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bis zum Zeitpunkt des Unfalls weder senden noch empfangsbereit sein und nicht im Mobilfunknetz eingebucht
sein. Andernfalls wäre die Ortung durch Dritte – auch
ohne Einwilligung des Betroffenen – möglich, und es
könnten etwa zu Überwachungs- oder Werbezwecken Bewegungsprofile erstellt werden. Weitere Anwendungen
des Moduls sollten nur mit Einwilligung der Betroffenen
bzw. durch ihre bewusste Handlung (etwa Nutzung des
Moduls als eingebautes Mobilfunkgerät) statthaft sein;
eine einmal geleistete Einwilligung muss aber auch jederzeit widerrufen werden können.
Das Thema „eCall“ hat auch die so genannte
Artikel 29-Gruppe der europäischen Datenschutzbeauftragten beschäftigt, die hierzu ein Positionspapier beschlossen hat (s. o. Nr. 3.3.). Gemeinsam mit den europäischen Datenschutzbeauftragten werde ich die weitere
Entwicklung des eCall-Systems beobachten und auf die
Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Belange
hinwirken.
K a s t e n zu Nr. 12.2
Wie soll eCall funktionieren?
Der bordeigene eCall-Notruf wird entweder manuell
von den Fahrzeuginsassen oder nach einem schweren
Unfall automatisch durch Aktivierung bestimmter Sensoren im Fahrzeug ausgelöst. Das bordeigene eCall-Gerät setzt nach seiner Auslösung einen Notruf mit direkter Sprach- und Datenverbindung zum nächstgelegenen
Notdienst ab - in der Regel zur nächstgelegenen "112"Notrufzentrale. Über die Sprachverbindung können die
Fahrzeuginsassen mit einem geschulten eCall-Mitarbeiter sprechen. Gleichzeitig werden bestimmte Mindestdaten an den eCall-Mitarbeiter, der den Anruf entgegennimmt, übermittelt.
Zu den Mindestdaten gehören Informationen über den
Unfall wie Zeitpunkt, genauer Standort, Fahrzeugkennung und eCall-Status (zumindest die Angabe, ob der
Notruf manuell oder automatisch ausgelöst wurde) sowie Angaben über einen möglichen Diensteanbieter.
A b b i l d u n g 9 zu Nr. 12.2
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BfDI 21. Tätigkeitsbericht 2005-2006
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