Drucksache 17/13000
112 –
–
–– 112
Im ersten Fall hat mich ein Künstler auf eine Ausschreibung aufmerksam gemacht: Beim Wettbewerb „Offene
Kunst am Bau“ für die gemeinsame Schule von Bundesamt
für Verfassungsschutz (BfV) und Bundesnachrichtendienst
(BND) wurde als Voraussetzung für die Realisierung des
Kunstwerkes die Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung gem. § 8 Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) genannt.
Auch wenn es sich dabei um die niedrigste Stufe der Sicherheitsüberprüfung (Ü1) handelt, so stellt diese Maßnahme doch bereits einen erheblichen Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen
dar. In der Sicherheitserklärung muss dieser umfangreiche Angaben machen – unter anderem wird er zu seiner
finanziellen Situation befragt. Dann werden Bundeszentralregister, Bundeskriminalamt, Bundespolizei, Bundesnachrichtendienst, Militärischer Abschirmdienst, und die
Landesämter für Verfassungsschutz angefragt, ob dort Informationen zu dem Betroffenen gespeichert sind.
Schließlich werden Daten des Überprüften im NADIS,
der Verbunddatei der Verfassungsschutzbehörden gespeichert.
Gegenüber der zuständigen Stelle, in diesem Fall das
Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR),
habe ich darauf hingewiesen, dass ich diesen Eingriff für
unverhältnismäßig halte. Der BND gilt zwar auf Grund
des Umfanges und der Bedeutung dort anfallender Verschlusssachen durchgehend als Sicherheitsbereich.
Gleichwohl kann die zuständige Stelle von der o. g. Überprüfung absehen, wenn Art oder Dauer der Tätigkeit dies
zulassen. Nach meiner Auffassung wäre die Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung bei einem Künstler,
der sich für einen begrenzten Zeitraum zur Installation eines Kunstwerks in einem begrenzten räumlichen Bereich
einer BND-Liegenschaft aufhalten soll, datenschutzrechtlich nicht gerechtfertigt, zumal mit dessen Begleitung
bzw. Beaufsichtigung ein milderes Mittel zur Erreichung
des mit der Sicherheitsüberprüfung verfolgten Zwecks
zur Verfügung steht. Das BBR ist dieser Einschätzung erfreulicher Weise gefolgt.
In einem weiteren Fall sollten Historiker, die im Rahmen
des Forschungsprojekts zur „Organisationsgeschichte des
Bundesamtes für Verfassungsschutz 1950 bis 1975, unter
besonderer Berücksichtigung der NS-Bezüge früherer
Mitarbeiter in der Gründungsphase“ mit der Vergangenheitsaufarbeitung des BfV betraut wurden, nach der
höchsten Überprüfungsstufe gem. § 10 SÜG (Ü3), überprüft werden. Hierbei werden die Partner der Betroffenen
in die Maßnahme einbezogen und zusätzlich zu den oben
genannten Dateiabfragen Referenz- und Auskunftspersonen zu den Überprüften befragt.
Ich hatte gegenüber dem Bundesministerium des Inneren
(BMI) angeregt, dass das BfV als die zuständige Stelle
von der Durchführung einer Ü3 absehen sollte, da ich hier
eine einfache Sicherheitsüberprüfung nach § 8 SÜG (Ü1)
oder eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung ohne Sicherheitsermittlungen gem. § 9 SÜG – Ü2) für ausreichend
hielt.
BfDI 24. Tätigkeitsbericht 2011-2012
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
– Die Wissenschaftler sollten laut Ausschreibung ausschließlich Zugang zu Verschlusssachen bis zur Einstufung GEHEIM erhalten.
– Zudem soll lediglich die Organisationsgeschichte des
BfV von 1950 bis 1975 erforscht werden. Die für das
Projekt auszuwertenden Unterlagen wären mithin
mindestens 36 Jahre alt so dass eine sorgfältige Prüfung, in welchem Umfang der ggf. zur Zeit noch
bestehende VS-Grad der in Frage kommenden Unterlagen aufrechterhalten werden müsste, vorrangig durchzuführen wäre. Dies wäre auch im Hinblick auf die
Verwertbarkeit der Daten im Rahmen der historischen
Forschung zielführend.
Das BfV ist meiner Anregung leider nicht gefolgt. Ich
werde nach Abschluss des Geschichtsprojektes prüfen,
inwieweit seine Argumentation stichhaltig war.
7.9
Bundeszentralregister
7.9.1
Forschungsdaten aus dem
Bundeszentralregister
Die Übermittlung von Daten zu Forschungszwecken ist
im Bundeszentralregistergesetz enger geregelt worden.
Personenbezogene Daten aus dem Bundeszentralregister
sind für bestimmte Forschungsvorhaben notwendig. Dies
gilt etwa, wenn eine Universität die langfristige Entwicklung der Kriminalität in einem bestimmten Bereich erforschen möchte. Um etwa Rückfallhäufigkeiten zu erfassen,
kommt es bisweilen dazu, dass für ein Forschungsvorhaben in längeren Abständen mehrfach Daten übermittelt
werden. In solchen Fällen darf aber kein umfassender
„Parallelbestand“ zum Bundeszentralregister bei einer
forschenden Stelle aufgebaut werden. Der Gesetzgeber
hat deshalb die entsprechende Forschungsklausel des
Bundeszentralregistergesetzes (§ 42a BZRG) überarbeitet. Danach gelten höhere Anforderungen, wenn personenbezogene Daten aus diesem Register mehrfach zu derselben Person oder Personengruppe übermittelt werden
sollen. Dabei bin ich zu beteiligen. Umfassende Datenübermittlungen bleiben aber problematisch. Sofern etwa
umfassende Statistiken erstellt werden sollen, wäre eine
statistikrechtliche Regelung notwendig.
7.9.2
Wo stelle ich meinen Antrag auf ein
Führungszeugnis?
Nach § 30 Absatz 1 Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
wird jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat,
auf Antrag ein Zeugnis über den sie betreffenden Inhalt
des Registers (Führungszeugnis) erteilt. Klingt einfach,
ist es aber nicht immer.
Haben Sie schon einmal ein Führungszeugnis beantragt?
Nach § 30 Absatz 2 BZRG ist der Antrag bei der Meldebehörde zu stellen, in deren Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person amtlich gemeldet ist. Für die meisten
Menschen ist das unproblematisch.