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beklagt wird. Bereits in meinem 19. Tätigkeitsbericht
habe ich die Rechtmäßigkeit dieses Verfahren anhand der
Paketabholung erläutert (Nr. 12.3). Dennoch stellt man
mir nach wie vor die Frage, wieso es der Deutschen
Post AG nicht genügt, wenn ein Ausweis zur Feststellung
der Identität vorgezeigt wird. Bei nachweispflichtigen
Sendungen verpflichtet sich der Postdienstleister zur Zustellung an die richtige Empfangsperson. Doch nicht immer kennt der Postdienstleister den Empfänger einer Sendung – ob bei Auslieferung an der Haustür oder bei
Aushändigung in einer Filiale. Insofern dient die Vorlage
des Ausweises zur Feststellung der Identität. Darüber hinaus erfasst der Dienstleister Ausweisart, Ausweisnummer, Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde, um
gegenüber dem Absender belegen zu können, dass er die
Identität geprüft hat und somit seinen Pflichten aus dem
Beförderungsvertrag nachgekommen ist. Dies ist nicht
nur der Deutschen Post AG vorbehalten; die dem Verfahren zugrunde liegende Vorschrift der Postdienst-Datenschutzverordnung richtet sich an alle Postdienstleister.
Die wiederholten Eingaben zu diesem Thema führe ich
auf zwei Umstände zurück: Zum einen hat die Beförderung nachweispflichtiger Sendungen in den vergangenen
Jahren – nicht zuletzt durch einen gestiegenen Handel via
Internet – zugenommen. Andererseits werden die Bürger
immer kritischer, wenn es um die Erfassung ihrer Daten
geht; im Grunde eine erfreuliche Entwicklung.

Mobile Infopoints der Deutschen Post AG –
Wenn die Werbung das Handy anruft ...
Bereits im Jahr 2005 hat die Deutsche Post AG probeweise mobile Werbetrailer eingesetzt, die die Werbung direkt aufs Handy bringen.
Alles wird mobiler – auch die Werbung. So bekommt
man heutzutage Reklame direkt auf sein Mobiltelefon,
wenn man über eine aktive Infrarot- oder Bluetooth-Schnittstelle verfügt. Erstmals wurde diese Technik
im Jahr 2004 auf Messen eingesetzt. Auch die Deutsche
Post AG setzt auf die mobile Werbung: Auf Mobile-Point-Stellen werden der Öffentlichkeit eigene Produktinformationen oder die Angebote von Kooperationspartnern präsentiert. Hierbei werden verschiedene Daten
generiert. Zum einen werden Mobilfunknummer, Mobiltelefontyp sowie Standort, Datum und Uhrzeit über die
aktive Schnittstelle erfasst. Zum anderen löst die Antwort
des Handynutzers die Erhebung von Name und Vorname,
der postalischen sowie der E-Mail-Adresse und anderen
– je nach Produkt unterschiedlichen – Daten aus.
Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist die Vorgehensweise
akzeptabel, sofern der Nutzer aktiv in die Datenerhebung
einwilligt. Ferner dürfen die Daten nur für die eine angebotene Aktion (z. B. Teilnahme am Gewinnspiel, Herunterladen eines Klingeltons etc.) verwendet werden. Sollen
die Daten für weitere Werbemaßnahmen genutzt werden,
muss der Betroffene auch hierin aktiv einwilligen.

K a s t e n zu Nr. 11.1
Auszug aus der Postdienste-Datenschutzverordnung; Zustellbesonderheiten
§ 3 Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
(1) Diensteanbieter dürfen im Zusammenhang mit der Erbringung von Postdiensten personenbezogene Daten der am
Postverkehr Beteiligten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit diese Verordnung es erlaubt oder der Beteiligte eine
Einwilligung erteilt hat, die den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und dieser Verordnung entspricht. Der
Beteiligte kann die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Satz 1 gilt auch für Postsendungen, die in den Betriebsablauf eines Diensteanbieters gelangt sind, jedoch nicht zur Beförderung durch ihn bestimmt
waren.
§ 7 Adressdaten
(4) Diensteanbieter dürfen im Einzelfall zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Zustellung von Postsendungen
personenbezogene Daten über besondere bei der Zustellung an einen Adressaten zu beachtende Umstände erheben,
verarbeiten und nutzen. Die Übermittlung dieser Daten an Dritte bedarf der Einwilligung des Beteiligten; zur Einwilligung sind ihm die zur Übermittlung vorgesehenen Daten mitzuteilen. Satz 2 gilt nicht, soweit die Übermittlung der
Daten an den Absender für den Nachweis erforderlich ist, dass die förmliche Zustellung von Schriftstücken nach den
Vorschriften der Prozessordnungen und der Gesetze, die die Verwaltungszustellung regeln, erfolgt ist.
Zustellbesonderheiten:
Eine Zustellbesonderheit liegt dann vor, wenn die Umstände deutlich vom Standard abweichen: 9 Briefkästen in einer
Briefkastenanlage zählen nicht dazu, eine Briefkastenanlage mit 120 Briefkästen sehr wohl. Ferner fallen Umstände
darunter, die das Auffinden des Briefkastens erschweren, z. B. Vorrichtung hinter dem Haus, die eine Gefahr bei der
Zuführung zum Briefkasten darstellen (bissiger Hund) sowie örtliche und zeitliche Besonderheiten, z. B. Abgabe
beim Kiosk auf der anderen Straßenseite; Zustellung nur nach 16.00 Uhr.

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BfDI 21. Tätigkeitsbericht 2005-2006

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