Drucksache 18/3708 (neu)
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Auskunftsverlangen bei Luftfahrtunternehmen

Gemäß § 8a Absatz 2 Nummer 1 BVerfSchG, § 2a BNDG und § 4a MADG dürfen BfV, BND und MAD im
Einzelfall bei Luftfahrtunternehmen sowie Betreibern von Computerreservierungssystemen und Globalen Distributionssystemen für Flüge zu Namen und Anschriften des Kunden sowie zur Inanspruchnahme und den Umständen von Transportleistungen, insbesondere zum Zeitpunkt von Abfertigung und Abflug und zum Buchungsweg, Auskunft einholen, soweit dies zur Sammlung und Auswertung von Informationen erforderlich ist und
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass schwerwiegende Gefahren für die in § 3 Absatz 1 BVerfSchG genannten Schutzgüter (für BfV) bzw. für die in § 5 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 4 und 6 G 10 genannten
Gefahrenbereiche (für BND) bzw. für die in § 1 Absatz 1 MADG genannten Schutzgüter (für MAD) vorliegen.
Im Jahr 2013 haben BfV und MAD 8 Auskunftsverlangen bei Luftfahrtunternehmen zu 9 Hauptbetroffenen
beantragt, die überwiegend den Bereich Islamismus betrafen. Der BND hat im Berichtszeitraum von der Befugnis keinen Gebrauch gemacht. Insgesamt kam es somit seit Einführung der Befugnis im Jahr 2002 (für BfV)
bzw. 2007 (für BND und MAD) zu 41 Auskunftsverlangen.
Tabelle 4
Auskunftsverlangen bei Luftfahrtunternehmen von 2002 bis 2013
BfV

3.

BND

MAD

Summe

2002
2003
2004
2005
2006
2007
2008
2009
2010
2011
2012
2013

1
2
0
0
0
0
2
1
10
4
10
7

0
0
3
0
0
0
0

0
0
0
0
0
0
1

1
2
0
0
0
0
2
4
10
4
10
8

Summe

37

3

1

41

Auskunftsverlangen bei Finanzdienstleistern

Nach § 8a Absatz 2 Nummer 2 BVerfSchG, § 2a BNDG und § 4a MADG dürfen BfV, BND und MAD im
Einzelfall Auskunft bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen zu Konten,
Konteninhabern und sonstigen Berechtigten sowie weiteren am Zahlungsverkehr Beteiligten und zu Geldbewegungen und Geldanlagen, insbesondere über Kontostand und Zahlungsein- und -ausgänge einholen, soweit dies
zur Sammlung und Auswertung von Informationen erforderlich ist und Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass schwerwiegende Gefahren für die in § 3 Absatz 1 BVerfSchG genannten Schutzgüter (für BfV) bzw. für
die in § 5 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 4 und 6 G 10 genannten Gefahrenbereiche (für BND) bzw. für die in
§ 1 Absatz 1 MADG genannten Schutzgüter (für MAD) vorliegen. BfV und BND steht diese Befugnis seit
2002, dem MAD seit 2007 zu.
Im Jahr 2013 führten BfV, BND und MAD 25 Auskunftsverlangen (2012: 26) gegen 37 Hauptbetroffene (2012:
ebenfalls 37) und 13 Nebenbetroffene (2012: 20) durch. Auch diese Verfahren betrafen im Schwerpunkt den
islamistischen Bereich. BND und MAD beantragten je eine Anordnung. Den Zuständigkeitsbereich des MAD
betreffend handelte es sich um die erste Anordnung dieser Art.

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