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tung zur Wahrung des Postgeheimnisses und trägt damit
der Einhaltung des Datenschutzes Rechnung.
Empfängerdateien bei der Deutschen Post AG –
Was weiß Ihr Zusteller wirklich?
Insgesamt bewerte ich die getroffenen Maßnahmen als
geeignet, um die Wahrung des Postgeheimnisses sicherzustellen. Ich erkenne an, dass die Deutsche Post AG unmittelbar nach den Vorfällen erste Maßnahmen zur Beseitigung der Mängel eingeleitet hat.
Welche Daten sind für die tägliche Zustellung notwendig?
Welche Daten darf die Deutsche Post AG speichern?
Darüber hinaus begrüße ich die Bereitschaft der Deutschen Post AG, ihr Qualitätsmanagement durch intensivere Kontrollen der Zustellpraxis zu verbessern. Diesen
Prozess werde ich durch Besichtigungen von Zustellstützpunkten und Ablagestellen weiter begleiten.
Kontrolle des Nachsendeauftragszentrums München
Die Deutsche Post AG verarbeitet jährlich Daten aus
3,5 Millionen Nachsendeaufträgen.
Die Deutsche Post AG bietet im Falle eines Umzugs oder
einer Abwesenheit vom Wohnort die Zustellung an eine
neue oder vorübergehend andere Anschrift an. Damit die
Nachsendung funktioniert, hat die Deutsche Post AG
1996 ein IT-gestütztes Nachsendeauftragszentrum (INA)
eingerichtet, in dem sämtliche für diese Dienstleistung erforderliche Daten verarbeitet werden. Inzwischen wurde
der Aufgabenbereich auf die Lagerung und Rücksendung
von nicht zustellbaren Postsendungen ausgedehnt. Weitere Zentren für Nachsendung und Lagerung (ZNL) – so
inzwischen die offizielle Bezeichnung – wurden in Magdeburg, Köln und Bremen eingerichtet.
Im vergangenen Jahr habe ich mich von dem korrekten
Umgang des Nachsendezentrums der Deutschen Post AG
mit den ihm anvertrauten Daten überzeugt. Jährlich werden ca. 3,5 Millionen Nachsende- bzw. Lagerungsaufträge erteilt, 20 v. H. davon über das Internet. Bei Beantragung einer Nachsendung oder Lagerung in einer
Postfiliale werden Name und Vorname sowie entgeltrelevante Daten erhoben. Die weiteren Daten des vollständig
ausgefüllten und unterschriebenen Nachsendeantrags
werden im ZNL München mittels Videocodierung automatisch erfasst. Enthält ein Antrag Angaben, die nicht automatisch gelesen werden können oder die fehlerhaft
sind, wird er an einem Bildschirmplatz unter Zuhilfenahme allgemein zugänglicher Datenquellen überprüft
und korrigiert. Somit ist trotz der weit reichenden Automatisierung im Nachsendeverfahren menschliches Eingreifen weiterhin erforderlich. Einen unsachgemäßen
Umgang mit den Daten aus den Nachsendeanträgen oder
die Nutzung unzulässiger Datenquellen konnte ich nicht
feststellen.
In mehreren Eingaben haben Petenten angeregt, bei Erteilung eines Nachsendeauftrags die Vorlage des Ausweises
vorzuschreiben. Diese Anregung unterstütze ich nicht,
weil das Verfahren durch ein Bestätigungsschreiben der
Deutschen Post AG an die alte Anschrift des Antragsstellers abgesichert ist. Ich halte dies für ausreichend, um
Missbrauchsfälle weitgehend auszuschließen.
Auch die tägliche Zustellung an die übliche Hausanschrift
kann zuweilen problematisch sein. Im Berichtszeitraum
habe ich mich beim Besuch eines Briefzentrums sowie
verschiedener Zustellstützpunkte der Deutschen Post AG
über die Arbeitsabläufe und über die dabei verwendeten
Daten informiert. Die Deutsche Post AG hat durch eine
hochgradige Technisierung der Bearbeitungsabläufe und
durch die Konzentration der Bearbeitungsstellen die
Briefbeförderung und Einhaltung der Zustellzeiten optimiert. Ferner wird durch die Technisierung menschliches
Fehlverhalten reduziert. Darüber hinaus führt die Deutsche Post AG in ihren Zustellbezirken sog. „Mieterbücher“, um Zustellfehler zu vermeiden. Aus datenschutzrechtlicher Sicht sind diese Mieterbücher, in denen
Empfänger und Zustellbesonderheiten vermerkt sind,
sehr problematisch. Nach der Postdienste-Datenschutzverordnung (PDSV), die den Schutz personenbezogener
Daten von Absendern und Empfängern regelt (s. Kasten
zu Nr. 11.1), dürfen Empfängerdaten ohne Einwilligung
des Betroffenen grundsätzlich nicht gespeichert werden.
Eine Ausnahme liegt jedoch vor, wenn Daten über Zustellbesonderheiten zum Zweck der ordnungsgemäßen
Zustellung im Einzelfall erhoben werden (§ 7
Abs. 4 PDSV). Hingegen reicht es nicht aus, wenn diese
Datei nur zur Erleichterung innerbetrieblicher Abläufe
genutzt wird. Die Regelungen der PDSV sollen in erster
Linie die Interessen der Kunden und der Empfänger von
Postsendungen schützen; eine Auslegung im Sinne der
Interessen der Postdienstleister erfolgt nur nachrangig.
Insofern dürfen Mieterbücher nicht generell in allen Zustellbezirken geführt werden. Die Zustellkräfte der Deutschen Post AG nutzen die Informationen über die Empfänger als Hilfe für die Sortierung der zuzustellenden
Sendungen. Dies erscheint in Zustellbezirken mit unübersichtlichen Briefkastenanlagen, häufig wechselnden
Empfängern oder ausländischen Nachnamen nicht nur
sinnvoll, sondern auch notwendig. Hierin sehe ich die
Anforderung des § 7 Abs. 4 PDSV für eine ordnungsgemäße Zustellung als erfüllt an. Da die Postdienste-Datenschutzverordnung keine flächendeckende Erfassung der
Empfängerdaten erlaubt, habe ich die Deutsche Post AG
aufgefordert, ihre Mieterbücher zu prüfen und an die gesetzlichen Voraussetzungen anzupassen. Durch laufende
Kontrollen werde ich die Einhaltung dieser Vorschrift
weiterhin überwachen.
Ausweispflicht bei der Abholung nachweispflichtiger
Sendungen
Warum werden die Daten aus dem Personalausweis erfasst, wenn eine nachweispflichtige Sendung abgeholt
wird?
Immer wieder erreichen mich Eingaben, in denen die
Speicherung der Daten aus Personalausweis oder Reisepass bei Abholung einer nachweispflichtigen Sendung
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BfDI 21. Tätigkeitsbericht 2005-2006