Drucksache 17/13000

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Leider hat die Bundesregierung meine Anregung nicht
aufgegriffen. Es ist deshalb zu befürchten, dass die Aufarbeitung der NS-Vergangenheit durch – an sich vermeidbare – Rechtsstreitigkeiten behindert wird.
8.7

Nationales Waffenregister

Die gesetzliche Grundlage für ein Nationales Waffenregister (NWR) muss den datenschutzrechtlichen Anforderungen genügen.
Nach der europäischen Waffenrichtlinie (2008/51/EG)
sind alle Mitgliedstaaten verpflichtet, bis spätestens
31. Dezember 2014 ein computergestütztes Waffenregister auf nationaler Ebene einzurichten und stets auf dem
aktuellen Stand zu halten. Wie die Richtlinie weiter vorsieht, muss das nationale Register allen zuständigen Behörden Zugang zu den gespeicherten Daten gewähren.
Der deutsche Gesetzgeber hat daraufhin beschlossen, das
Nationale Waffenregister (NWR) bereits bis Ende des
Jahres 2012 und damit zwei Jahre vor Ablauf der von der
EU gesetzten Frist aufzubauen (§ 43a Waffengesetz). Ich
habe das Projekt eines bundesweiten zentralen Nationalen
Waffenregisters bereits in einem frühen Stadium begleitet
(vgl. 23. TB Nr. 8.3).
Sowohl bei den Eckpunkten des BMI wie auch im eigentlichen Gesetzgebungsverfahren zum Errichtungsgesetz für
das Nationale Waffenregister und zur entsprechenden
Durchführungsverordnung habe ich datenschutzrechtliche
Belange geltend gemacht. Im Ergebnis ist festzustellen,
dass die notwendigen datenschutzrechtlichen Vorkehrungen sowohl in sachlicher als auch in technischer Hinsicht
Berücksichtigung gefunden haben. Das Gesetz zur Errichtung eines Nationalen Waffenregisters (NWRG) und
die Verordnung zur Durchführung des Nationalen-Waffenregister-Gesetzes (NWRG-DV) bilden jetzt eine solide
Grundlage für das zum 1. Januar 2013 einzurichtende Register.
8.8

Der Umgang mit den Stasi-Unterlagen –
ein Dauerthema

Neben den Anträgen auf Akteneinsicht war die Verwendung der Unterlagen für Forschungsvorhaben ein Kontrollschwerpunkt. Auch Fragen im Zusammenhang mit
der manuellen Rekonstruktion zerrissener Stasi-Unterlagen waren Gegenstand meiner Beratung.
Im Berichtszeitraum wurden Beratungs- und Kontrollbesuche in der Zentrale sowie in einer Außenstelle des
BStU durchgeführt. Ferner fand ein Informations- und
Beratungsbesuch bei der Projektgruppe zur manuellen
Rekonstruktion der Stasi-Unterlagen statt.
Als generelles Ergebnis meiner Prüfungen konnte ich erneut feststellen, dass die BStU-Mitarbeiter sich durch
hohe Sachkunde und Gewissenhaftigkeit im Umgang mit
den sensiblen personenbezogenen Unterlagen auszeichnen. An allen besuchten Stellen wird den Maßnahmen zur
inneren und äußeren Sicherung der Stasi-Unterlagen, der
sorgfältigen Dokumentation der Verfahrensabläufe und
der restriktiven Kenntnisnahme der Inhalte hohes Gewicht beigemessen.

BfDI 24. Tätigkeitsbericht 2011-2012

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Der Beratungs- und Kontrollbesuch in der BStU-Zentrale
galt der Verwendung der Unterlagen für Forschungsvorhaben. Zu unterscheiden ist zwischen Vorhaben, die von
Externen beantragt werden (§ 32 StUG) und solchen, die
der BStU selbst durchführt (im Rahmen der Aufgabenstellung nach § 37 Absatz 1 Nummer 5 StUG). Nach Darstellung des BStU sei entscheidender Aspekt für die Zulässigkeit der Herausgabe von Stasi-Unterlagen für diese
Forschungszwecke die zweifelsfreie Feststellung, dass
das Forschungsvorhaben der Aufarbeitung der Tätigkeit
des Staatssicherheitsdienstes oder einem sonstigen in
§ 32 Absatz 1 StUG genannten Forschungszweck diene –
und nicht lediglich als Vorwand zur Ausforschung einzelner Personen. Anders als bei Anträgen auf Akteneinsicht,
die konkret personenbezogen gestellt würden, stelle sich
der Recherchevorgang bei themenbezogenen Forschungsvorhaben komplexer dar, weil die Herausgabe der Unterlagen nach dem Erforderlichkeitsgrundsatz konkret auf
den Themenbezug zu beschränken sei. Auf dieser Grundlage würden dann die notwendigen Unterlagen herausgegeben – soweit nötig in anonymisierter Form – und diesbezüglich ein administrativer Nachweis dokumentiert.
Insgesamt habe ich festgestellt, dass die Bereitstellung
von Stasi-Unterlagen nach § 32 StUG datenschutzkonform erfolgt.
Die vom BStU selbst durchgeführten Forschungsvorhaben erfolgen im Rahmen der Aufgabenstellung nach § 37
Absatz 1 Nummer 5 StUG – Aufarbeitung der Tätigkeit
des Staatssicherheitsdienstes durch Unterrichtung der Öffentlichkeit über seine Struktur, Methoden und Wirkungsweise. Der BStU erklärte, dass auch bei der Einsichtnahme und Verwendung von Stasi-Unterlagen für interne
Forschungszwecke die damit befassten Mitarbeiter nur
projekt- und damit themenbezogen Zugang zu den StasiUnterlagen hätten. Dieser würde durch entsprechende
Mechanismen vergleichbar den externen Antragstellern
administrativ begleitet und nachgewiesen. Nach meinen
Feststellungen stellt der BStU auch auf diesem Feld durch
organisatorische Maßnahmen sicher, dass dem Schutz der
Stasi-Unterlagen angesichts ihrer hohen Sensibilität großes Gewicht beigemessen wird.
Mein Informations- und Beratungsbesuch bei der Projektgruppe zur manuellen Rekonstruktion zerrissener StasiUnterlagen erstreckte sich schwerpunktmäßig auf Fragen
der Sicherung der Unterlagen im Rahmen des Transportes
von der Zentrale zur externen Projektdienststelle, auf die
dortigen Sicherungsvorkehrungen sowie den Transport
zurück. Auch hier konnte ich durch gezielte Nachfrage
und Inaugenscheinnahme der baulichen Gegebenheiten
und Zutrittsmechanismen feststellen, dass den Datenschutzerfordernissen in geeigneter Weise Rechnung getragen wird.
8.9

Visa-Warndatei und Datenabgleichverfahren

So erfreulich die datenschutzrechtlichen Verbesserungen
für die künftige Visa-Warndatei sind, so kritisch sehe ich
den zusätzlichen Abgleich von Daten aus dem Visum-Verfahren mit Daten aus der Antiterrordatei.

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