e
– 158 –
in 13 Themenbereichen zur Verfügung. Mit
IFOS-Bund hat die BAköV ein System entwickelt,
das nicht nur den am Fortbildungsprozess Beteiligten
die Arbeit und den Informationsaustausch erleichtert,
sondern auch die Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen unterstützt.
12. Das BMJ hatte 2004 einen Gesetzentwurf vorgelegt,
der den Jugendstrafvollzug erstmals zusammenfassend regeln sollte (vgl. 20. TB Nr. 7.6). Dieser Entwurf wurde aufgrund der Auflösung des Bundestages
und der Neuwahlen im November 2005 nicht mehr
dem Kabinett vorgelegt und unterlag somit der Diskontinuität. Aufgrund der Verfassungsänderungen im
Zuge der Föderalismusreform sind nunmehr für die
Gesetzgebung im Strafvollzug die Länder zuständig.
Bislang sind mir allerdings aus keinem Land Gesetzesinitiativen für eine Neufassung bekannt. Ich hoffe,
dass der Jugendstrafvollzug einheitlich in allen Ländern reformiert wird und dabei die Belange des Datenschutzes hinreichend berücksichtigt werden.
13. Bereits mehrfach (18. TB Nr. 14.1, 20. TB Nr. 5.5.2)
habe ich über die Einführung der elektronischen
Akte beim BfV berichtet. Es bestand Einvernehmen,
dass dies eine – möglichst zeitnahe – Änderung der
§§ 10 und 11 BVerfSchG erforderlich macht. Das ist
bislang aber noch nicht geschehen. Änderungen dieses Gesetzes sind aber auch aus einem anderen Grund
erforderlich. Nach § 45 BDSG sind Vorschriften über
Erhebungen, Verarbeitungen oder Nutzungen personenbezogener Daten außerhalb des Anwendungsbe-
reichs der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 binnen
fünf Jahren nach Inkrafttreten des BDSG (18. Mai
2001) mit den Vorschriften des BDSG in Übereinstimmung zu bringen. Eine Anpassung des BVerfSchG – wie auch des BNDG und des MADG – ist
insbesondere deswegen notwendig, weil das BDSG
vom 18. Mai 2001 nicht mehr zwischen den Begriffen „Datei“ und „Akte“ differenziert, wie dies in
§ 3 BDSG – alt – der Fall war.
Da die angemahnten Gesetzesänderungen wegen des
Ablaufs der in § 45 BDSG gesetzten Frist nunmehr
dringlich sind, erwarte ich von der Bundesregierung
die baldige Vorlage eines entsprechenden Referentenentwurfs.
14. Im 20. TB (Nr. 5.5.5) habe ich über Probleme bei einer datenschutzrechtlichen Kontrolle beim BfV in
Bezug auf Daten, die dem Quellenschutz unterliegen,
berichtet. Danach darf eine Beschränkung meiner
Kontrollbefugnis unter Berufung auf Quellenschutz
nur zum Schutz der Anonymität natürlicher Personen
erfolgen, nicht jedoch zum Schutz von Organisationen. Eine Lösung des Konflikts sollte in Gesprächen
mit dem BMI und dem BfV gefunden werden. Nach
mehrfachen Versuchen soll nun endlich dieses Thema
erörtert werden. Ich hoffe, hierbei eine einvernehmliche Lösung zu finden, die einen Ausgleich zwischen
den Geheimhaltungsinteressen des BfV und meinem
gesetzlichen Kontrollauftrag schafft, ohne dass letzterer in Frage gestellt wird.
R
e
BfDI 21. Tätigkeitsbericht 2005-2006