werden; dazu zählt auch die Beratung nach § 14 SGB I. Soll der SVLFG die
Möglichkeit eingeräumt werden, Dritte für die Beratung von Versicherten einzusetzen, so bedarf es angesichts
der getroffenen Feststellungen einer normenklaren gesetzlichen Regelung, um damit auch dem Recht auf infor mationelle Selbstbestimmung zu genügen.
Weiterhin habe ich mich mit der Frage befasst, ob als Dritte rechtlich selbstständige Untergliederungen des
Deutschen Bauernverbandes e. V. beauftragt werden können. Auch bei vertraglich geregelter Zweckbindung ist
zu berücksichtigen, dass bei Dritten, die parallel eigene Geschäftszwecke verfolgen, die in einem engen Zusammenhang zu den beauftragten Aufgaben bestehen, die Einhaltung der Zweckbindung Risiken ausgesetzt ist. Ein
Missbrauchsrisiko ist deutlich geringer, sofern die vom Dritten verfolgten Geschäftszwecke keinen inhaltlichen
Bezug zu den Aufgaben haben, die ihm im Rahmen des Sozialgesetzbuches übertragen werden sollen. Exemplarisch kann diese Problematik am Beispiel des (internen) Beauftragten für den Datenschutz nach § 4f BDSG, der
für öffentliche und nicht-öffentliche Stellen zu bestellen ist, verdeutlicht werden. So ist in den häufigen Fällen,
dass ein Beauftragter für den Datenschutz seine Aufgabe nicht hauptamtlich wahrnimmt, darauf zu achten, dass
ihn die anderen Aufgaben nicht in einen Interessenkonflikt bringen können und damit seine unabhängige Stel lung gefährden (im Einzelnen BfDI-Info 4, Die Datenschutzbeauftragten in Behörde und Betrieb, Oktober 2014,
1.4). Übertragen auf die hier nach § 8 Absatz 1 SVLFGG nach pflichtgemäßem Ermessen auszuwählenden Dritten, soweit eine Zusammenarbeit mit den Versicherungsämtern nicht in Betracht kommt, sollte neben der erforderlichen Fachkunde auch darauf geachtet werden, dass der eigene Geschäftszweck des Dritten nicht in einem
solchen Spannungsverhältnis zu den Aufgaben steht, mit denen er beauftragt werden soll, dass bei den für den
Dritten handelnden Personen nicht schon von vornherein Interessenkonflikte bestehen können. Zur Wahrung der
Neutralität sollte jeder Anschein eines möglichen Interessenkonfliktes vermieden werden. Deshalb habe ich den
verantwortlichen Stellen nahegelegt, im Bereich der landwirtschaftlichen Sozialversicherung auf die Beauftragung von Untergliederungen des Deutschen Bauernverbandes e. V. als Dritte zu verzichten. Die weitere Entwicklung werde ich verfolgen.
13.13 Einsatz von Hilfsmittelberatern ohne Rechtsgrundlage
Zahlreiche Bürgereingaben betreffen die von Krankenkassen beauftragten „Hilfsmittelberater“.
Den Einsatz von externen Hilfsmittelberatern hatte ich als datenschutzrechtlich problematisch beschrieben (zuletzt 24. TB Nr. 11.1.10). Wie ich feststellen musste, waren viele „Hilfsmittelberater“ Mitarbeiter von Leistungserbringern - wie beispielsweise Hersteller von speziell angepassten Rollstühlen oder Prothesen. So wurde
in Verträgen mit Hilfsmittelberatern eine Honorarzahlung nur für den Fall vorgesehen, dass durch die Tätigkeit
eine Einsparung für die Krankenkasse realisiert werden kann. Wie die Verträge mit externen Hilfsmittelberatern
zeigen, können Krankenkassen in diesen Fällen gerade nicht eigenständig darüber urteilen, ob ein Hilfsmittel
medizinisch notwendig oder wirtschaftlich sinnvoll verordnet wurde.
In der Antwort der Bundesregierung auf eine entsprechende Kleine Anfrage der LINKEN (Bundestagdrucksache 18/2549) teilt die Bundesregierung leider nicht meine Auffassung, nach der immer dann, wenn medizinischer Sachverstand zur Beurteilung der Leistungspflicht in der Hilfsmittelversorgung erforderlich ist, ein Gut achten vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) einzuholen ist. Vielmehr soll in diesen Fällen sowohl ein Prüfauftrag an den MDK, als auch eine Prüfung durch privatrechtlich beauftragte „Hilfsmittelbe rater“ auf der Grundlage des § 197b SGB V erfolgen können. Die Bundesregierung verweist darauf, dass die
Krankenkassen die ihnen obliegenden Aufgaben nach § 197b SGB V durch Arbeitsgemeinschaften oder durch
Dritte mit deren Zustimmung wahrnehmen lassen können, wenn die Aufgabenwahrnehmung durch die Arbeits-
BfDI 25. Tätigkeitsbericht 2013-2014
– 205 –