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Während mit der Zweiten Geldwäscherichtlinie (2001)
der Kreis der meldepflichtigen Stellen auf Angehörige
der freien Berufe, u. a. Notare, erweitert worden ist, wenn
diese sich an bestimmten Finanz- und Vermögensaktionen beteiligen, sollen nach der Dritten Geldwäscherichtlinie auch Personen darunter fallen, die mit hochwertigen
Gütern handeln, sofern an sie Barzahlungen ab
15 000 Euro oder mehr geleistet werden. Der Kreis der
Betroffenen, über die eine Geldwäsche-Verdachtsanzeige
erstattet wird, könnte sich also nach Umsetzung der
Richtlinie erheblich erweitern, mit all den negativen Folgen, die eine solche Datenübermittlung an die Strafverfolgungsbehörden für den betroffenen Bürger hat, zumal
er nicht davon unterrichtet würde.
Die Richtlinie ist binnen 2 Jahren in nationales Recht umzusetzen. Ich werde darauf achten, dass bei der Umsetzung den Belangen des Datenschutzes, insbesondere im
Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen
wird.
5.3
Bundespolizei
5.3.1
Neues Vorgangsbearbeitungssystem
(@rtus) bei der Bundespolizei
Das System @rtus soll der Vorgangsbearbeitung/-verwaltung sowie der Dokumentation polizeilichen Handelns
dienen.
Wegen der beim Betrieb von @rtus, des neuen Vorgangsbearbeitungssystems der Bundespolizei, anfallenden Datenmenge sind datenschutzgerechte Aspekte von besonderer Bedeutung. Ich war daher von Anfang an in die
Entwicklung von @rtus eingebunden, sodass die datenschutzrechtlichen Gesichtspunkte in die polizeilichen
Überlegungen eingebracht werden konnten.
Ich habe besonderen Wert auf ein ausgereiftes Berechtigungskonzept gelegt, um sicherzustellen, dass die Nutzer
nur Zugriff auf diejenigen Daten erhalten, die sie für die
Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgabe kennen müssen. Hierbei ist zwischen klassischen Polizeidaten und sonstigen
Polizeiverwaltungsdaten zu unterscheiden.
Ich werde weiterhin meine Überlegungen bei der Einführung von @rtus einbringen. Bei der Errichtungsanordnung bin ich nach § 36 Abs. 2 Bundespolizeigesetz
grundsätzlich vorher anzuhören. Dabei werde ich ein besonderes Augenmerk auf die Lösung der bis jetzt noch offenen Fragen werfen und für eine datenschutzfreundliche
Lösung eintreten. Die Einführung der Datei @rtus im
Echtbetrieb ist für die 2. Jahreshälfte 2007 vorgesehen.
5.3.2
Datei „Gewalttäter Sport“
Die Datei „Gewalttäter Sport“ ist eine beim BKA
geführte Verbunddatei des polizeilichen Informationssystems des Bundes und der Länder, die gewalttätige Auseinandersetzungen und sonstige Straftaten im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen verhindern soll.
In der Datei „Gewalttäter Sport“ werden im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen personenbezogene Daten
bei bestimmten polizeilich relevanten Anlässen erfasst.
Solche Anlässe können Ermittlungsverfahren sowie
rechtskräftige Verurteilungen wegen der Begehung bestimmter Delikte sein. Hierzu zählen aber auch bloße
Maßnahmen der Gefahrenabwehr, wie Personalienfeststellungen, Platzverweise, Ingewahrsamnahmen oder die
Sicherstellung bzw. Beschlagnahme von Waffen oder anderen gefährlichen Gegenständen, sofern die Umstände
der konkreten Gefahrensituation die Annahme rechtfertigen, dass der Betroffene künftig anlassbezogene Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird. Die ausschreibende
Behörde
erhält
regelmäßig
eine
„Treffermeldung“, wenn die in der Datei ausgeschriebene
Person anlässlich einer polizeilichen Kontrolle im Inland
oder an der Grenze angetroffen wird. Die in der Datei gespeicherten Daten wurden auch für die Zuverlässigkeitsüberprüfungen der zur Fußball-WM 2006 zu akkreditierenden Personen (Nr. 5.2.5) genutzt.
Seitens des Bundes speichern vor allem die Dienststellen
der Bundespolizei aufgrund ihrer bahnpolizeilichen Aufgaben Daten in der Datei. Von den Ende September 2005
insgesamt gespeicherten 8705 Datensätzen entfielen auf
die Bundespolizei 1190 Ausschreibungen. Hieran war das
Bundespolizeiamt Köln wegen seines örtlichen Zuständigkeitsbereichs, in dem zahlreiche Vereine der 1. und
2. Fußball-Bundesliga ansässig sind, mit 435 Ausschreibungen überdurchschnittlich beteiligt. Um einen ersten
BfDI 21. Tätigkeitsbericht 2005-2006
ev
i
Die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 309 vom 25. November 2005,
S. 15) sieht gegenüber der Richtlinie von 2001 (vgl.
19. TB Nr. 13.7) erneut eine Erweiterung der Pflichten
und des Adressatenkreises vor. Sie bezieht nunmehr ausdrücklich die Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus als Ziel mit ein, was jedoch in Deutschland bereits
mit der Novellierung des Geldwäschegesetzes vom
18. August 2002 erfolgt ist. Bei der Bekämpfung des
internationalen Terrorismus und seiner Finanzströme handelt es sich um hochkomplexe Strukturen, deren Aufdeckung spezialisierten Einheiten des polizeilichen
Staatsschutzes obliegt. Falschmeldungen privater Stellen
könnten fatale Folgen für die Betroffenen haben. Die Anzahl der Verdachtsanzeigen mit möglicherweise terroristischem Hintergrund ist jedoch gegenüber der Gesamtzahl
der Geldwäscheverdachtsanzeigen nach § 11 GwG, die
sich bei etwas über 8.000 Fällen jährlich eingependelt
hat, verschwindend gering (vgl. jüngste Jahresberichte
der FIU Deutschland).
Die Datei soll im Rechenzentrum der Bundespolizeidirektion betrieben werden. Dabei werden die lokalen Daten der eingebenden Stellen der Bundespolizei dort zentral gespeichert. Die Datenverantwortung verbleibt bei
der eingebenden Stelle. Das System besteht aus zwei Dateien, @rtus-Zentral (Recherche) und @rtus-Bund, wobei
in @rtus-Zentral deutlich weniger Daten gespeichert werden als in der anderen Datei.
R
sierten Kriminalität angesehen. Es liegt nahe, dass die in
diesem Zusammenhang zu treffenden Maßnahmen international koordiniert werden.