v
– 121 –
digitale Kommunikation frei von Überwachung durch
Dritte ist, egal ob es sich dabei um staatliche Stellen oder
um Unternehmen handelt.
Doch der Bürger zieht um, fährt in Urlaub oder ist zum
Zeitpunkt der Zustellung auf der Arbeit. Wird auch unter
diesen Umständen Datenschutz gewährleistet?
Das siebte Symposium gab einen weit gefächerten Überblick über die Novellierung des Telekommunikationsgesetzes, über neue Entwicklungen des Datenschutzrechts
im Bereich des Internets, zur Neuordnung der verdeckten
Ermittlungsmaßnahmen im Strafrecht und zur Umsetzung
der Europäischen Richtlinie zur Einführung einer Vorratsdatenspeicherung von Telefon- und Internetdaten (s. o.
Nr. 10.1).
Die Ablagestellen der Deutschen Post AG
K a s t e n zu Nr. 10.10
– Anbieter von Suchmaschinen sollten ihre Nutzer in
transparenter Weise über die Verarbeitung von Daten
bei der Nutzung der jeweiligen Dienste informieren.
– Im Hinblick auf die Sensitivität der Spuren, die Nutzer bei der Nutzung von Suchmaschinen hinterlassen, sollen Anbieter von Suchmaschinen ihre Dienste
in einer datenschutzfreundlichen Art und Weise anbieten. Insbesondere sollen sie keine Informationen
über eine Suche, die Nutzern von Suchmaschinen zugeordnet werden kann, oder über die Nutzer von
Suchmaschinen selbst, aufzeichnen. Nach dem Ende
eines Suchvorgangs sollen keine Daten, die auf einen
einzelnen Nutzer zurückgeführt werden können, gespeichert bleiben, außer der Nutzer hat seine ausdrückliche, informierte Einwilligung dazu gegeben,
Daten, die für die Erbringung eines Dienstes notwendig sind, speichern zu lassen (z.B. zur Nutzung für
spätere Suchvorgänge).
– In jedem Fall kommt der Datenminimierung eine
zentrale Bedeutung zu. Eine solche Praxis würde
sich auch zugunsten der Anbieter von Suchmaschinen auswirken, indem die zu treffenden Vorkehrungen bei Forderungen nach der Herausgabe nutzerspezifischer Informationen durch Dritte vereinfacht
würden.
Seit 20 Jahren gibt es für Briefzusteller Postablagekästen
bzw. Postablagestellen. Hier werden Sendungen der
Deutschen Post AG abgelegt, die die Zustellkraft im
Laufe des Zustellgangs aufnimmt. Neben den Postablagekästen, die nur mit Genehmigung der betroffenen
Kommunalverwaltung im öffentlichen Verkehrsraum
aufgestellt werden dürfen, werden Ladenlokale oder
Räumlichkeiten bei Privatpersonen als Postablagestellen
genutzt.
Eine Postablagestelle soll für den allgemeinen Publikumsverkehr uneinsehbar sowie vor dem Zugriff Dritter
und vor Witterungseinflüssen geschützt sein. In der Vergangenheit wurden jedoch mit den Betroffenen nur
mündliche Vereinbarungen hierüber getroffen. Postablagestellen und -kästen werden teils durch eigenes Personal der Deutschen Post AG, teils durch Auftragnehmer
von Transportleistungen beliefert. Alle Auftragnehmer
von Transportleistungen sind vertraglich auf die Einhaltung des Post-, Daten- und Betriebsgeheimnisses verpflichtet.
In der Vergangenheit, zuletzt zu Beginn des Jahres 2006,
wurden wiederholt Kisten oder Beutel unverschlossen
oder in unsicheren Ablagestellen gelagert, die für Dritte
zugänglich waren. Dritte konnten dadurch Kenntnis vom
Inhalt der Postsendungen, zumindest aber von den näheren Umständen des Postverkehrs (Empfänger, Absender)
bekommen.
Somit lag ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Wahrung des Postgeheimnisses vor.
Da man hier nicht von nur vereinzelten Vorfällen oder unerheblichen Mängeln sprechen konnte, habe ich diesen
Verstoß als schwerwiegend bewertet und eine Beanstandung gemäß § 25 BDSG ausgesprochen.
11
Postunternehmen
11.1
Datenschutz bei der Deutschen Post AG
Die Deutsche Post AG hat daraufhin bundesweit Maßnahmen zur Beseitigung der Mängel eingeleitet. Neben
einer ausreichenden Ausstattung der Zustellstützpunkte
mit geeigneten Behältnissen und Verschlussmaterial wurden die Zustellkräfte und Fahrer über den korrekten Umgang mit dem Postablagegut belehrt. Darüber hinaus wurden vereinzelt problematische Ablagestellen aufgegeben.
Im Herbst 2006 wurden die Maßnahmen nach Angaben
der Deutschen Post AG erfolgreich beendet.
Die Deutsche Post AG zählt nach wie vor zu den größten
Postdienstleistern auf dem deutschen Markt. Täglich befördert und verteilt sie 70 Millionen Sendungen innerhalb
Deutschlands, aber auch vom und in das Ausland.
Auf meine Anregung schließt die Deutsche Post AG nunmehr Verträge mit Postablagestellengebern ausschließlich
schriftlich; bereits bestehende Verträge werden nachträglich schriftlich fixiert. Dies unterstreicht die Verpflich-
R
ev
i
BfDI 21. Tätigkeitsbericht 2005-2006
s
Ich habe anlässlich des siebten Symposiums darauf hingewiesen, dass effektive Strafverfolgung einerseits und
Grundrechtswahrung andererseits sorgsam austariert werden müssen, der Kernbereich privater Lebensgestaltung
zu respektieren ist und die grundrechtsschützenden Verfahrenssicherungen gestärkt werden müssen. Die Telekommunikationsüberwachung stellt einen tiefen Eingriff
in das Fernmeldegeheimnis dar und muss deshalb „ultima
ratio“ bleiben.
In verschiedenen Städten wurden Postsendungen in unverschlossenen Behältnissen oder in unsicheren Ablagestellen deponiert. Dieser Mangel wurde nach einer Beanstandung behoben.