einen beratenden Beirat zur Seite zu stellen, dem auch Vertreter der Datenschutzaufsichtsbehörden angehören
sollen.
Ich begrüße grundsätzlich die angestrebte Kooperation der Verbraucherschutzverbände mit den Datenschutzaufsichtsbehörden, zumal bei Angelegenheiten des Verbraucherschutzes nicht selten auch datenschutzrechtliche
Fragestellungen eine Rolle spielen. Besonders relevant ist für mich die beabsichtigte Einrichtung des Digitalen
Marktwächters, unterliegen doch Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen meiner datenschutzrechtlichen Aufsicht. Angesichts der bislang sehr unscharfen Konturierung der Funktion und Arbeit der Marktwächter
bleiben hingegen noch viele Fragen offen. So ist für mich z. B. nicht nachvollziehbar, warum ausweislich des
mir vorliegenden Konzepts der Verbraucherschutzverbände offenbar keine Kooperation mit dem Finanzmarktwächter vorgesehen ist, zumal der Finanzmarkt nicht nur bankaufsichtsrechtliche, sondern auch datenschutzrechtliche Fragen und Problemstellungen aufwirft. Klärungsbedürftig ist auch, wie sich das Kooperationsmodell
zu den Verbandsklagerechten verhält, welche den Verbraucherschutzverbänden unmittelbar gegen Wirtschaftsunternehmen bei Datenschutzverstößen eingeräumt werden sollen (vgl. oben Nr. 6.1).
6.5
EU-Kooperationssystem im Verbraucherschutz - Informationsbesuch beim Bundesamt
für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Mit einem Informationsbesuch beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) habe
ich mich über die Funktionsweise und die Umsetzung der datenschutzrechtlichen Anforderungen beim Betrieb
des Europäischen Kooperationssystems im Verbraucherschutz unterrichtet.
Die besten Verbraucherschutzgesetze nützen wenig, wenn sie sich nicht durchsetzen lassen, weil die Anbieter
von Waren oder Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat als die geschädigten Verbraucher niedergelassen sind. Wie die Europäische Union früh erkannt hat, bedarf es bei solchen grenzüberschreitenden Verstößen
einer besseren Zusammenarbeit der nationalen Verbraucherschutzbehörden bei der Marktüberwachung und
Rechtsdurchsetzung im europäischen Binnenmarkt.
Kernstück der „Verordnung über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden“ (Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 vom 27.10.2004) ist die Errichtung einer elektronischen Datenbank, die den Verbraucherschutzbehörden aller Mitgliedstaaten als Informations- und Kommunikationsplattform dient (Consumer Protection Cooperation System - CPCS). Mit dem von
der Europäischen Kommission betriebenen System können diese gegenseitig um Informationen ersuchen,
Warnmeldungen austauschen und auch ein konkretes Einschreiten gegen einen innergemeinschaftlichen Verstoß
erwirken.
Eine solche Datenbank kommt nicht ohne die Verarbeitung personenbezogener Daten aus. Die Europäische
Kommission hat Anregungen des Europäischen Datenschutzbeauftragten und der Artikel-29-Gruppe aufgegriffen und mit verschiedenen Maßnahmen den datenschutzrechtlichen Erfordernissen an das CPCS Rechnung getragen. So hat die Kommission u. a. im Jahr 2011 eine Empfehlung über „Leitlinien für die Anwendung der Datenschutzbestimmungen“ im CPCS erarbeitet, die zuletzt durch eine Arbeitsvereinbarung zur Sicherstellung der
datenschutzrechtlichen Betroffenenrechte ergänzt wurde.
Den Wirkbetrieb des CPCS habe ich mir durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicher heit im Februar 2014 erläutern lassen. Das BVL nahm bislang in der Bundesrepublik Deutschland die Funktion
der in jedem Mitgliedstaat vorgesehenen „zentralen Verbindungsstelle“ ein, die die aus anderen Mitgliedstaaten
eingehenden Amtshilfeersuchen an die zuständige inländische Regulierungsbehörde weiterleitet und die Ersuchen der inländischen Behörden an ihre Schwesterbehörden im EU-Ausland vermittelt. Zugleich war das BVL
- neben mehreren Dutzend weiterer deutscher Verbraucherschutzbehörden - in Bereichen wie unlautere Geschäftspraktiken, Haustür- und Fernabsatzgeschäfte, elektronischer Geschäftsverkehr und unerbetene Nachrichten unmittelbar selbst zuständige Regulierungsbehörde. In Folge der Übertragung der Zuständigkeit für Ver-
BfDI 25. Tätigkeitsbericht 2013-2014
– 119 –