Drucksache 17/13000

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

– die Förderung des Selbstdatenschutzes,
– pauschalierte Schadensersatzansprüche bei Datenschutzverstößen,
– einfache, flexible und praxistaugliche Regelungen zum technisch-organisatorischen Datenschutz, welche vor allem die Grundsätze der Vertraulichkeit, der Integrität, der Verfügbarkeit, der Nichtverkettbarkeit, der Transparenz
und der Intervenierbarkeit anerkennen und ausgestalten,
– das Recht, digital angebotene Dienste anonym oder unter Pseudonym nutzen zu können und
– die grundsätzliche Pflicht zur Löschung der angefallenen Nutzerdaten nach dem Ende des Nutzungsvorganges.
Die Regelungen zur Risikoanalyse, Vorabkontrolle und zur Zertifizierung bedürfen der weiteren Präzisierung in der
Verordnung selbst.
Für besonders problematisch hält die Konferenz die vorgesehenen zahlreichen Ermächtigungen der Europäischen
Kommission für delegierte Rechtsakte, die dringend auf das unbedingt erforderliche Maß zu reduzieren sind. Alle für
den Grundrechtsschutz wesentlichen Regelungen müssen in der Verordnung selbst bzw. durch Gesetze der Mitgliedstaaten getroffen werden.
Die Konferenz weist darüber hinaus darauf hin, dass das im Entwurf der Datenschutz-Grundverordnung vorgesehene
Kohärenzverfahren, welches die Aufsichtsbehörden in ein komplexes Konsultationsverfahren einbindet, die Unabhängigkeit der Datenschutzaufsicht beeinträchtigen und zu einer Bürokratisierung des Datenschutzes führen würde.
Es muss deshalb vereinfacht und praktikabler gestaltet werden.
Die durch Artikel 8 der EU-Grundrechte-Charta und Artikel 16 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union gewährleistete Unabhängigkeit der Datenschutzaufsichtsbehörden gilt auch gegenüber der Europäischen
Kommission. Die vorgesehenen Befugnisse der Kommission in Bezug auf konkrete Maßnahmen der Aufsichtsbehörden bei der Umsetzung der Verordnung wären damit nicht vereinbar.
Wiederholt hat die Konferenz auf die Bedeutung eines hohen und gleichwertigen Datenschutzniveaus auch im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen in Europa hingewiesen. Sie bedauert, dass der
für diesen Bereich vorgelegte Richtlinienentwurf in vielen Einzelfragen hinter dem Entwurf für eine DatenschutzGrundverordnung und hinter dem deutschen Datenschutzniveau zurückbleibt, etwa im Hinblick auf die Prinzipien der
Datenverarbeitung (wie den Grundsatz der Erforderlichkeit) und auf die Rechte der Betroffenen (insbesondere zum
Schutz des Kernbereiches der privaten Lebensgestaltung). Auch in diesem Bereich sollte die Richtlinie unter angemessener Berücksichtigung der mitgliedsstaatlichen Verfassungstraditionen ein EU-weit möglichst hohes Mindestniveau festschreiben.
Die Konferenz erklärt, dass sie den Gang des Gesetzgebungsverfahrens konstruktiv und kritisch begleiten wird.

K a s t e n b z u N r. 2 . 1
Entschließung der 84. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder 
am 7./8. November 2012 in Frankfurt (Oder)
Europäische Datenschutzreform konstruktiv und zügig voranbringen!
Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder unterstützt die Absicht der Europäischen
Kommission, den Datenschutz in Europa auf hohem Niveau zu harmonisieren. Sie hat dies bereits in ihrer Entschließung vom 21./22. März 2012 verdeutlicht. In zwei umfassenden Stellungnahmen vom 11. Juni 2012 haben die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder eine Vielzahl einzelner Aspekte der Datenschutzreform bewertet und
Empfehlungen für den weiteren Rechtssetzungsprozess gegeben.
Angesichts der aktuellen Diskussionen in Deutschland und im Rat der Europäischen Union sowie entsprechender Äußerungen aus der Bundesregierung im Rahmen des Reformprozesses betont die Konferenz folgende Punkte:
– Im Hinblick auf geforderte Ausnahmen für die Wirtschaft ist es für die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der
Länder unabdingbar, in der Datenschutz-Grundverordnung an der bisherigen Systematik des Datenschutzrechts festzuhalten. Personenbezogene Daten dürfen nur dann verarbeitet werden, wenn dies durch eine gesetzliche Grundlage
oder die Einwilligung des Betroffenen legitimiert ist. Die hier für die Wirtschaft geforderten Ausnahmen lehnt die
Konferenz ab. Wollte man in Zukunft nur noch eine besonders risikobehaftete Datenverarbeitung im Einzelfall regeln und die so genannte alltägliche Datenverarbeitung weitgehend ungeregelt lassen, würde dies zu einer massiven
Einschränkung des Datenschutzes führen und die Rechte der Betroffenen deutlich beschneiden.

BfDI 24. Tätigkeitsbericht 2011-2012

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