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12.6

Übermittlung von medizinischen
Untersuchungsbefunden an das
Luftfahrt-Bundesamt (LBA)

Durch eine Änderung des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG)
ist die Speicherung medizinischer Einzelbefunde im Rahmen der flugmedizinischen Untersuchung von Luftfahrern
in der vom LBA geführten Zentralen Luftfahrerdatei entfallen.
In der Vergangenheit haben flugmedizinische Sachverständige im Zuge der flugmedizinischen Untersuchung
von Luftfahrern dem LBA auf Anweisung medizinische
Befunde übermittelt, sofern sie für Auflagen (z. B. Brille)
oder Verkürzungen der Fluglizenz benötigt wurden. Diese
Daten wurden in der Luftfahrerdatei des LBA gespeichert. Flugmedizinische Sachverständige haben in zahlreichen Eingaben datenschutzrechtliche Bedenken gegen
diese Speicherung erhoben. Bei einer Kontrolle des Verfahrens beim LBA habe ich festgestellt, dass der Fachbereich „Flugmedizin“ des LBA medizinische Untersuchungsergebnisse in der Luftfahrerdatei gespeichert hatte,
die größtenteils über das erforderliche Maß hinausgingen.
Daraufhin habe ich gefordert, dass die flugmedizinischen
Sachverständigen im Rahmen medizinischer Untersuchungen die Entscheidung über die Erteilung der Fluglizenzen alleine treffen und dem LBA nur noch reine Verwaltungsaufgaben sowie die Bestellung und die
Beaufsichtigung der Fliegerärzte übertragen werden.

fugnis zum Abgleich von Sozialdaten wäre auch verfassungsrechtlich bedenklich.
Im Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung der Kommunen im sozialen Bereich (KEG) (Bundestagsdrucksache 15/4532 vom 15. Dezember 2004) war in Artikel 4
u. a. vorgesehen, zur Bekämpfung von Sozialleistungsmissbrauch im SGB X eine generelle Regelung zu schaffen, indem § 67a Abs. 1 SGB X um den Satz ergänzt werden sollte: „Die Erhebung von Daten zur
Missbrauchskontrolle setzt einen Anfangsverdacht nicht
voraus.“ Da dieses Gesetzgebungsvorhaben aufgrund des
vorzeitigen Endes der Legislaturperiode nicht abgeschlossen werden konnte, griff der Bundesrat in seiner
Entschließung vom 10. Februar 2006 (Bundesratsdrucksache 892/05) das Thema erneut auf.
Gegen die vom Bundesrat angestrebten Regelungen hatte
ich erhebliche datenschutzrechtliche Bedenken. Pauschale und undifferenzierte Datenübermittlungen ohne
tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen von Missbrauchsfällen in relevanter Größenordnung hielte ich für
unverhältnismäßig. Die Möglichkeit zur Durchführung
anlassunabhängiger Kontrollen im gesamten Sozialleistungsbereich wäre zudem eine Abkehr von dem im Sozialdatenschutz bisher geltenden Grundsatz der Erforderlichkeit der Datenerhebung im Einzelfall, denn die
angestrebte Regelung sollte für alle bedürftigkeitsabhängigen Sozialleistungen gelten, die an Einkommen und
Vermögen der Antragsteller anknüpfen. Irgendeine Differenzierung war danach nicht vorgesehen. Ich begrüße es,
dass sich die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme
auch unter Berücksichtigung meiner erheblichen datenschutzrechtlichen Bedenken zu der Forderung des Bundesrats kritisch geäußert hat, insbesondere im Hinblick
auf die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit einer derart weiten Regelung.
Ich werde mich weiterhin entsprechend der gemeinsamen
Entschließung der Datenschutzbeauftragten des Bundes
und der Länder vom 20. Oktober 1997 (17. TB,
Anlage 12 zu Nr. 19.8) dafür einsetzen, dass auch bei der
Aufdeckung und Bekämpfung von Sozialleistungsbetrug
die verfassungsrechtlichen und datenschutzrechtlichen
Grundsätze gewahrt bleiben.

Durch die Änderung des § 65 Abs. 3 Nr. 4 b LuftVG vom
24. Mai 2006 wurde meinen Anregungen Rechnung getragen. Künftig dürfen nur noch anonymisierte medizinische Befunde an die Luftfahrtbehörden übermittelt werden, damit sie die Arbeit der flugmedizinischen
Sachverständigen beaufsichtigen können. Auf die Speicherung der Einzelbefunde in der Luftfahrerdatei wurde
verzichtet.

13.1

13

Eines der vorrangigen Ziele der Gesundheitsreform durch
das Gesetz zur Stärkung der Wirtschaftlichkeit
(GKV-WSG) ist die Einführung eines neuen Vergütungssystems in der ambulanten Krankenversorgung. Durch
die Abkehr von dem geltenden Punktewertesystem, bei
dem der Arzt erst am Ende eines Abrechnungszeitraumes
weiß, wie viel er verdient hat, soll nunmehr für jede ärztliche Leistung ein fester Betrag gezahlt werden. In dem

Die im Rahmen der Gesundheitsreform 2006/2007 vorgesehene Neuordnung des Vergütungssystems berührt den
Datenschutz. Durch datenschutzfreundliche Technologien
sollte die Verarbeitung medizinischer Daten begrenzt
werden.

BfDI 21. Tätigkeitsbericht 2005-2006

ev
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Im Sozialleistungsbereich hat es immer wieder Vorstöße
gegeben, zentrale Datenabgleichsverfahren zu installieren, um Missbrauchsfälle aufzudecken. Ohne Anhaltspunkte für Missbrauchsfälle in nennenswertem Umfang
sollte auf die Einführung derartiger weitgreifender Kontrollinstrumente verzichtet werden. Eine allgemeine Be-

13.1.1 Gesundheitsreform 2006/2007

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Gesundheit und Soziales

Gesetzliche Krankenversicherung

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zur Online-Datenübermittlung und -änderung der örtlichen Fahrerlaubnisbehörden an das ZFER sowie Regelungen über die Verantwortlichkeit fehlen, obwohl
ab 2007 keine örtlichen Fahrerlaubnisregister mehr geführt werden und zukünftig alle Fahrerlaubnisdaten ausschließlich im ZFER zu speichern sind. Die örtlichen
Fahrerlaubnisbehörden haben dann nicht nur lesenden
Zugriff auf die Datensätze des Registers, sondern können
sie auch verändern. Das ZFER ist somit – ähnlich dem
polizeilichen Informationssystem INPOL – als eine Verbunddatei anzusehen, so dass die Fahrerlaubnisbehörden
die Authentizität und Integrität ihrer Datensätze sicherstellen müssen. Ich halte deshalb eine klarstellende gesetzliche Regelung für erforderlich.

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