Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
– 89 –
Drucksache 17/9100
Anlage 9
Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz
(Informationsgebührenverordnung – IFGGebV)
vom 2. Januar 2006
(BGBl. I S. 6)
Auf Grund des § 10 Abs. 3 des Informationsfreiheitsgesetzes vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722) in
Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet
das Bundesministerium des Innern:
Teil A Nummer 1.1 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses.
§1
Gebühren und Auslagen
Aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses kann die Gebühr um bis zu 50 Prozent ermäßigt
werden. Aus den genannten Gründen kann in besonderen
Fällen von der Erhebung der Gebühr abgesehen werden.
(1) Die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen
nach dem Informationsfreiheitsgesetz bestimmen sich
nach dem anliegenden Gebühren- und Auslagenverzeichnis.
(2) Auslagen werden zusätzlich zu den Gebühren und
auch dann erhoben, wenn die Amtshandlung gebührenfrei
erfolgt. Dies gilt nicht in Fällen eines Tatbestandes nach
§2
Befreiung und Ermäßigung
§3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006
in Kraft.
3. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit