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Personalausweiskopien bei den Agenturen für Arbeit
Ein Petent beschwerte sich darüber, dass sowohl von ihm
als auch von anderen Antragstellern auf Arbeitslosengeld I Kopien der Personalausweise gefertigt und zur
Akte genommen wurden. Zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen ist es zwar erforderlich, die
Identität des Antragstellers zu überprüfen. Zur Kontrolle
der Personalien können Mitarbeiter der Arbeitsagenturen
deshalb verlangen, dass Kunden einen gültigen Pass oder
Personalausweis vorlegen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 Personalausweisgesetz – PersAuswG), um Verwechslungen
auszuschließen. Allerdings ist eine Kopie des Dokuments
– auch wegen der zusätzlichen Daten im Ausweis – nicht
erforderlich, vielmehr genügt ein kurzer Vermerk, dass
der gültige Pass bzw. Personalausweis vorgelegen hat.
Von einer förmlichen Beanstandung habe ich abgesehen,
weil die Bundesagentur für Arbeit meiner Rechtsauffas-

Ein Petent, der einen Ausbildungsplatz suchte, erhielt von
der Agentur für Arbeit eine Einladung zu einem sog.
Kompetenzcheck. Im Rahmen des Ausbildungskonsenses
NRW II hatten die Agenturen für Arbeit in Nordrhein-Westfalen im Herbst 2005 allen Jugendlichen, die
noch keinen Ausbildungsplatz gefunden hatten, die
Durchführung eines kostenlosen und freiwilligen Kompetenzchecks angeboten. Hierbei sollten individuelle Fähigkeiten und Interessen festgestellt und gemeinsam mit dem
Interessenten berufliche Perspektiven entwickelt werden.
Die praktische Durchführung des Kompetenzchecks
wurde privaten Trägern übertragen, die danach eine
schriftliche Potentialbilanz anfertigten, die z. B. Kompetenzen und Stärken berücksichtigen sollte. Diese Potentialbilanz wurde nicht nur dem Jugendlichen sondern auch
– zum Zwecke der Vermittlung einer Ausbildungsstelle –
der Berufsberatung der örtlichen Agentur für Arbeit und
der regionalen Koordinierungsstelle bei der jeweils zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) zugeleitet.
Für diese Übermittlung der Potentialbilanz war eine vorherige schriftliche Einwilligungserklärung des Jugendlichen bzw. seines gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Ohne diese konnte eine Teilnahme am Kompetenzcheck
nicht erfolgen. Hiergegen hat sich der Petent gewandt, da
er keine Kenntnis darüber hätte, was mit seinen Daten bei
der IHK geschähe. Insbesondere befürchtete er, dass mit
der Potentialbilanz eine Art „Intelligenztest“ bei der IHK
zu für ihn nicht bekannten Zwecken gespeichert werde.
Nach meiner datenschutzrechtlichen Überprüfung kann
eine Einwilligungserklärung im Vorfeld des Kompetenzchecks nicht erfolgen, weil sich, wie die Bundesagentur
für Arbeit (BA) dazu schreibt, die jugendlichen Ratsuchenden zu diesem Zeitpunkt noch nicht über die mögliche Tragweite einer solchen Erklärung bewusst sind. Die
BA hat das Verfahren daraufhin abgeändert und die Zugriffsrechte sowohl der regionalen Agenturen als auch der
IHK gesperrt. Nur wenn die Personensorgeberechtigten
der Jugendlichen in Kenntnis der Ergebnisse, also nach
Durchführung des Kompetenzchecks, der Datenweitergabe zustimmen, dürfen die Daten weitergegeben werden. Da die BA meine Rechtsauffassung teilt und der
Mangel bei der Einverständniserklärung beseitigt worden
ist, habe ich von einer förmlichen Beanstandung abgesehen.
Unzulässige Weitergabe von Kundendaten der BA an
private Krankenversicherungsunternehmen
Einem Petenten, der Arbeitslosengeld I erhielt, bewilligte
die zuständige Agentur für Arbeit die Übernahme der
Beiträge nach § 207a Abs. 3 SGB III zur Weiterführung
seiner privaten Krankenversicherung. Die Beiträge wur-

BfDI 21. Tätigkeitsbericht 2005-2006

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Eine Befugnis zur vorsorglichen Speicherung sämtlicher
Verkehrs- und Nutzungsdaten für Zwecke der Strafverfolgung besteht nicht. Die BA ist als Anbieterin gemäß
§ 9 Teledienstegesetz (TDG) für fremde Informationen
nicht verantwortlich, die über ihr System übermittelt werden oder zu denen sie den Zugang vermittelt. Der BA
steht es zwar frei, die Bedingungen für die Nutzung ihrer
Internet-Center festzulegen und Identifizierungs- und
Nutzungsdaten für einen begrenzten Zeitraum zu speichern. Der Umfang der von der BA erhobenen Daten ging
darüber jedoch weit hinaus. Deshalb habe ich die BA auf
die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften
hingewiesen. So muss z. B. eine schriftliche Unterrichtung des Nutzers über Umfang, Dauer und Zweck der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner Daten erfolgen.
Die Einwilligung in die Speicherung ist schriftlich einzuholen. Zudem habe ich eine Neufassung der Nutzerordnung angeregt, um derartige Vorkommnisse für die Zukunft zu verhindern. Da die BA meiner Forderung
entsprechend die Nutzerdaten nur noch mit schriftlicher
Einwilligung nach vorheriger Unterrichtung erheben und
speichern will, habe ich von einer förmlichen Beanstandung abgesehen.

Datenweitergabe nach sog. Kompetenzchecks zur
Berufswahl Jugendlicher

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Die BA wies darauf hin, dass ihr freigegebenes Internetangebot auch ohne personenbezogene Registrierung genutzt werden könne, lediglich für die darüber hinausgehende Nutzung müssten sich die Nutzer persönlich
anmelden. Hierbei beruft sich die BA auf wiederholte
Verstöße gegen die Nutzerordnung. Diese seien teilweise
so schwerwiegend gewesen, dass die Einleitung polizeilicher Ermittlungen wegen Verdachts einer strafbaren
Handlung notwendig gewesen sei.

sung gefolgt ist und die Agenturen nachdrücklich auf die
Einhaltung der Datenschutzbestimmungen hingewiesen
hat.

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Nutzung für den Zeitraum von 180 Tagen gespeichert
werde und Stichprobenkontrollen durchgeführt würden,
ob rechtlich unzulässige Nutzungen erfolgt seien. Der Petent sah in der Speicherung der Internetnutzung in Verbindung mit der Aufnahme seiner persönlichen Daten einen
datenschutzrechtlich unzulässigen Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte und das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung.

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