Drucksache 17/13000
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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
noch Anlage 4
8.
Mit Interesse hat der Deutsche Bundestag das Urteil des Europäischen Nicht erledigt
Gerichtshofes zur Unabhängigkeit der Datenschutzaufsichtsbehörden in vgl. 23. TB Nr. 2.1 sowie 24. TB
den Ländern zur Kenntnis genommen. Der Bundestag fordert die Bun- Nr. 3.1, 6.9
desregierung auf zu prüfen, ob durch die Entscheidung auch auf Bundesebene ein gesetzgeberisches Handeln erforderlich ist.
Bei einer Neuregelung sollten Eingriffsmöglichkeiten und Rechtsrahmen der Datenschutzaufsicht möglichst einheitlich ausgestaltet und die
Effizienz des Datenschutzes gewährleistet werden.
Zudem regt der Deutsche Bundestag an zu prüfen, ob der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit im Bereich der
seiner Aufsichtszuständigkeit unterliegenden Post- und Telekommunikationsdienstleistungen die gleichen nach § 38 BDSG definierten Handlungs- und Sanktionsmöglichkeiten wie die Aufsichtsbehörden der Länder erhalten sollte.
9.
Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung dazu auf, sich in Hat sich weitgehend erledigt
den bevorstehenden Verhandlungen zur Novellierung der EU-Datenvgl. Nr. 2.1
schutzrichtlinie 95/46 vom 23. November 1995 für die Sicherung eines
hohen Datenschutzniveaus entsprechend der bundesdeutschen Datenschutzbestimmungen einzusetzen. Er bittet zudem die Bundesregierung
zu prüfen, inwiefern die Modernisierungsvorschläge der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder hierbei Berücksichtigung finden können.
10. Der Deutsche Bundestag beobachtet sorgfältig die ständig fortschreitende globale Vernetzung, die allein durch nationale Datenschutzgesetze nicht geregelt werden kann. Deshalb müssen internationale
Instrumente entwickelt werden, welche den Schutz der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen wirksam gewährleisten. Der Deutsche Bundestag begrüßt daher die Absicht der EU, in einem allgemeinen Datenschutzabkommen für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit
mit den Vereinigten Staaten von Amerika hierfür die Voraussetzungen
zu schaffen. Dabei müssen aber die europaweit und national geltenden
Datenschutzstandards eingehalten und fortgeschrieben werden.
Noch nicht erledigt
11. Der Deutsche Bundestag hat bereits in seiner Entschließung zum
20. Tätigkeitsbericht des BfDI zur Übermittlung von Fluggastdaten in
die USA Stellung genommen Bundestagsdrucksache 16/4882, Nr. 6).
Seitdem werden Passagierdaten auch in weitere Staaten übermittelt. Der
Deutsche Bundestag ruft die Bundesregierung auf, sich bei der Europäischen Union für die Entwicklung eines Musterabkommens für Fluggastdaten einzusetzen, das hohen Datenschutzstandards genügt und einen angemessenen Rechtsschutz ermöglicht. Ein entsprechendes
Abkommen sollte insbesondere Zurückhaltung im Bezug auf den Umfang der zu übermittelnden Daten und deren Speicherdauer üben und
auf eine strenge Zweckbindung Wert legen.
Noch nicht erledigt
vgl. 23. TB Nr. 13.8
Die Verhandlungen zwischen den
Vertretern der Europäischen Union
und den Vereinigten Staaten von
Amerika sind ohne nennenswerte
Fortschritte ins Stocken geraten.
vgl. 24. TB Nr. 2.5.2.1
Im Berichtszeitraum standen die Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten von Amerika, Australien und Kanada im Blickpunkt. Über das weitere
Vorgehen hat die Europäische Kommission noch nicht entschieden.
12. Staatliche Stellen nutzen zunehmend die ihnen eingeräumte Befugnis, Nicht erledigt
sich im Kontenabrufverfahren über die von Bürgerinnen und Bürgern
vgl. 24. TB Nr. 9.5
eingerichteten Konten zu informieren. Der Deutsche Bundestag erinnert
daran, dass es sich hierbei um Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte der
Betroffenen handelt, bei denen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
zu beachten ist. Er fordert die Bundesregierung auf, schnellstmöglich
den Prüfauftrag aus dem Koalitionsvertrag umzusetzen und nach Auswertung der Ergebnisse der stetigen Ausweitung der Abfragen durch
wirksame Maßnahmen zu begegnen.
BfDI 24. Tätigkeitsbericht 2011-2012