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Bei der Besichtigung des Rechenzentrums habe ich festgestellt, dass das BAG Sicherungskopien seiner Datenbestände zieht, die derzeit unbefristet aufbewahrt werden.
Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist dies bedenklich, da
diese Sicherungskopien Daten enthalten, die nach Vorgaben des ABMG bereits zu löschen gewesen wären. Das
BAG hat zugesagt, ein entsprechendes Löschkonzept zu
erarbeiten.
K a s t e n zu Nr. 12.1
Daten, die bei der LKW-Maut erhoben und gespeichert
werden:
– die Höhe der entrichteten Maut,
– die Strecke, für die die Maut entrichtet wurde,
– Ort und Zeit der Mautentrichtung,
– bei Entrichtung der Maut vor der Benutzung mautpflichtiger Bundesautobahnen der für die Durchführung der Fahrt zulässige Zeitraum sowie die Belegnummer,
– Kennzeichen des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination,
– für die Mauthöhe maßgebliche Merkmale des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination.
Einsatz von Videoüberwachung zur Überprüfung des
Betreibervertrages
Die Videoüberwachung ist datenschutzrechtlich nicht zu
beanstanden, da keine personenbezogene Daten erhoben
werden.
Das BAG kontrolliert, ob die im Betreibervertrag vereinbarten Leistungen von Toll Collect erbracht werden
(vgl. 20. TB Nr. 22.1.4). Hierzu bedient es sich u. a. einer
Videoüberwachung an den Kontrollbrücken, um deren
ordnungsgemäße Funktion zu überprüfen. Das BAG setzt
Videokameras ein, die den laufenden Verkehr, also mautpflichtige und nicht mautpflichtige Fahrzeuge, in einer
Fahrtrichtung für ca. vier Stunden aufzeichnen. Die gewonnenen Daten werden später mit den Daten von Toll
Collect abgeglichen. Gegen die Aufzeichnung der nicht
mautpflichtigen Fahrzeuge hatte ich zunächst datenschutzrechtliche Bedenken, denn eine Aufzeichnung von
PKW ist nach dem ABMG nicht zulässig. Deshalb hatte
ich angeregt, die Videokamera dergestalt zu verwenden,
dass Kfz-Kennzeichen nicht erkannt werden können, so
dass keine personenbezogene Datenerhebung vorliegt.
Gleichzeitig hatte ich dem BAG im Interesse höchstmöglicher Transparenz die Veröffentlichung der Tatsache und
des Zwecks der Prüfung in seinem Internetportal empfohlen.
Die Videoüberwachung des BAG an den Kontrollbrücken
habe ich nunmehr vor Ort überprüft und festgestellt, dass
meine Anregungen umgesetzt worden sind. Auch bei der
anschließenden Auswertung der Messungen beim BAG,
bei der die Videoaufzeichnungen des fließenden Verkehrs
den jeweiligen Bildern der Übersichtskamera an der
Mautbrücke gegenübergestellt werden, werden die datenschutzrechtlichen Vorgaben eingehalten.
12.2
eCall
Die EU-Kommission strebt im Rahmen ihrer im
Frühjahr 2002 zusammen mit der Industrie gestarteten so
genannten „eSafety-Initiative“ zur Verbesserung der Verkehrssicherheit in Europa den standardmäßigen Einbau
von automatischen Notrufgeräten (In-Vehicle eCall) in
neue Kraftfahrzeuge an.
Die Einführung des In-Vehicle eCall (eCall) hat bei den
Bemühungen der EU-Kommission um eine nachhaltige
Verbesserung der Verkehrssicherheit in Europa hohe Priorität. Nach den Vorstellungen der Kommission sollen ab
September 2010 alle Neufahrzeuge standardmäßig mit einem Gerät versehen werden, durch das bei einem Unfall
ein Notruf an die europaweit einheitliche Notrufnummer 112 ausgelöst wird. Damit sollen alle für eine
schnelle Hilfe notwendigen Daten, insbesondere der
Fahrzeugstandort und der Unfallzeitpunkt, an die nächstgelegene Notrufstelle mitgeteilt werden (s. auch Kasten
zu Nr. 12.2 sowie Abbildung 9.). Hiervon verspricht man
sich eine deutliche Verkürzung der Zeit zwischen Unfallereignis und dem Eintreffen von professionellen Helfern
am Unfallort, womit wesentlich mehr Menschenleben als
bisher gerettet werden könnten. Einzelheiten, wie die Art
der Aktivierung des eCall, die Möglichkeit einer Deaktivierung durch den Fahrzeugführer und der Inhalt des zu
übermittelnden Mindestdatensatzes, müssen noch näher
festgelegt werden.
Aus datenschutzrechtlicher Sicht stellt sich zunächst die
Frage, ob eine Einbaupflicht überhaupt einen Sinn macht.
Wer sich überwiegend in städtischer Umgebung oder auf
stärker frequentierten Straßen bewegt, dürfte kaum je in
eine Situation kommen, in der er ein solches System benötigt. Und in abgelegenen Gebieten, im sog.
„Funkloch“, nützt das eCall-System ebenso wenig wie
das Handy. Wenn ein System, mit dem personenbezogene
Daten erhoben werden, nicht erforderlich ist, dann stellt
sich automatisch auch die Frage der Notwendigkeit entsprechender Verpflichtungen. Ich trete hier nachdrücklich
für eine freiwillige Lösung ein. Ferner sollten entsprechende Systeme so gestaltet werden, dass die Fahrer weitgehend die Kontrolle über die zu ihrem Schutz installierten Systeme behalten. Dies bedeutet insbesondere, dass
der Fahrer bzw. die Fahrerin das Gerät selbst aktivieren
bzw. abschalten kann.
Umgekehrt will ich aber die Betroffenen auch nicht gegen
ihren Willen mit datenschutzrechtlichen Vorgaben konfrontieren. Wer ein derartiges Gerät in sein Auto einbauen
will, sollte dies ruhig tun. Er oder sie sollte dann allerdings darauf achten, dass die entstehenden Daten geschützt bleiben. Hier sehe ich gleichermaßen auch eine
Bringschuld der Hersteller und der Anbieter entsprechender Dienste. Ferner muss die Zweckbindung des Notrufsystems sichergestellt sein, d. h. das jeweilige Modul darf
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BfDI 21. Tätigkeitsbericht 2005-2006