Die Zuordnung dynamischer IP-Adressen muss im Hinblick auf ihr erhöhtes Eingriffsgewicht darüber hinaus auch dem Schutz oder der Bewehrung von Rechtsgütern von hervorgehobenem Gewicht dienen. Es
bedarf ferner einer nachvollziehbaren und überprüfbaren Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen.
Als Eingriffsschwelle kann im Bereich der Gefahrenabwehr und der
nachrichtendienstlichen Tätigkeit das Vorliegen einer konkretisierten
Gefahr ausreichen, soweit es um den Schutz von Rechtsgütern oder
die Verhütung von Straftaten von zumindest erheblichem Gewicht (allgemeine Bestandsdatenauskunft) oder besonderem Gewicht (Zuordnung dynamischer IP-Adressen) geht.
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