Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
– 91 –
Drucksache 17/9100
Anlage 10
Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001
über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments,
des Rates und der Kommission
(ABl. Nr. L 145 S. 43)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 255 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission (1),
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In Artikel 1 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union, wonach der Vertrag eine neue Stufe bei
der Verwirklichung einer immer engeren Union der Völker Europas darstellt, in der die Entscheidungen möglichst offen und möglichst bürgernah getroffen werden,
ist das Prinzip der Transparenz verankert.
(2) Transparenz ermöglicht eine bessere Beteiligung
der Bürger am Entscheidungsprozess und gewährleistet
eine größere Legitimität, Effizienz und Verantwortung
der Verwaltung gegenüber dem Bürger in einem demokratischen System. Transparenz trägt zur Stärkung der
Grundsätze der Demokratie und der Achtung der Grundrechte bei, die in Artikel 6 des EU-Vertrags und in der
Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind.
(3) In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates
von Birmingham, Edinburgh und Kopenhagen wurde die
Notwendigkeit betont, die Arbeit der Organe der Union
transparenter zu machen. Diese Verordnung konsolidiert
die Initiativen, die die Organe bereits ergriffen haben, um
die Transparenz des Entscheidungsprozesses zu verbessern.
(4) Diese Verordnung soll dem Recht auf Zugang der
Öffentlichkeit zu Dokumenten größtmögliche Wirksamkeit verschaffen und gemäß Artikel 255 Absatz 2 des EGVertrags die allgemeinen Grundsätze und Einschränkungen dafür festlegen.
(5) Da der Zugang zu Dokumenten im Vertrag über die
Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und
Stahl und im Vertrag zur Gründung der Europäischen
Atomgemeinschaft nicht geregelt ist, sollten sich das
Europäische Parlament, der Rat und die Kommission gemäß der Erklärung Nr. 41 zur Schlussakte des Vertrags
von Amsterdam bei Dokumenten im Zusammenhang mit
Tätigkeiten, die sich aus diesen beiden Verträgen ergeben,
von dieser Verordnung leiten lassen.
(6) Ein umfassenderer Zugang zu Dokumenten sollte in
den Fällen gewährt werden, in denen die Organe, auch im
Rahmen übertragener Befugnisse, als Gesetzgeber tätig
sind, wobei gleichzeitig die Wirksamkeit ihrer Entscheidungsprozesse zu wahren ist. Derartige Dokumente sollten in größtmöglichem Umfang direkt zugänglich gemacht werden.
(7) Gemäß Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 1
des EU-Vertrags gilt das Zugangsrecht auch für Dokumente aus den Bereichen der Gemeinsamen Außen- und
Sicherheitspolitik sowie der polizeilichen und justiziellen
Zusammenarbeit in Strafsachen. Jedes Organ sollte seine
Sicherheitsbestimmungen beachten.
(8) Um die vollständige Anwendung dieser Verordnung auf alle Tätigkeiten der Union zu gewährleisten,
sollten alle von den Organen geschaffenen Einrichtungen
die in dieser Verordnung festgelegten Grundsätze anwenden.
(9) Bestimmte Dokumente sollten aufgrund ihres hochsensiblen Inhalts einer besonderen Behandlung unterliegen. Regelungen zur Unterrichtung des Europäischen
Parlaments über den Inhalt derartiger Dokumente sollten
durch interinstitutionelle Vereinbarung getroffen werden.
(10) Um die Arbeit der Organe transparenter zu gestalten, sollten das Europäische Parlament, der Rat und die
Kommission Zugang nicht nur zu Dokumenten gewähren, die von den Organen erstellt wurden, sondern auch
zu Dokumenten, die bei ihnen eingegangen sind. In
diesem Zusammenhang wird daran erinnert, dass ein Mitgliedstaat gemäß der Erklärung Nr. 35 zur Schlussakte
des Vertrags von Amsterdam die Kommission oder den
Rat ersuchen kann, ein aus dem betreffenden Mitgliedstaat stammendes Dokument nicht ohne seine vorherige
Zustimmung an Dritte weiterzuleiten.
(11) Grundsätzlich sollten alle Dokumente der Organe
für die Öffentlichkeit zugänglich sein. Der Schutz bestimmter öffentlicher und privater Interessen sollte jedoch
durch Ausnahmen gewährleistet werden. Es sollte den
Organen gestattet werden, ihre internen Konsultationen
und Beratungen zu schützen, wo dies zur Wahrung ihrer
Fähigkeit, ihre Aufgaben zu erfüllen, erforderlich ist. Bei
der Beurteilung der Ausnahmen sollten die Organe in
allen Tätigkeitsbereichen der Union die in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft verankerten Grundsätze über
den Schutz personenbezogener Daten berücksichtigen.
(12) Alle Bestimmungen über den Zugang zu Dokumenten der Organe sollten mit dieser Verordnung in Einklang stehen.
(13) Um die uneingeschränkte Wahrung des Rechts auf
Zugang zu gewährleisten, sollte ein Verwaltungsverfah-
3. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit