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K a s t e n b zu Nr. 5.1.1
In der Antiterrordatei zu speichernde Daten
Grunddaten
- (frühere) Name(n)
- Aliaspersonalien
- Geschlecht
- Geburtsdatum/-ort/
-staat
- gegenwärtige/frühere
Anschrift(en)
- besondere körperliche
Merkmale
- Dialekte
- Lichtbilder
- etc.
Zweck:
Identifizierung
des Betroffenen
erweiterte
Grunddaten
- Volkszugehörigkeit
- Religionszugehörigkeit
- besondere Fähigkeiten
- Gefährlichkeit
- Schulabschlüsse
- Bankverbindungen
- besuchte Orte mit
Terrorrelevanz
- Kontaktpersonen
- zusammenfassende bes.
Bemerkungen/Bewert.
- etc.
Zweck:
Einschätzung
des Betroffenen
Verwandte, Bekannte, Nachbarn, Kollegen oder sonstige
Dritte, etwa Anwälte, Geistliche, Journalisten etc.).
nahme ermöglicht, wird diese verfassungsgerichtlich vorgegebene Datenerhebungsschwelle nicht gewahrt.
Da die Nachrichtendienste auch die Daten von Kontaktpersonen in der Antiterrordatei speichern müssen, können
die beteiligten Polizeibehörden von diesen Daten Kenntnis erlangen, obwohl sie diese nach ihren Befugnissen
nicht erheben dürften.
Meine Kritik ist von anderen Sachverständigen in der Anhörung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages
geteilt worden. Dies gilt auch für folgende Kritikpunkte:
Auf Drängen der Innenminister der Länder wurde der
Kreis der an der Antiterrordatei beteiligten Behörden über
die zentralen Sicherheitsbehörden des Bundes und der
Länder hinaus erheblich erweitert. Teilnahmeberechtigt
sind nunmehr auch weitere Polizeivollzugsbehörden der
Länder (nach fachkundiger Schätzung sind dies mehrere
hundert Behörden in der Bundesrepublik Deutschland),
sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Diese
Ausweitung halte ich weder für sachgerecht noch für verhältnismäßig.
Ich habe dies im Rahmen der Gesetzesberatungen kritisiert und auch in der vom Innenausschuss des Deutschen
Bundestages am 6. November 2006 durchgeführten öffentlichen Sachverständigenanhörung zur Antiterrordatei
darauf hingewiesen, dass dies die vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Beschränkungen überschreitet. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. April 2001 zum hamburgischen Gesetz
über die Datenverarbeitung der Polizei (1 BvR 1104/92)
ist der Begriff der Kontakt- und Begleitperson im Polizeirecht „restriktiv auszulegen“ (a.a.O., Rdn. 54). „Vorausgesetzt sind konkrete Tatsachen für einen objektiven Tatbezug und damit für eine Einbeziehung in den
Handlungskomplex der Straftatenbegehung, insbesondere
eine Verwicklung in den Hintergrund oder das Umfeld
der Straftaten“ (a. a. O.). Demnach darf die Polizei – anders als die Nachrichtendienste – keine Kontaktpersonendaten nur aufgrund von tatsächlichen Anhaltspunkten erheben. Durch die Verpflichtung der Nachrichtendienste
zur generellen Speicherung auch von nur auf tatsächlichen Anhaltspunkten beruhenden Kontaktpersonendaten
in der Antiterrordatei, was der Polizei eine Kenntnis-
Verfassungs- und datenschutzrechtlich kritisch ist auch
die Speicherung von zusammenfassenden besonderen Bemerkungen, ergänzenden Hinweisen und Bewertungen zu
Grunddaten und erweiterten Grunddaten in der Antiterrordatei. Die Speicherung entsprechender Freitexte eröffnet den teilnehmenden Behörden die Möglichkeit, eine
Vielzahl auch weicher personenbezogener Daten (z. B.
nicht überprüfte bzw. überprüfbare Hinweise oder Vermutungen) ohne Bindung an hinreichend konkrete Festlegungen des Gesetzgebers in der Antiterrordatei zu erfassen.
Aufgrund der Kritik hat der Gesetzgeber die Regelungen
zur Antiterrordatei im Wesentlichen in den folgenden
Punkten nachgebessert:
R
ev
BfDI 21. Tätigkeitsbericht 2005-2006