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BfDI 21. Tätigkeitsbericht 2005-2006
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3. In jedem Fall kommt der Datenminimierung eine
zentrale Bedeutung zu. Eine solche Praxis würde sich
auch zugunsten der Anbieter von Suchmaschinen
auswirken, indem die zu treffenden Vorkehrungen bei
Forderungen nach der Herausgabe nutzerspezifischer
Informationen durch Dritte vereinfacht würden.
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2. Im Hinblick auf die Sensitivität der Spuren, die Nutzer bei der Nutzung von Suchmaschinen hinterlassen,
sollten Anbieter von Suchmaschinen ihre Dienste in
einer datenschutzfreundlichen Art und weise anbieten. Insbesondere sollten sie keine Informationen
über eine Suche, die Nutzern von Suchmaschinen zugeordnet werden können, oder über die Nutzer von
Suchmaschinen selbst aufzeichnen. Nach dem Ende
eines Suchvorgangs sollten keine Daten, die auf ei-
nen einzelnen Nutzer zurückgeführt werden können,
gespeichert bleiben, außer der Nutzer hat seine ausdrückliche, informierte Einwilligung dazu gegeben,
Daten, für die Erbringung eines Dienstes die notwendig sind, speichern zu lassen (z.B. zur Nutzung für
spätere Suchvorgänge).
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1. Unter anderem sollten Anbieter von Suchmaschinen
ihre Nutzer im Vorhinein in transparenter Weise über
die Verarbeitung von Daten bei der Nutzung der jeweiligen Dienste informieren.