Rechnung getragen worden, dass die Maßnahmen unter bestimmten Voraussetzungen bereits im Vorbereitungsstadium der genannten Straftaten zulässig seien (unter
Hinweis auf § 100a Satz 1, § 100g Abs. 1 Satz 1 StPO).
2. Die Niedersächsische Staatskanzlei hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.

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a) Das Land habe im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenz gehandelt. Die
präventive Telekommunikationsüberwachung falle weder unter die ausschließliche
Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes nach Art. 73 Nr. 7 GG noch betreffe sie die
konkurrierende Gesetzgebung für das gerichtliche Verfahren nach Art. 74 Abs. 1
Nr. 1 GG. Die Verhütung von Straftaten und die Vorsorge für die Verfolgung von
Straftaten seien nicht dem Strafverfahren zuzuordnen. Die Verhütung von Straftaten
sei Bestandteil der Gefahrenabwehr oder, soweit die Tatbegehung noch nicht hinreichend wahrscheinlich sei, des Vorfelds der Gefahrenabwehr.

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Soweit die Telekommunikationsüberwachung nach § 33a Nds.SOG der Vorsorge
für die Verfolgung von Straftaten diene, sei sie ebenfalls nicht Teil des Strafverfahrens. Die Zuordnung zur Bundeskompetenz setze voraus, dass der Zusammenhang
zwischen den geregelten Maßnahmen der Verfolgungsvorsorge und einem künftigen
Strafverfahren hinreichend eng und konkret sei. Bei den hier in Rede stehenden Regelungen sei der Zusammenhang jedoch lose. Es würden zwar auch Daten über eine
bestimmte Person und im Hinblick auf die mögliche Begehung einer bestimmten
Straftat erhoben, die Datenerhebung geschehe aber nicht im Rahmen oder aus Anlass eines laufenden oder abgeschlossenen Strafverfahrens. Durch die Telekommunikationsüberwachung könnten Daten unterschiedlichster Art gewonnen werden, die
möglicherweise auch nicht direkt als Beweis in einem Strafverfahren dienen sollten,
sondern erst zu weiteren Beweismitteln führen müssten.

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Maßnahmen mit dem Ziel der Straftatenverhütung ließen sich häufig nicht von Maßnahmen mit dem Ziel der Verfolgungsvorsorge trennen. Eine einheitliche Regelung
beider Aspekte sei unerlässlich und gehöre wegen des hauptsächlichen Ziels der
Verhinderung von Straftaten zur Gesetzgebungskompetenz des Landes. Es bestehe
eine deutliche Nähe der Verfolgungsvorsorge durch Telekommunikationsüberwachung nach § 33a Nds.SOG zur Straftatenverhütung, die Gegenstand der Gesetzgebungskompetenz des Landes sei. Prägend sei die gleichermaßen bestehende Eingriffsvoraussetzung der auf Tatsachen gestützten Annahme, dass jemand eine
Straftat begehen werde. Damit werde die primäre Aufgabe der Polizei angesprochen,
die Begehung einer Straftat im Vorfeld zu verhindern und dafür zu sorgen, dass ein
Schaden erst gar nicht eintrete. Fraglich sei, ob es in dieser Situation überhaupt Maßnahmen geben werde, die ausschließlich dem Ziel der Verfolgungsvorsorge dienten.

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b) Die angegriffenen Regelungen seien auch materiell rechtmäßig. Sie ermöglichten zwar umfassende und schwerwiegende Eingriffe in das Grundrecht aus Art. 10
Abs. 1 GG, die jedoch von dem Gesetzesvorbehalt des Art. 10 Abs. 2 Satz 1 GG gedeckt seien. Die Normen seien insbesondere hinreichend bestimmt, entsprächen in

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