a) Bei einfachen Melderegisterauskünften für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels gemäß § 44 Absatz 3 Nummer 2 muss der Betroffene ausdrücklich seine Einwilligung erklärt haben und
b) eine Zweckbindung der Melderegisterauskunft gemäß § 47 bei Melderegisterauskünften nach § 44 zu gewerblichen Zwecken, bei erweiterten Melderegisterauskünften nach § 45 und bei so genannten Gruppenauskünften nach § 46 sowie bei Vorliegen einer Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1: Bei diesen Melderegisterauskünften darf der Empfänger die Daten nur für die Zwecke verwenden, zu deren Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind. Danach sind die Daten zu löschen. Soweit sie zum Zwecke der geschäftsmäßigen An schriftenermittlung für Dritte erhoben werden, dürfen sie nicht wiederverwendet werden. Damit gilt auch
für ein diesbezügliches Serviceunternehmen die Zweckbindung.
Eine entsprechende Einwilligung zu a) kann gegenüber der Meldebehörde als generelle Einwilligung für einen
oder beide der dort genannten Zwecke erklärt und widerrufen werden. Liegt der Meldebehörde keine generelle
Einwilligung vor, bedarf es der Einwilligung gegenüber der Auskunft verlangenden Person oder Stelle. Die Einwilligung gegenüber der Auskunft verlangenden Person oder Stelle muss gesondert erklärt werden und sich ausdrücklich auf die Einholung einer Melderegisterauskunft für jeweils diesen Zweck beziehen.
Auf Verlangen sind der Meldebehörde von der Auskunft verlangenden Person oder Stelle Nachweise über die
Einwilligungserklärung vorzulegen. Die Meldebehörde hat das Vorliegen von Einwilligungserklärungen stichprobenhaft zu überprüfen. Liegen der Meldebehörde bezüglich der Einwilligungserklärung konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Behauptung der Auskunft verlangenden Person oder Stelle vor, hat sie von
Amts wegen zu ermitteln. Bis zum Abschluss der Ermittlungen werden der Auskunft verlangenden Person oder
Stelle keine Auskünfte erteilt.
Auch bei den bereits mehrfach erforderlichen Folgeänderungen des BMG zur Angleichung des Inkrafttretens
des BMG mit verschiedenen Bundesverordnungen, Landesregelungen und Verwaltungsvorschriften und zur
Umsetzung der Gleichstellung von Ehen und Lebenspartnerschaften gemäß § 2 Absatz 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG) war ich einbezogen, ebenso wie bei der Änderung von Bundesmeldedatenübermittlungsverordnungen und der Schaffung einer Bundesmeldedatenabrufverordnung.
Das BMG vom 3. Mai 2013 wird nach derzeitigem Stand am 1. November 2015 in Kraft treten.
5.16 Eurodac
Fingerabdrücke von Asylbewerbern werden in der europäischen Datenbank „Eurodac“ gespeichert. Eine neue
Verordnung ermöglicht den Zugriff der Sicherheitsbehörden auf diese Daten.
Mit dem Namen „Eurodac“ wird eine gemeinsame Datenbank der EU-Mitgliedstaaten und der Europäischen
Kommission für Fingerabdrücke von Asylbewerbern und in der EU aufgegriffenen illegalen Einwanderern bezeichnet. Die Datenbank unterstützt die effektive Anwendung des Dubliner Übereinkommens über die Bearbeitung von Asylanträgen. Eurodac ist auf der Grundlage einer Verordnung des Rates der EU eingerichtet worden,
die Regelungen zur Gewährleistung des Datenschutzes für die betroffenen Personen einschließt, Die Datenbank
ging am 15. Januar 2003 in Betrieb und wird derzeit von den 28 Mitgliedstaaten der EU sowie von Island, Norwegen, Liechtenstein und der Schweiz genutzt.
Der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDPS) überwacht die Verarbeitung personenbezogener Daten im
Zentralsystem der Datenbank einschließlich der Übermittlung von Daten an die Mitgliedstaaten. Die Datenschutzbehörden in den Mitgliedstaaten überwachen die Verarbeitung der Daten durch die staatlichen Behörden
sowie die Übermittlung von Daten an die zentrale Datenbank. Um einen gemeinsamen Ansatz bei der Datenschutzkontrolle zu gewährleisten, treffen sich der EDPS und Vertreter der Aufsichtsbehörden aus den Anwen-

BfDI 25. Tätigkeitsbericht 2013-2014

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