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– 164 –
n o c h Anlage 4 (zu Nr. 3.5)
gener Daten und zum freien Datenverkehr und den
Datenschutz-Leitsätzen der Asian Pacific Economic
Cooperation (APEC),
17. Erinnern daran, dass es sich dabei insbesondere um
folgende Prinzipien handelt:
– Prinzip der Zulässigkeit und Rechtmäßigkeit der
Erhebung und Verarbeitung der Daten,
– Prinzip der Richtigkeit,
– Prinzip der Zweckgebundenheit,
– Prinzip der Verhältnismäßigkeit,
– Prinzip der Transparenz,
– Prinzip der individuellen Mitsprache und namentlich der Garantie des Zugriffsrechts für die betroffenen Personen,

Zudem ermutigen die Datenschutzbeauftragten
die Staats- und Regierungschefs, die sich im Rahmen des
Weltgipfels zur Informationsgesellschaft in Tunis (16. bis
18. November 2005) versammeln, in ihre Schlusserklärung die Verpflichtung aufzunehmen, einen Rechtsrahmen zu entwickeln oder zu verstärken, der das Recht auf
Privatsphäre und den Schutz der Personendaten aller Bürgerinnen und Bürger der Informationsgesellschaft gewährleistet, im Einklang mit der Verpflichtung, die die
iberoamerikanischen Staats- und Regierungschefs im November 2003 in Santa Cruz (Bolivien) sowie die Staatsund Regierungschefs der frankophonen Länder am Gipfel
in Ouagadougou (November 2004) eingegangen sind.
Die Datenschutzbeauftragten richten im Weiteren eine
Aufforderung an
a.

– Prinzip der Nicht-Diskriminierung,
– Prinzip der Sicherheit,
– Prinzip der Haftung,
– Prinzip einer unabhängigen Überwachung und gesetzlicher Sanktionen,
– Prinzip des angemessenen Schutzniveaus bei
grenzüberschreitendem Datenverkehr.
In Anbetracht dieser Erwägungen
bekunden die Datenschutzbeauftragten ihren Willen, den
universellen Charakter dieser Grundsätze zu stärken. Sie
vereinbaren eine Zusammenarbeit insbesondere mit den
Regierungen und den internationalen und supranationalen
Organisationen bei der Ausarbeitung eines universellen
Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten.

b. die internationalen nichtstaatlichen Organisationen
wie Wirtschafts- und Handelsverbände oder Verbraucherorganisationen zur Ausarbeitung von Normen,
die auf den Grundprinzipien des Datenschutzes beruhen oder mit diesen Prinzipien im Einklang sind;
c.

die Organisation der Vereinten Nationen um Vorbereitung einer verbindlichen Rechtsurkunde, in der das
Recht auf Datenschutz und Schutz der Privatsphäre
als vollstreckbare Menschenrechte im Einzelnen aufgeführt werden;

b. sämtliche Regierungen der Welt, sich für die Annahme von Rechtsurkunden zum Datenschutz und
zur Wahrung der Privatsphäre gemäß den Grundprinzipien des Datenschutzes einzusetzen, auch in ihren
gegenseitigen Beziehungen;
c.

den Europarat, gemäß Artikel 23 des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten die
Nichtmitgliedstaaten des Europarates, die über eine
Datenschutzgesetzgebung verfügen, zum Beitritt zu
dem Übereinkommen und seinem Zusatzprotokoll
aufzufordern;

die Hersteller von Informatikmaterial und Software
zur Entwicklung von Produkten und Systemen, deren
integrierte Technologien den Schutz der Privatsphäre
gewährleisten.

Die Datenschutzbeauftragten kommen außerdem überein
a.

Zu diesem Zweck ersuchen die Datenschutzbeauftragen
a.

die internationalen und supranationalen Organisationen, damit diese sich verpflichten, mit den wichtigsten internationalen Urkunden betreffend den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre vereinbare
Grundsätze einzuhalten und insbesondere unabhängige und mit Kontrollbefugnissen ausgestattete Aufsichtsbehörden einzurichten;

namentlich den Informationsaustausch, die Koordinierung ihrer Überwachungstätigkeiten, die Entwicklung gemeinsamer Standards, die Förderung der Information über die Aktivitäten und die Entschließungen
der Konferenz zu verstärken;

b. die Zusammenarbeit mit den Staaten zu fördern, die
noch nicht über unabhängige Datenschutz-Aufsichtsbehörden verfügen;
c.

den Informationsaustausch mit den im Bereich des
Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre tätigen nichtstaatlichen internationalen Organisationen
zu fördern;

d. mit den Datenschutzberatern von Organisationen zusammenzuarbeiten;
e.

eine ständige Website einzurichten, die insbesondere
als gemeinsame Informations- und Ressourcenverwaltungsdatenbank dienen soll.

Die Beauftragten für den Datenschutz und den Schutz der
Privatsphäre vereinbaren, die Zielvorgaben der vorliegenden Erklärung regelmäßig auf ihre Verwirklichung zu
überprüfen. Eine erste Beurteilung wird anlässlich der
28. Internationalen Konferenz im Jahre 2006 erfolgen.

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BfDI 21. Tätigkeitsbericht 2005-2006

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