Leitsätze
zum Urteil des Ersten Senats vom
27. Juli 2005
- 1 BvR 668/04 1. Führt die Änderung eines Gesetzes zu neuen Grundrechtseinschränkungen, ist das betroffene Grundrecht im Änderungsgesetz auch dann
gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG zu benennen, wenn das geänderte Gesetz bereits eine Zitiervorschrift im Sinne dieser Bestimmung enthält.
2. Der Bundesgesetzgeber hat abschließend von seiner Gesetzgebungsbefugnis aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG Gebrauch gemacht, die Verfolgung von Straftaten durch Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung zu regeln. Die Länder sind deshalb nicht befugt, die Polizei
zur Telekommunikationsüberwachung zum Zwecke der Vorsorge für
die Verfolgung von Straftaten zu ermächtigen.
3. Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit
von gesetzlichen Ermächtigungen zur Verhütung und zur Vorsorge für
die Verfolgung von Straftaten durch Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung.
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