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Zu Nr. 17.1.5 – Krankenhausentlassungsberichte
Der BfD kritisiert, dass weiterhin Krankenkassen Krankenhausentlassungsberichte und andere ärztliche Unterlagen bei den Leistungserbringern anfordern.
Die Bundesregierung vertritt hierzu die Auffassung,
dass diese ärztlichen Daten nur im Rahmen der Aufgaben der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung ohne Kenntnisnahme der Krankenkassen verarbeitet werden dürfen. Den Ausführungen des BfD wird
insofern zugestimmt.
Der Gesetzgeber hat mit der Einräumung dieser eigenständigen Datenerhebungskompetenz des MDK entschieden, dass die Krankenkassen diese Informationen gerade
nicht erhalten sollen. Die Kassen dürfen lediglich um die
Übermittlung der Behandlungsdaten unmittelbar an den
MDK ersuchen. Dies verdeutlicht auch die Regelung des
§ 277 Abs. 1 Satz 1 SGB V, wonach der MDK der jeweiligen Krankenkasse nur das Ergebnis der Begutachtung
mitteilen darf, nicht aber die Informationen, aufgrund derer der MDK zu seiner Bewertung gekommen ist. Dementsprechend kritisch beobachte ich Bestrebungen von
Kassen, beispielsweise über vorformulierte Auskunftsbögen und allgemeine Schweigepflichtentbindungserklärungen selbst an Informationen zum Gesundheitszustand
ihrer Versicherten bis hin zu konkreten Behandlungsunterlagen zu gelangen, die nach dem Willen des Gesetzgebers allein der Einsichtnahme und Begutachtung durch
den MDK vorbehalten sind.
Konnten Sie in den letzten 12 Monaten eine oder
mehrere der folgenden Beratungsangebote in Anspruch nehmen:
– Familien-/Ehe-/Erziehungsberatung
– Suchtberatung
– Schuldnerberatung
– Selbsthilfegruppen
Belasten Sie eine oder mehrere der folgenden Umstände:
– Ehe- oder Partnerschaftskonflikte
– Arbeitslosigkeit
– beengte Wohnverhältnisse
– finanzielle Sorgen
Zur Selbsteinschätzung:
– Welche beruflichen Belastungen bestehen?
– Welche Konflikte im privaten oder familiären Umfeld belasten Sie?
– Halten Sie eine Wiedereingliederung am derzeitigen
Arbeitsplatz für möglich?
– Wurde von Ihnen/Ihrem Arzt bereits erwogen, einen
Psychotherapeuten hinzuzuziehen?
Die Fragen zur Selbsteinschätzung sind mit Freitextfeldern versehen, die Versicherte mit „nein“ oder „... ja
und zwar ...“ beantworten sollen.
Ob die auf diese Weise gewonnenen Erkenntnisse überhaupt erforderlich und vor allem geeignet sind, eine konkrete Leistungsentscheidung der Kasse zu stützen, muss
schon deshalb bezweifelt werden, weil die Angaben lediglich auf pauschalen Fragestellungen in standardisierBfDI 21. Tätigkeitsbericht 2005-2006
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Stellungnahme der Bundesregierung zum 20. Tätigkeitsbericht des Bundesbeauftragten für den Datenschutz gemäß § 26 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes – Bundestagsdrucksache 15/5252 –
Beispiele aus mir vorliegenden „Selbstauskunftsbögen“
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Auszug
K a s t e n b zu Nr. 13.1.3
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K a s t e n a zu Nr. 13.1.3
Da lediglich der MDK nach § 276 Abs. 2 Satz 1 SGB V
zur Erhebung und Speicherung der zur Begutachtung erforderlichen Sozialdaten befugt ist, halte ich folglich die
weit verbreitete Praxis der Krankenkassen, bei den Versicherten über sog. „Selbstauskunftsbögen“ (Fragebögen/
Auskunftsersuchen) ergänzende Angaben über ihren Gesundheitszustand und ihre Befindlichkeiten zu erfragen,
in der mir bekannt gewordenen Form für unzulässig. Insbesondere zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit, zur
Prüfung der Voraussetzungen bei Mutter-Kind-Kuren
oder anderen Leistungen der medizinischen Vorsorgeund Rehabilitationsmaßnamen werden teilweise sehr sensible personenbezogene Daten erhoben und die Versicherten darüber hinaus sehr weit gehend zu ihrem persönlichen Lebensumfeld befragt (siehe die Beispiele in
Kasten b zu Nr. 13.1.3).
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Immer wieder ging und geht es dabei um die Frage der
Zulässigkeit der Erhebung medizinischer Daten durch die
Krankenkassen außerhalb der Zuständigkeit des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK). Meine Haltung zu dieser Rechtsfrage ist nach wie vor eindeutig: Die
Krankenkassen haben in den in § 275 genannten Fällen
(z. B. Arbeitsunfähigkeit, Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation) den MDK mit einer Begutachtung bzw.
Prüfung zu beauftragen. Eine darüber hinaus gehende
pauschale Datenerhebung durch die Kassen selbst sieht
das SGB V nicht vor. Nur der MDK darf, nachdem er von
den Krankenkassen mit einer Begutachtung bzw. Prüfung
beauftragt wurde, weitergehende Daten erheben oder
speichern, sofern dies im konkreten Einzelfall erforderlich ist (§ 276 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz SGB V). Ergänzend verweise ich auf meine Ausführungen in den oben
zitierten Textstellen der letzten drei Tätigkeitsberichte
zum Thema „Krankenhausentlassungsberichte“, denen
auch die Bundesregierung zugestimmt hat (vgl. Kasten a
zu Nr. 13.1.3).