Drucksache 16/12600

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gungsbehörden anderer Mitgliedstaaten dieselben Bedingungen vorzusehen wie für den Datenaustausch im innerstaatlichen Bereich. Angestrebt wird eine weitere
Intensivierung der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen. Das Ziel, in der EU einen Raum
der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu schaffen,
setzt aber auch voraus, dass in den Mitgliedstaaten ein
gleichwertiger Datenschutz auf hohem Niveau besteht.
Deshalb ist der Umstand, dass dies mit der Verabschiedung des Rahmenbeschlusses zum Datenschutz in der
Dritten Säule (vgl. Nr. 13.3.1) nur in Ansätzen erreicht
wird, bei der Umsetzung der „Schwedischen Initiative“

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

zu berücksichtigen, zumal die Verwendung der Informationen sich nach dem Recht des jeweiligen Empfängerstaates richtet.
Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes
und der Länder vom 6./7. November 2008 hat hierzu den
Gesetzgeber aufgefordert, den bei der Umsetzung verbleibenden Spielraum konsequent zu nutzen und die Befugnisse zur Informationsübermittlung an Strafverfolgungsbehörden anderer EU-Mitgliedstaaten normenklar
unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
gesetzlich zu regeln (s. Kasten zu Nr. 13.3.6).

K a s t e n zu Nr. 13.3.6
Entschließung der 76. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder
am 6./7. November 2008
Besserer Datenschutz bei der Umsetzung der „Schwedischen Initiative“ zur Vereinfachung des polizeilichen
Datenaustausches zwischen den EU-Mitgliedstaaten geboten
Der Rahmenbeschluss des Rates zur Vereinfachung des Informationsaustausches zwischen den Strafverfolgungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten (sog. „Schwedische Initiative“) vom 18. Dezember 2006 verpflichtet diese, an die
grenzüberschreitende Übermittlung personenbezogener Daten innerhalb der EU keine höheren Anforderungen zu
stellen, als auf nationaler Ebene für den Datenaustausch zwischen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden gelten.
Seine Umsetzung wird zu einem deutlichen Anstieg und zur Beschleunigung des Informationsaustausches und damit
zu einer weiteren Intensivierung der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen auf EU-Ebene führen. Das erstrebte Ziel, nämlich die Schaffung eines Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts setzt aber
auch voraus, dass in den Mitgliedstaaten ein möglichst gleichwertiger Datenschutz auf hohem Niveau besteht. Dies
ist bislang nicht erfüllt. Es besteht nach wie vor der aus datenschutzrechtlicher Sicht unhaltbare Zustand, dass die auf
EU-Ebene ausgetauschten polizeilichen Informationen in den jeweiligen EU-Mitgliedstaaten unterschiedlichen Datenschutzregelungen hinsichtlich ihrer Verwendung unterworfen sind. Zudem gelten keine einheitlichen Rechte auf
Auskunft, Berichtigung und Löschung der Datenverarbeitung für die Betroffenen in den Empfängerstaaten.
Vor diesem Hintergrund fordern die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder den Gesetzgeber auf, den
bei der innerstaatlichen Umsetzung der „Schwedischen Initiative“ verbleibenden Spielraum zu nutzen und die Befugnisse zum Informationsaustausch mit den Strafverfolgungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten für die nationalen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden normenklar und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gesetzlich zu regeln. Dazu zählen insbesondere:
– Ausschluss der gesonderten Erhebung der angefragten Daten durch die Strafverfolgungsbehörden allein um diese
zu übermitteln,
– eindeutige inhaltliche Anforderungen, die an ein Ersuchen um Datenübermittlung zu stellen sind, um Überschussinformationen zu vermeiden,
– Regelung enger Voraussetzungen für sog. Spontanübermittlungen, um für den Empfänger nutzlose und damit
nicht erforderliche Übermittlungen auszuschließen,
– Nutzung des Spielraums bei der Ausgestaltung der Verweigerungsgründe, um unverhältnismäßige Datenübermittlungen zu verhindern,
– normenklare Abgrenzung der Befugnis zur Übermittlung von Daten zu präventiven Zwekken gegenüber der justiziellen Rechtshilfe,
– vollständige Umsetzung der Datenschutzbestimmungen in Artikel 8 des Rahmenbeschlusses und begrenzende Regelungen zur Weiterübermittlung an Drittstaaten,
– normenklare Bestimmung welche Behörden als zuständige Strafverfolgungsbehörden im Sinne des Rahmenbeschlusses gelten und welche Informationen nur durch Ergreifen von Zwangsmaßnahmen im Sinne des Rahmenbeschlusses verfügbar sind,
– normenklare Bestimmung, welche Informationen nicht vom Rahmenbeschluss erfasst werden, weil sie für die
Strafverfolgungsbehörden nur durch das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen verfügbar sind.

BfDI 22. Tätigkeitsbericht 2007-2008

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