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A n l a g e 7 (zu Nr. 3.5 und Nr. 10.10)
28. Internationale Konferenz der Beauftragten für den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre
am 2. und 3. November 2006
Entschließung zum Datenschutz bei Suchmaschinen
(Übersetzung aus dem Englischen)
Vorgeschlagen von: Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit, Deutschland
Unterstützer: Deutschland (Bundesbeauftragter für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit), Irland (Datenschutzbeauftragter), Neuseeland (Datenschutzbeauftragter), Norwegen (Datatilsynet), Polen (Generalinspektor
für den Schutz personenbezogener Daten)
Entschließung
Heutzutage sind Suchmaschinen der Schlüssel zum „cyberspace“ geworden, um in der Lage zu sein, Informationen
im Internet aufzufinden, und damit ein unverzichtbares
Werkzeug.
Die steigende Bedeutung von Suchmaschinen für das
Auffinden von Informationen im Internet führt zunehmend zu erheblichen Gefährdungen der Privatsphäre der
Nutzer solcher Suchmaschinen.
Anbieter von Suchmaschinen haben die Möglichkeit, detaillierte Interessenprofile ihrer Nutzer aufzuzeichnen.
Viele IP-Protokolldaten, besonders wenn sie mit den entsprechenden Daten kombiniert werden, die bei Zugangsdiensteanbietern gespeichert sind, erlauben die Identifikation von Nutzern. Da die Nutzung von Suchmaschinen
heute unter den Internet-Nutzern eine gängige Praxis ist,
erlauben die bei den Anbietern populärer Suchmaschinen
gespeicherten Verkehrsdaten, ein detailliertes Profil von
Interessen, Ansichten und Aktivitäten über verschiedene
Sektoren hinweg zu erstellen (z. B. Berufsleben, Freizeit,
aber auch über besonders sensitive Daten, z. B. politische
Ansichten, religiöse Bekenntnisse, oder sogar sexuelle
Präferenzen).
Die Datenschutzbeauftragten sind bereits in der Vergangenheit hinsichtlich der Möglichkeit zur Erstellung von
Profilen über Bürger besorgt gewesen. Die im Internet
verfügbare Technologie macht diese Praxis jetzt in einem
gewissen Umfang auf globaler Ebene technisch möglich.
Es ist offensichtlich, dass diese Informationen unter Umständen auf einzelne Personen zurückgeführt werden können. Deswegen sind sie nicht nur für die Betreiber von
Suchmaschinen selbst von Nutzen, sondern auch für
Dritte. So hat zum Beispiel vor kurzem ein Ereignis das
Interesse unterstrichen, dass Strafverfolgungsbehörden an
diesen Daten haben: Im Frühjahr 2006 forderte das Justizministerium der Vereinigten Staaten von Amerika von
Google, Inc. die Herausgabe von Millionen von Suchanfragen für ein Gerichtsverfahren, das unter anderem den
Schutz vor der Verbreitung von kinderpornographischen
Inhalten im Internet zum Gegenstand hatte. Google weigerte sich, dieser Aufforderung nachzukommen und gewann letztendlich das Verfahren. Im weiteren Verlauf
desselben Jahres publizierte AOL eine Liste von beinahe
20 Millionen scheinbar anonymisierten Suchanfragen, die
ungefähr 650.000 AOL-Nutzer über einen Zeitraum von
drei Monaten in die AOL-Suchmaschine eingegeben hatten. Laut Presseberichten konnten daraus einzelne Nutzer
auf der Basis des Inhalts ihrer kombinierten Suchanfragen
identifiziert werden. Diese Liste war – obwohl sie von
AOL umgehend zurückgezogen wurde, als der Fehler
dort erkannt worden war – zum Zeitpunkt des Zurückziehens Berichten zufolge bereits vielfach heruntergeladen
und neu publiziert, und in durchsuchbarer Form auf einer
Anzahl von Websites verfügbar gemacht worden.
Es muss darauf hingewiesen werden, dass nicht nur die
Verkehrsdaten, sondern auch der Inhalt von Suchanfragen
personenbezogene Informationen darstellen können.
Diese Entwicklung unterstreicht, dass Daten über zurückliegende Suchvorgänge, die von Anbietern von Suchmaschinen gespeichert werden, bereits jetzt in vielen Fällen
personenbezogene Daten darstellen können. Insbesondere
in Fällen, in denen Anbieter von Suchmaschinen gleichzeitig auch andere Dienste anbieten, die zur einer Identifikation des Einzelnen führen (z. B. E-Mail), können Verkehrs- und Inhaltsdaten über Suchanfragen mit anderen
personenbezogenen Informationen kombiniert werden,
gewonnen aus diesen anderen Diensten innerhalb derselben Sitzung (z. B. auf der Basis des Vergleichs von
IP-Adressen). Der Prozentsatz von Daten über Suchanfragen, die auf Einzelpersonen zurückgeführt werden können, wird vermutlich in der Zukunft weiter ansteigen wegen der Zunahme der Nutzung fester IP-Nummern in
Hochgeschwindigkeits-DSL oder anderen Breitbandverbindungen, bei denen die Computer der Nutzer ständig
mit dem Netz verbunden sind. Er wird noch weiter ansteigen, sobald die Einführung von Ipv6 abgeschlossen ist.
Empfehlungen
Die Internationale Konferenz fordert die Anbieter von
Suchmaschinen auf, die grundlegenden Regeln des Datenschutzes zu respektieren, wie sie in der nationalen Gesetzgebung vieler Länder sowie auch in internationalen
Richtlinien und Verträgen (z. B. den Richtlinien der Vereinten Nationen und der OECD zum Datenschutz, der
Konvention 108 des Europarates, dem APEC Regelungsrahmen zum Datenschutz, und den Datenschutzrichtlinien
der Europäischen Union) niedergelegt sind, und gegebenenfalls ihre Praktiken entsprechend zu ändern:
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BfDI 21. Tätigkeitsbericht 2005-2006