Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

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gen nicht zu Lasten des Grundrechtsschutzes gehen dürfen und dass auch im Visum-Verfahren – unabhängig von
dessen Ausgestaltung vor Ort – das Recht auf den Schutz
der personenbezogenen Daten und der Privatsphäre der
Antragsteller immer im Blick sein muss. Ich werde daher
auch künftig das Visum-Verfahren und die Verarbeitung
personenbezogener Daten in den Dienststellen des Auswärtigen Amtes kritisch begleiten, ggf. vor Ort überprüfen und mich für bestmögliche Lösungen im Sinne des
Datenschutzes einsetzen.
8.12

Internetabfrage aus dem Schuldnerverzeichnis

Seit dem 1. Januar 2013 kann jeder, der ein legitimes Interesse hat, das Schuldnerverzeichnis über das Internet
einsehen.
Bereits 2009 war mit dem Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung durch eine Änderung der Zivilprozessordnung (ZPO) die gesetzliche
Grundlage zur Einführung elektronischer Einsichten in
das Schuldnerverzeichnis geschaffen worden. Es oblag
dem Bundesministerium der Justiz (BMJ), die Einzelheiten zur elektronischen Einsicht durch eine Rechtsverordnung zu regeln (§ 882h Absatz 3 ZPO), was durch die
Verordnung über die Führung des Schuldnerverzeichnisses
(Schuldnerverzeichnisführungsverordnung – SchuFV) geschah, die am 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist. Die
ursprüngliche Fassung der SchuFV wies bei der sog. Jedermannsauskunft (§ 8 SchuFV) erhebliche datenschutzrechtliche Mängel auf. Die Regelung konnte jedoch durch
eine gemeinsame Initiative mit den LfD (vgl. Entschließung der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des
Bundes und der Länder vom 7. Februar 2012 – vgl. Kasten zu Nr. 8.12) verbessert werden.
Ursprüngliche hatte der Entwurf für private Gläubiger nur
die Angabe von Nachnamen, Vornamen oder Wohnort des
Schuldners sowie Sitz des zentralen Vollstreckungsgerichts
vorgesehen, um anschließend alle passenden Treffer über-

Drucksache 17/13000

mittelt zu bekommen. Bei der Angabe nur dieser wenigen
Merkmale wäre es insbesondere in Großstädten und bei gebräuchlichen Nachnamen zur gleichzeitigen Übermittlung
von Datensätzen vieler unterschiedlicher Schuldner kommen. Es wären Datensätze übermittelt worden, an denen
kein Bedarf besteht, und für den Gläubiger wäre nicht erkennbar gewesen, welche Treffer sich auf die von ihm gesuchte Person bezögen.
Durch die gemeinsame Initiative mit den Landesdatenschutzbeauftragten konnte hier eine Verbesserung erzielt
werden. Nunmehr muss der private Gläubiger mindestens
Vor- und Nachnamen sowie den Wohn- bzw. Aufenthaltsort oder das zuständige zentrale Vollstreckungsgericht angeben. Sind nach Eingabe dieser Daten mehrere Treffer
gegeben, so erfolgt noch keine Übermittlung, sondern der
Gläubiger muss zunächst das Geburtsdatum und gegebenenfalls auch den Geburtsort eingeben. Nur wenn nach
Eingabe dieser Daten immer noch mehrere Treffer vorliegen, werden diese dann alle an den Gläubiger übermittelt.
Bei der technischen Ausgestaltung der Einsicht müssen
dazu die Vorgaben aus der Verordnung eingehalten werden. So sind durch die zuständigen Stellen bei Privatpersonen Name, Vorname, Wohnort, Geburtsdatum und
Geburtsort des Schuldners in das elektronische Schuldnerverzeichnis einzugeben. Nur so kann bei Abrufen nach
§ 8 SchuFV eine Übermittlung von Datensätzen zu mehreren Schuldnern möglichst vermieden werden. Die
Überwachung der elektronischen Einsichtnahme obliegt
den Aufsichtsbehörden in den Ländern.
In diesem Zusammenhang begrüße ich auch den Beschluss des Bundesrates vom 15. Juni 2012, der dem BMJ
aufgibt, die SchuFV nach zwei Jahren unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten zu evaluieren und die LfD
und mich über das Ergebnis zu unterrichten.
Zeitgleich mit Inkrafttreten der SchuFV am 1. Januar
2013 nahm das „Vollstreckungsportal“ seinen Betrieb
auf, das die elektronische Einsichtnahme ermöglicht.
K a s t e n z u N r. 8 . 1 2

Entschließung der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom 7. Februar 2012
Schuldnerverzeichnis im Internet: Anzeige von Schuldnerdaten nur im Rahmen der gesetzlich legitimierten
Zwecke
Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder fordert das Bundesministerium der Justiz
auf, für einen besseren Datenschutz bei der geplanten Internetabfrage aus dem Schuldnerverzeichnis Sorge zu tragen.
Es sollen möglichst nur diejenigen Personen angezeigt werden, auf die sich der Abfragezweck bezieht.
Wer eine Wohnung vermieten oder einen Ratenkredit einräumen will, möchte wissen, ob sein zukünftiger Schuldner
Zahlungsschwierigkeiten hat. Er hat unter bestimmten Voraussetzungen ein legitimes Interesse an der Einsicht in das
von den zentralen Vollstreckungsgerichten geführte Schuldnerverzeichnis. So können sich mögliche Geschäftspartner
darüber informieren, ob ihr Gegenüber in wirtschaftliche Not geraten ist.
Mit dem Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung aus dem Jahr 2009 will der Gesetzgeber
die Stellung des Gläubigers stärken. Das Gesetz sieht unter anderem vor, dass der Inhalt des Schuldnerverzeichnisses
ab dem 1. Januar 2013 über eine zentrale und länderübergreifende Abfrage im Internet eingesehen werden kann. Die
Ausgestaltung der damit wesentlich erleichterten Einsicht wird derzeit vom Bundesministerium der Justiz durch eine
Rechtsverordnung im Einzelnen vorbereitet.

BfDI 24. Tätigkeitsbericht 2011-2012

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