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Einräumung einer Widerspruchsmöglichkeit angemessen
berücksichtigt werden. Dies gilt auch für sog. Geburtstagslisten, die oftmals in Dienststellen verbreitet werden
(vgl. 16. TB Nr. 18.3).
schrankenlos durchgeführt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn davon ein großer Kreis von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern betroffen ist.
Von besonderer Brisanz ist die Veröffentlichung von Entscheidungen im Rahmen der Leistungsbezahlung. Dies
gilt beispielsweise für die namentliche Bekanntgabe derjenigen Beschäftigten, denen ein Leistungselement, z. B.
eine Leistungsprämie, gewährt wurde. Die personenbezogene Veröffentlichung in Hausmitteilungen oder im Intranet darf hier grundsätzlich nur mit Einwilligung der betroffenen Beschäftigten erfolgen (vgl. 20. TB Nr. 10.2.2).
Leider wird diese Auffassung bislang nicht von allen Ressorts geteilt. Das BMI beabsichtigt, seine bisher praktizierte personenbezogene Veröffentlichung von Leistungselementen in den Hausmitteilungen auch künftig
fortzusetzen. Auch die von mir vorgeschlagene Widerspruchsmöglichkeit im Einzelfall lehnt es ab. Ich habe die
fortgesetzte namentliche Bekanntgabe der Empfänger
von Leistungselementen in den Hausmitteilungen gegenüber dem BMI als Verstoß gegen das Personalaktengeheimnis förmlich beanstandet.
Vor der Durchführung konkreter interner Maßnahmen zur
Ermittlung von Beschäftigten, die möglicherweise für
Unregelmäßigkeiten verantwortlich sein können, ist daher jeweils die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit
der konkret beabsichtigten Maßnahme im Hinblick auf
die damit verbundene Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten von Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern zu prüfen. Sofern beispielsweise eine notwendige Recherche in einem Personalverwaltungs- oder
Personalinformationssystem durchgeführt werden soll, ist
sicherzustellen, dass Auswertungen auf den in Frage
kommenden Personenkreis und den notwendigen Datenumfang beschränkt sind und nur den mit den internen Ermittlungen konkret beauftragten Personen oder Stellen
zur Verfügung gestellt werden. Welche Maßnahmen als
erforderlich und verhältnismäßig angesehen werden können, kann allerdings nur im jeweiligen Einzelfall aufgrund der vorhandenen Informationen und der bestehenden Sachlage beurteilt werden.
Obwohl auch ich das Ziel, im Bereich der Beschäftigten
eine höchstmögliche Transparenz der Vergabepraxis im
Rahmen der Leistungsbezahlung herzustellen, grundsätzlich positiv beurteile, darf das Persönlichkeitsrecht der
Beschäftigten im Einzelfall nicht unberücksichtigt bleiben. Ich werde mich bei der künftigen Ausgestaltung einer leistungsorientierten Bezahlung bzw. Besoldung im
öffentlichen Dienst weiter dafür einsetzen, dass auch hier
das Persönlichkeitsrecht der Beschäftigten – zumindest
durch Einführung einer Widerspruchsmöglichkeit im Einzelfall – gewahrt wird.
Die von „Ermittlungsmaßnahmen gegen Unbekannt“ betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind im Hinblick auf ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung
über den Umgang mit ihren personenbezogenen Daten
zumindest in allgemeiner Form zu informieren, um die
nötige Transparenz zu schaffen. Nach Abschluss der Verwaltungsermittlung und der Beendigung etwaiger weiterführender Verfahren sind die erhobenen Daten zu löschen,
sofern sie nicht Bestandteil z. B. der Disziplinarakten oder
staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten geworden
sind.
Bei der Durchführung behördeninterner Verwaltungsermittlungen vor Einleitung eines Disziplinar- oder Strafverfahrens ist den Datenschutzrechten der betroffenen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angemessen Rechnung
zu tragen. Das gilt auch für behördeninterne Ermittlungsmaßnahmen „gegen Unbekannt“.
Im Berichtszeitraum hatte ich mich mit der Frage zu befassen, welche behördeninternen Maßnahmen mit Blick
auf die Datenschutzrechte der Beschäftigten im Vorfeld
von möglichen Disziplinar- oder Strafverfahren durchgeführt werden dürfen.
Dass die Behörde sog. Verwaltungsermittlungen in Fällen
durchführen kann, in denen Verdachtsmomente bereits
gegen namentlich bekannte Beschäftigte gerichtet sind,
steht außer Frage. Es ist anerkanntermaßen Ausfluss des
Informationsrechts und der Aufsichtspflicht des Dienstvorgesetzten, sich zunächst formlos die nötige Aufklärung zu verschaffen. Diese können auch dann gerechtfertigt sein, wenn die Person (noch) nicht bestimmbar ist,
gegen die der konkrete Verdacht gerichtet werden könnte.
Auch wenn hiernach Verwaltungsermittlungen „gegen
Unbekannt“ grundsätzlich zulässig sind, dürfen sie nicht
Die Durchführung verwaltungsinterner Ermittlungsmaßnahmen habe ich im Berichtszeitraum unter dem Gesichtspunkt des Mitarbeiterdatenschutzes im Rahmen eines
Beratungs- und Kontrollbesuches beim BKA geprüft. Die
vom BKA intern zur Ermittlung eines unbekannten Mitarbeiters und möglichen Täters vor Einleitung eines Strafverfahrens durchgeführten „Ermittlungsmaßnahmen“
– insbesondere in den Bürokommunikationssystemen –
habe ich als grundsätzlich verhältnismäßig und datenschutzrechtlich zulässig bewertet.
15
Deutscher Bundestag
15.1
Online-Angebot „Öffentliche Petitionen“
Seit dem 1. September 2005 können für öffentliche Diskussionen bestimmte Petitionen auch ins Internet eingestellt werden. Die Mitzeichnung einer solchen Eingabe ist
online möglich, sofern sie vom Petitionsausschuss als öffentliche Petition angenommen worden ist.
Der auf zwei Jahre befristete Modellversuch zur Mitzeichnung von Petitionen im Internet (sog. „öffentliche
Petition“) basiert auf einem seit 2001 mit Erfolg operierenden Verfahren des schottischen Regionalparlaments.
Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages will
mit dem neuen, interaktiv angelegten Online-Diskussionsangebot die Intensivierung der Kommunikation zwiBfDI 21. Tätigkeitsbericht 2005-2006
ev
i
Personaldatenschutz und
Verwaltungsermittlungen
R
14.5