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Aus Gründen der Normenklarheit und aus Gründen der
Rechtssicherheit habe ich mich jedoch gegenüber dem
Ministerium für eine gesetzliche Klarstellung im
SGB VII eingesetzt.
13.3.4 Prüfdatei bei fehlerhafter Abrechnung
Unfallversicherungsträger dürfen Ärztedaten nur speichern, soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen
Aufgaben erforderlich ist.
Im Berichtszeitraum hat eine Berufsgenossenschaft eine
sog. „Rechnungsprüfungsdatei“ eingerichtet, in die Namen und Rechnungsdaten der Ärzte aufgenommen werden, die nach Auffassung der Berufsgenossenschaft unrichtig abgerechnet haben. Sobald eine von einem Arzt
eingereichte Rechnung um insgesamt 50 Euro nach unten
korrigiert wird, speichert die Berufsgenossenschaft die
persönlichen Daten des Arztes und erfasst dessen künftige Abrechnungen – bis zu einer Löschung – ebenfalls in
der Datei.
Die Berufsgenossenschaft hält aufgrund ihrer Verpflichtung nach § 69 Abs. 2 SGB IV, bei der Ausführung der
ihr obliegenden Aufgaben wirtschaftlich und sparsam zu
handeln, die Datei für zulässig. Sie soll der Berufsgenossenschaft ermöglichen, darauf hinzuwirken, dass Ärzte
und andere medizinische Leistungserbringer ihr Honorar
im Einklang mit den gesetzlichen sowie vertraglichen
Pflichten abrechnen. Der Arzt soll über die Tatsache der
Aufnahme seiner Daten sowie über die gespeicherten Daten informiert und damit zu einer intensiveren Prüfung
seiner Rechnungen angehalten werden. Nach Auffassung
der Berufsgenossenschaft ist das Verfahren geeignet, zur
Erfüllung des Gebots der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beizutragen, weil damit die Anzahl unrichtiger
Abrechnungen mit möglichst geringem Aufwand reduziert werde. Der Begriff der Erforderlichkeit sei mit dem
Begriff der Eignung gleichzusetzen, da die Berufsgenossenschaft hinsichtlich des Wirtschaftlichkeitsgebots ein
Beurteilungsspielraum zustehe.
Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen. Es ist
bereits zweifelhaft, ob die „Rechnungsprüfungsdatei“
überhaupt geeignet ist, einer Berufsgenossenschaft eine
wirtschaftlichere Abrechnungsprüfung zu erleichtern,
denn es ist nicht ersichtlich, ob und ggf. in welchem Umfang Einsparungen zu erwarten sind, wenn eingereichte
Rechnungen bestimmter Ärzte einer besonderen Prüfung
unterzogen werden. Nach der Argumentation der Berufsgenossenschaft ist dies auch nicht der unmittelbare
Zweck der „Rechnungsprüfungsdatei“. Ein wirtschaftlicher Vorteil soll vielmehr erst mittelbar dadurch erreicht
werden, dass die Leistungserbringer zur sorgfältigen Prüfung ihrer Rechnungen angehalten würden. Steht jedoch
ein rein erzieherisches Ziel im Vordergrund, nicht aber
unmittelbare Einsparungen, ist zweifelhaft, ob die Datei
dem gesetzlichen Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit überhaupt dient. Entscheidend ist jedoch, dass
die „Rechnungsprüfungsdatei“ nicht dem datenschutzrechtlichen Grundsatz der Erforderlichkeit entspricht.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass den in die Datei aufgenommenen Ärzten in den wenigsten Fällen Sorgfalts-

pflichtverletzungen in Bezug auf ihre Abrechnungen vorzuwerfen bzw. nachzuweisen sind. Die Vielzahl von
Meinungsverschiedenheiten und Rechtsstreitigkeiten
über die Art und Weise bzw. die Höhe von Abrechnungen
deutet vielmehr darauf hin, dass von den Unfallversicherungsträgern als unrichtig empfundene Abrechnungen
nicht überwiegend auf ein fehlerhaftes oder gar betrügerisches Abrechnungsverhalten von Ärzten oder Krankenhäusern zurückzuführen sind.
Von der Führung einer derartigen Prüfdatei sollte daher
Abstand genommen werden. In die noch laufende Diskussion mit der Berufsgenossenschaft ist auch das Bundesversicherungsamt eingeschaltet worden.
13.4

Rentenversicherung

13.4.1 Beratung der Deutschen Rentenversicherung Bund
Die datenschutzrechtliche Beratung der Deutschen Rentenversicherung Bund habe ich auch nach der Organisationsreform der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl.
20. TB Nr.18.1) intensiv weitergeführt.
Im Zuge ihrer Sicherheitsbemühungen richten Polizeibehörden, Nachrichtendienste, Staatsanwaltschaften und
Gerichte in zunehmendem Maße Übermittlungsersuchen
an die Rentenversicherungsträger. Zwar liegen mir noch
keine aktuellen Zahlen für den Berichtszeitraum vor. Jedoch ergaben sich in den Jahren zuvor (2002: 13 860,
2003: 15 802, 2004: 16 741 Anfragen) jeweils Steigerungen bei der Zahl der Übermittlungsersuchen. Nach meinem Eindruck prüft die Deutsche Rentenversicherung
Bund derartige Ersuchen besonnen auf ihre Vereinbarkeit
mit den einschlägigen Vorschriften der Sozialgesetzbücher und handhabt die Auskunft über die Sozialdaten ihrer Versicherten eher restriktiv. Ich werde diesem wichtigen Gebiet des Sozialdatenschutzes künftig besondere
Aufmerksamkeit widmen.
Auch sonstige wichtige datenschutzrechtliche Themen
konnten mit der Deutschen Rentenversicherung Bund vorangebracht werden. Dies betrifft beispielsweise Überlegungen zur Änderung von Abläufen in der Personalverwaltung und damit im Zusammenhang stehende Fragen
der elektronischen Personalaktenführung (s. u. Nr. 14.2.).
Schließlich konnten in diesen Gesprächen auch besonders
gelagerte Einzelfälle im Interesse der Petentinnen und Petenten einer datenschutzgerechten Lösung zugeführt werden.
Die Zusammenarbeit mit der Deutschen Rentenversicherung Bund war dabei stets kooperativ und konstruktiv.
13.4.2 Kontrolle einer Rehabilitationsklinik der
Deutschen Rentenversicherung Bund
In den letzten Jahren habe ich mich intensiv mit dem Datenschutz in den Rehabilitationskliniken der Deutschen
Rentenversicherung Bund befasst. Ein weiterer Beratungs- und Kontrollbesuch erbrachte ein positives Gesamtergebnis.

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BfDI 21. Tätigkeitsbericht 2005-2006

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