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Diese datenschutzrechtlichen Defizite wurden mit
Unterstützung des BMJ mit der Novellierung der ZIV
vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1692) beseitigt (s. § 9
Abs. 1 und Abs. 4 ZIV).
5. Mit der Steuerdatenabrufverordnung (StDAV) sollen Daten, die unter das Steuergeheimnis fallen
(§ 30 AO), durch technische und organisatorische
Maßnahmen gegen einen unbefugten Abruf im automatisierten Verfahren geschützt werden. Nach intensiven Verhandlungen hatte das BMF den Entwurf einer entsprechenden Verordnung vorgelegt, der
datenschutzrechtlich nicht zu bestanden war. Überraschend wurde dieser Entwurf jedoch zurückgezogen
und ein neuer Entwurf vorgelegt, gegen den ich wiederum datenschutzrechtliche Bedenken erheben
musste (vgl. 20. TB Nr. 8.8). Diese wurden im Rahmen der Beratungen berücksichtigt, so dass ich der
StDAV vom 13. Oktober 2005 zustimmen konnte.
Die Verordnung ist am 27. Oktober 2005 in Kraft getreten.
6. In meinem 20. TB (Nr. 16.3) hatte ich über die von
der Bundesagentur für Arbeit (BA) geplante Nutzung der für die Arbeitsmarktstatistik übermittelten
Daten der Rentenversicherungsträger für andere
Zwecke berichtet. Die BA prüfte einen Datenabgleich ihrer Schuldnerdatei mit den von der Datenstelle der Rentenversicherungsträger übermittelten
Daten. Wie die BA mir inzwischen mitgeteilt hat, hat
sie von der geplanten Nutzung der o. g. Daten abgesehen. Zu einem entsprechenden Datenabgleich ist es
infolge dessen nicht gekommen.
7. Mit dem Bestreben von Personalvertretungen, Arbeitszeitdaten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern personenbezogen von der Dienststelle zu erhalten (vgl. 20. TB Nr. 10.3.5), hat sich das
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen näher
auseinandergesetzt (OVG NRW, Beschluss vom
4. November 2005 – Az.: 1 A 4935/04.PVB –). Danach genügt es zu einer ausreichenden Unterrichtung
der Personalvertretung im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung, die Arbeitszeitdaten der Beschäftigten in
8. In meinem 20. TB (Nr. 21.2) hatte ich über den Entwurf des Gemeinsamen Bundesausschusses (vgl.
§ 91 Abs. 5 SGB V) zur Ergänzung der Richtlinie
über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres berichtet. In der Zwischenzeit ist die sog. „Einführung des
erweiterten Neugeborenen–Screenings“ in Kraft getreten. Die Richtlinie sieht erfreulicherweise u. a.
eine schriftliche Einwilligung der Eltern (Personensorgeberechtigten), eine detaillierte Aufzählung der
Zielkrankheiten sowie die Vernichtung der Restblutproben spätestens nach drei Monaten vor. Unabhängig von dieser Richtlinie lassen einzelne Bundesländer weitergehende Untersuchungen und längere
Aufbewahrungszeiten der Restblutproben zu, wenn
eine entsprechende Einwilligung der Personensorgeberechtigten vorliegt.
9. Im 20. TB (Nr. 5.6.1) hatte ich darüber berichtet, dass
mir das BMVg nach vorangegangener Änderung des
MADG den Entwurf einer Dienstvorschrift zur Anhörung vorgelegt hatte, die den Zugriff des MAD
auf einen festgelegten Datenkranz des Personal- und
Führungssystems der Bundeswehr (PERFIS) regeln
sollte, den Vorgaben des Gesetzes jedoch nicht entsprach. Nach Erörterungen mit dem BMVg und dem
MAD-Amt hat das BMVg inzwischen eine Dienstvorschrift erlassen, die den Vorgaben des Gesetzes
entspricht und gegen die ich im Anhörungsverfahren
keine Einwendungen mehr erhoben habe.
10. An der Durchführung des Konsultationsverfahrens
nach Artikel 17 Abs. 2 SDÜ durch das BKA hatte
ich insbesondere kritisiert, dass das BKA die ihm obliegende Pflicht zur Prüfung der Validität der Daten,
auf die es ein ablehnendes Votum stützt, vermissen
lässt (vgl. 20. TB Nr. 5.2.6). Nach einem Gespräch
mit dem BMI und dem BKA sowie einer danach vorgenommenen Kontrolle im BKA prüft dieses nunmehr im Konsultationsverfahren in jedem Einzelfall,
ob die vorhandenen Erkenntnisse ein ablehnendes
Votum rechtfertigen.
Allerdings bestehen weiterhin unterschiedliche Auffassungen zum von mir kritisierten Umfang der Informationen, die das BKA zur Prüfung von Visumanträgen im Konsultationsverfahren beizieht und die
weit über den mit dem Verfahren verfolgten Zweck
hinausgehen.
11. Das Interaktive Fortbildungssystem des Bundes
(IFOS Bund), über das ich in meinem
20. Tätigkeitsbericht unter Nr. 6.5 berichtet habe,
wurde inzwischen um eine virtuelle Lernplattform erweitert. Die Gesamtkonzeption und die Weiterentwicklung des Systems habe ich begleitet. Nach einem
erfolgreichen Pilotbetrieb ist die Lernplattform seit
1. September 2005 online. Die E-Learning-Objekte
der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung
(BAköV) stehen nunmehr allen Bundesbediensteten
BfDI 21. Tätigkeitsbericht 2005-2006
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4. In meinem 20. TB (Nr. 8.11) hatte ich darüber berichtet, dass die Zinsinformationsverordnung – ZIV –
vom 26. Januar 2004 (BGBl. I S. 128) ohne meine
vorherige Beteiligung in Kraft getreten war. Die
Verordnung enthielt eine Reihe unzureichender Regelungen zur Übermittlung personenbezogener Daten. Insbesondere fehlten in §§ 8 und 9 ZIV Zweckbestimmungen für die Mitteilungspflichten der
inländischen Zahlstelle und des Bundesamtes für Finanzen (BfF – jetzt: Bundeszentralamt für Steuern –
BZSt) sowie Fristen für die Löschung der Daten beim
BfF.
pseudonymisierter Form, d.h. mit Kennziffern versehen, zur Verfügung zu stellen.
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gister Angaben zu Name oder Firma und Anschrift zu
enthalten hat. Ich halte daran fest, dass diese Daten
des Anlegers nicht erforderlich sind, so dass ich nach
wie vor Nachbesserungsbedarf sehe.