Sachgebiet:
BVerwGE: nein
Fachpresse: ja
Recht der Verfassungsschutzbehörden und Nachrichtendienste
Rechtsquelle/n:
GG
BNDG
BVerfSchG
Artikel 10-Gesetz
VwGO
Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 38 Abs. 1 Satz 2
§7
§ 15
§ 7a
§ 113 Abs. 5
Titelzeile:
Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über Auskunftsbegehren betreffend
Herkunft und Empfänger personenbezogener, beim Bundesnachrichtendienst gespeicherter Daten
Stichworte:
Auskunft; Auskunftsbegehren; Auskunftspflicht; Anspruch auf ermessensfehlerfreie
Entscheidung; Ausschlussregelung; Bundesnachrichtendienst; informationelle
Selbstbestimmung; gewichtiger Nachteil; Herkunft; Empfänger von Übermittlungen;
personenbezogene Daten; gespeicherte Daten; National Security Agency; Datenaustausch; Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung; Geheimhaltungsinteresse;
Ausforschungsgefahr; Ausnahmefall; Schutz der Arbeitsweise; Rechtsschutzgarantie;
Quelle; Sicherstellung behördlicher Aufgabenerfüllung; ausländischer Nachrichtendienst; Weitergabe von Daten; Betroffener; Informationsinteresse; Bundestagsabgeordneter; Mandatsausübung; Schutz des freien Mandats.
Leitsatz:
1. Greift der gesetzliche Anspruch auf Auskunft über die vom Bundesnachrichtendienst gespeicherten personenbezogenen Daten im Einzelfall nicht durch, kann ein
Antragsteller sein Auskunftsbegehren auf einen aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung herzuleitenden Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung stützen.
2. Dieser Ermessensanspruch ist wegen der in § 15 Abs. 3 BVerfSchG enthaltenen
Wertung des Gesetzgebers in dem Sinne vorstrukturiert, dass dem Geheimhaltungsinteresse an Herkunft und Empfängern der Daten regelmäßig ein Vorrang gegenüber
dem Informationsinteresse des Antragstellers einzuräumen ist.
3. Für einen Ausnahmefall muss der Antragsteller Anhaltspunkte aufzeigen, aus denen sich ergibt, dass eine Auskunft über Herkunft und Weitergabe der Daten zur Vermeidung gewichtiger Nachteile erforderlich ist (hier verneint).