Zur Lösung des Problems wurde unter meiner Beteiligung eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe eingerichtet, deren
Beratungen zu einem Vorschlag des BMJV führten, § 8 der Schuldnerverzeichnisführungsverordnung (SchuFV)
zu ändern. Danach soll das Identifikationsdatum „Geburtsort“ ersatzlos gestrichen werden. Künftig soll es die
folgenden zwei Suchmöglichkeiten geben:
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bundesweite Suche mit den Identifikationsdaten „Familienname, Vorname und Geburtsdatum“
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lokale Suche mit den Identifikationsdaten „Name, Vorname und Wohnsitz“. Werden mit dieser Angabe
mehrere Treffer erzielt, muss der Benutzer zusätzlich das „Geburtsdatum“ des gesuchten Schuldners angegeben. Erst anschließend erfolgt die Ausgabe aller Treffer.
Wie ich einsehen musste, erhöht sich durch den Wegfall des Identifikationsdatums „Geburtsort“ die Qualität der
Suchauskünfte aus dem Vollstreckungsportal deutlich, diese Qualitätssteigerung lässt sich auch nicht durch andere technische Maßnahmen erreichen. Die vorgesehene Streichung des Identifikationsdatums „Geburtsort“
könnte die Gefahr erhöhen, Schuldner zu verwechseln. Dem kann begegnet werden, indem den namensgleichen,
aber nicht im Schuldnerverzeichnis eingetragenen Betroffenen ein Recht zugesprochen wird, auf mögliche Verwechslungen vorsorglich hinzuweisen und entsprechende Warnhinweise in das Schuldnerverzeichnis aufnehmen zu lassen.
Ich habe dem BMJV empfohlen, eine entsprechende Regelung in die SchuFV aufzunehmen.
Mehrere Landesjustizministerien fordern zusätzlich die Streichung des Identifikationsdatums „Wohnsitz“. Dies
lehne ich ab. Im Gegensatz zum „Geburtsort“ kennt der Gläubiger in der Regel den „Wohnsitz“ seines Schuld ners. Fehlerhafte Eintragungen zum Beispiel durch unterschiedliche Schreibweisen und veraltete Daten können
den Verzicht auf dieses weitere Datum nicht rechtfertigen. Hier müssen zunächst andere Möglichkeiten zur Fehlervermeidung ausgeschöpft werden, beispielsweise eine in das Programm integrierte Ähnlichkeits- und Umgebungssuche.
Die Neuregelung soll nach zwei Jahren unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten evaluiert werden. Dies
begrüße ich.
6.6.2 Folgen der elektronischen Veröffentlichung von Insolvenzbekanntmachungen
Uneingeschränkte Suchmöglichkeiten und fehlender Kopierschutz führen dazu, dass gesetzliche Löschfristen
faktisch ausgehebelt werden.
Im Berichtszeitraum bin ich mehrfach von den Landesbeauftragten für den Datenschutz auf Probleme im Be reich der Insolvenzbekanntmachungen aufmerksam gemacht worden. Die Bekanntmachungen der Insolvenzgerichte erfolgen seit geraumer Zeit ausschließlich elektronisch auf dem länderübergreifend eingerichteten Justizportal www.insolvenzbekanntmachung.de (vgl. 21. TB Nr. 10.8.2). Für die öffentliche Bekanntmachung ist in
der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet (Insolvenzbekanntmachungsverordnung) geregelt, wie lange die Daten auf dem staatlichen Portal veröffentlicht bleiben dürfen. Diese
Fristen werden jedoch durch private Unternehmen ausgehebelt, die die veröffentlichten Daten aus dem staatlichen Portal kopieren und für ihre eigenen Zwecke nutzen. Auch wenn das über das eigentliche Veröffentlichungsinteresse hinausgeht, wird dieses Vorgehen von der aktuellen Rechtsprechung noch für zulässig gehalten.
So hat das Kammergericht Berlin entschieden, es sei zulässig, die im Internet veröffentlichte Information über
die Erteilung einer Restschuldbefreiung aus dem Schuldnerverzeichnis zu erheben und für drei Jahre für Zwe cke der Beauskunftung an potenzielle Kreditgeber zu speichern (Kammergericht Berlin, Zeitschrift für Daten schutz 2013, S. 189 ff.).
BfDI 25. Tätigkeitsbericht 2013-2014
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