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– 124 –
11.2
UPS – Verbindliche Vertragsregeln für
alle Töchter in Europa (Europäisches
Addendum)
UPS (United Parcel Service) beabsichtigt, den weltweiten
Datenverkehr zwischen den Konzernunternehmen auf
eine einheitliche rechtliche Grundlage zu stellen, die den
datenschutzrechtlichen Anforderungen in Deutschland
und in der Europäischen Union genügt.
Im Sommer 2003 habe ich UPS eine Genehmigung zur
Übermittlung der in Deutschland erhobenen Daten in die
USA nach § 4c Abs. 2 BDSG erteilt (vgl. 20. TB
Nr. 14.1.2). Nunmehr soll der weltweite konzerninterne
Datenverkehr auf eine einheitlich rechtliche Grundlage
gestellt werden. Dazu hat UPS zunächst allgemein verbindliche Regelungen (Global Data Transfer Agreement)
für den Datenverkehr der Unternehmen untereinander geschaffen. Darüber hinaus möchte UPS die Übermittlung
von Daten aus der EU in Drittstaaten in einem speziellen
EU-Addendum (Nachtrag, Ergänzung) zum Global Data
Transfer Agreement regeln, um den besonderen Anforderungen des europäischen Datenschutzrechtes zu genügen.
So weist das Addendum ein höheres Datenschutzniveau
gegenüber dem Global Data Transfer Agreement auf:
Werden Datenschutzrechte verletzt, können betroffene
Personen – auch aus Drittstaaten – in jedem EU-Mitgliedsstaat ihr Recht gegenüber UPS geltend machen. Als
Vorsitzender der Artikel 29-Gruppe werde ich das Vorhaben von UPS auf europäischer Ebene koordinieren, um
eine einheitliche Genehmigungspraxis für alle Mitgliedstaaten sicherzustellen (vgl. Nr. 3.3.6).
12
Verkehr
Der Einsatz elektronischer Systeme im Straßenverkehr
darf nicht zum gläsernen Autofahrer führen.
Wir leben in einer mobilen Gesellschaft. Auf unseren
Straßen fahren mehr als 54 Millionen zugelassene Kraftfahrzeuge, darunter 45 Millionen Personenkraftwagen
und 2,5 Millionen Lastkraftwagen. Dazu kommen viele
Millionen ausländische Fahrzeuge. Die meisten Fahrzeuge werden täglich oder beinahe täglich genutzt: Für
den Weg zur Arbeit, zum Kindergarten, zum Arzt oder
um Güter zu transportieren. Dabei werden jedes Jahr Milliarden Kilometer zurückgelegt.
Auf der anderen Seite haben sich die technischen Möglichkeiten zur Ortung von Fahrzeugen und zur Registrierung und Auswertung der von ihnen zurückgelegten
Wege in den letzten Jahren stark verbessert: Navigationssysteme erleichtern es, schneller zum Ziel zu gelangen. In
manchen Fahrzeugen sind Ortungseinrichtungen angebracht, um sie im Falle eines Diebstahls aufspüren zu
können. Auch beim Flottenmanagement kommen in zunehmendem Umfang Ortungssysteme zum Einsatz. Eine
Vielzahl elektronischer „Helferlein“ sind mittlerweile in
fast jedem neuen Kraftfahrzeug serienmäßig eingebaut,
um dem Fahrer oder der Fahrerin zur Seite zu stehen und
Fahrfehler automatisch zu korrigieren. Damit sie dies
leisten können, müssen sie laufend bestimmte Fahrtparameter auswerten: Geschwindigkeit, Bremsfunktion, Kur-
venverhalten, Verbrauchswerte. Der Bordcomputer zeigt
an, wenn eine Fehlfunktion vorliegt und wann das Fahrzeug wieder gewartet werden muss. Durch Verbindung
verschiedener Technologien, Satellitenortung (GPS oder
bald noch genauer: Galileo), Sensorik und Funk- bzw.
Mobiltelefontechnik (GPS, UMTS) wird eine Vielzahl
neuer Dienste möglich, an die noch vor wenigen Jahren
nicht zu denken war. Zu diesen neuen Anwendungen gehört auch das Anfang 2005 in Betrieb gegangene Autobahnmaut–System für schwere LKW.
Wo viel Licht ist, da ist bekanntlich auch viel Schatten.
Dieses Sprichwort gilt auch für die Verkehrstelematik.
Die neuen Techniken haben das Potenzial, die Verkehrsteilnehmer lückenlos zu überwachen, zu registrieren und
die dabei gewonnenen Daten mit umfangreichen anderen
Datensammlungen, etwa mit Verbindungsdaten der Telekommunikation, staatlichen Datenbanken oder auch Kundenprofilen abzugleichen. Im Folgenden sollen verschiedene Anwendungsbereiche näher beleuchtet werden: Von
der LKW–Autobahnmaut bis zu Systemen, die die Verkehrssicherheit erhöhen sollen (Unfalldatenschreiber und
eCall).
12.1
LKW-Maut
Seit Anfang 2005 erhebt Toll Collect GmbH im Auftrag
des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG) auf Grund des
Autobahnmautgesetzes (ABMG) für schwere LKW über
12 t Gesamtgewicht Maut. Beim Betrieb fallen zwei Arten von Bewegungsdaten an: Fahrtbezogene Daten
(§ 4 Abs. 2 ABMG), z. B. Strecke, Ort und Zeit, und kontrollbezogene Daten (§ 7 Abs. 2 ABMG), z. B. Bild des
Fahrzeugs, Name der Person. Die Mautdaten dürfen ausschließlich für die Zwecke des ABMG verarbeitet und genutzt werden. Dadurch sind alle fahrtbezogenen Daten,
die im Rahmen des Mautsystems erhoben werden, dem
Zugriff der Ermittlungsbehörden entzogen.
Der Umfang der bei der Autobahnmaut erhobenen Daten
und ihre Verwendung müssen auch bei der immer wieder
aufflammenden Diskussion über die Ausweitung der
Mautpflicht auf andere Fahrzeuge beachtet werden. Ich
hielte es für keineswegs akzeptabel, das jetzige, auf
schwere LKW beschränkte Verfahren, bei dem eine Vielzahl von Daten über jeden zurückgelegten Kilometer erfasst werden, unverändert auf PKW zu übertragen. Vielmehr muss frühzeitig über Alternativen nachgedacht
werden, bei denen es nicht zu einer fahrzeugbezogenen
Vollüberwachung kommt.
Dürfen Mautdaten zur Verbrechensbekämpfung
genutzt werden?
Die Bundesregierung strebt eine Lockerung der Zweckbindungsregelung im ABMG an.
Bereits lange vor Einführung der LKW-Maut wurde darüber diskutiert, ob derartige Systeme den Datenschutz
beeinträchtigen könnten. Im Mittelpunkt der Diskussion
stand dabei die Frage, wie sich das Mautsystem datenschutzfreundlich ausgestalten lässt. So heißt es in einer
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BfDI 21. Tätigkeitsbericht 2005-2006