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n o c h Anlage 11 (zu Nr. 2.1)
Die Datenschutzkontrolle hat mit der sich fast explosionsartig entwickelnden Informationstechnik nicht Schritt
gehalten. Immer noch findet die Datenschutzkontrolle
vielerorts durch nachgeordnete Stellen mit unzureichender Personalkapazität ohne adäquate technische Ausstattung statt. Dem steht die europarechtliche Anforderung
entgegen, die Datenschutzaufsicht in völliger Unabhängigkeit auszuüben und diese adäquat personell und technisch auszustatten.
Die Europäische Union soll ein „Raum der Freiheit, der
Sicherheit und des Rechts“ werden. Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder sind sich bewusst,
dass dies zu einer verstärkten Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden bei der Verbrechensbekämpfung in
der Europäischen Union führen wird. Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Polizei- und Justizbe-
hörden darf jedoch nicht zur Schwächung von Grundrechtspositionen der Betroffenen führen. Der vermehrte
Austausch personenbezogener Daten für die Zwecke setzt
deshalb ein hohes und gleichwertiges Datenschutzniveau
in allen EU-Mitgliedstaaten voraus. Dabei ist von besonderer Bedeutung, dass die Regelungen in enger Anlehnung an die Datenschutzrichtlinie 95/46/EG erfolgen, damit ein möglichst einheitlicher Datenschutz in der
Europäischen Union gilt, der nicht zuletzt dem Ausgleich
zwischen Freiheitsrechten und Sicherheitsbelangen dienen soll.
Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der genannten Länder appellieren an die Fraktionen im Bundestag
und an die künftige Bundesregierung, sich verstärkt für
den Grundrechtsschutz in der Informationsgesellschaft
einzusetzen.
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BfDI 21. Tätigkeitsbericht 2005-2006