Drucksache 17/9100
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von § 5 Absatz 1 Satz 1 IFG vorgesehenen Einwilligung
wäre deshalb der Informationszugang zu gewähren.
Dem Informationszugang stehen auch keine besonderen
Amtsgeheimnisse i. S. d. § 3 Nummer 4 IFG entgegen.
Das besondere Amtsgeheimnis nach § 32 BBankG verpflichtet nur Mitarbeiter der Bundesbank, nicht aber die
Mitarbeiter des BMF. Das beamtenrechtliche Personalaktengeheimnis des § 106 Absatz 1 Satz 2 i. V. m. § 107
Bundesbeamtengesetz schützt zwar die Personaldaten der
Beamten der Bundesbank, ohne ausdrückliche gesetzliche Verweisung jedoch nicht die Personaldaten der Bundesbankvorstände. Erst recht muss dieses Ergebnis für
den Mustervertrag gelten, der noch nicht personalisiert
und damit noch nicht Bestandteil einer Personalakte geworden ist.
Da der Petent gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid keine Klage erhoben hat, wird die Frage des Informationszuganges zum Mustervertrag jedenfalls kurzfristig nicht geklärt werden.
Ich würde es begrüßen, wenn die Rechtsverhältnisse der
Bundesbankvorstände künftig – wie bereits jetzt die
Amts- und Dienstverhältnisse von Regierungsmitgliedern, (Spitzen- und anderen) Beamten, (Bundes- und anderen) Richtern, Generälen und Gefreiten – transparent
durch Gesetz geregelt werden könnten. Auch meine eigene besoldungsrechtliche Eingruppierung ist allgemein
zugänglich. Sie ergibt sich aus § 23 Absatz 7 BDSG.
5.6.2
Informationsblockade bei der
Kreditanstalt für Wiederaufbau?
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) weigert sich
bisher hartnäckig, Berichte ihrer Innenrevision zur Verfügung zu stellen. Ich sehe dafür keine rechtliche Grundlage.
Ein Antrag war auf die Abschrift des letzten Berichtes der
Innenrevision der KfW gerichtet. Er wurde abgelehnt,
weil ein Anspruch auf Informationszugang gegenüber
Kreditinstituten des Bundes nach § 1 Absatz 1 Satz 2 IFG
nur bestehe, soweit diese öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen.
Gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 IFG sind die Behörden des
Bundes zur Gewährung des Informationszuganges verpflichtet. Der Anwendungsbereich des Gesetzes wird
durch § 1 Absatz 1 Satz 2 IFG auf sonstige Bundesorgane
und -einrichtungen ausgedehnt, soweit diese öffentlichrechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Damit ist
beispielsweise auch die Bundesbank informationspflichtig, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben
wahrnimmt. In ihrem ablehnenden Bescheid vertritt die
KfW die Auffassung, sie sei ebenfalls zu den sonstigen
Bundesorganen und -einrichtungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 IFG zu zählen, und verweist dazu auf die
Gesetzesbegründung zum IFG. Danach sollen Behörden
und Einrichtungen, die nur teilweise öffentlich-rechtlich
tätig werden, auch nur insoweit zum Informationszugang
verpflichtet sein. Dies gelte insbesondere für die Kreditinstitute des Bundes (vgl. Gesetzesbegründung zu § 1 Absatz 1 Satz 2 IFG, Bundestagsdrucksache 15/4493, S. 8).
3. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Diese Auffassung teile ich nicht: Die KfW ist gemäß § 1
Absatz 1 KfW-Gesetz eine Anstalt des öffentlichen
Rechts. Damit zählt sie zur mittelbaren Bundesverwaltung im Sinne des Artikel 86 GG und ist „Behörde“
(auch) im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 IFG. Die Gesetzesbegründung zum IFG entspricht an dieser Stelle nicht
dem inhaltlichen Gehalt der Regelungen.
Fraglich war somit allenfalls, ob und gegebenenfalls welche Ausschlusstatbestände vorlagen.
In einer weiteren Stellungnahme räumte die KfW nunmehr ein, die Berichte der Innenrevision unterlägen auch
nach ihrer Auffassung dem Anwendungsbereich des IFG,
einer Offenlegung der Unterlagen stünden jedoch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse entgegen. Auch für
einen teilweisen Informationszugang sah sie keine Möglichkeit eröffnet. Das konnte mich jedoch nicht überzeugen.
Trotz Erinnerung hat die KfW bis Redaktionsschluss
nicht substantiiert dargelegt und begründet, welche Geschäftsgeheimnisse i. S. d. § 6 Satz 2 IFG dem Informationszugang aus ihrer Sicht entgegenstehen. Über den
Fortgang des Verfahrens werde ich berichten.
5.6.3
Restriktive Auskunftspraxis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs sehe
ich meine Position gestärkt, dass die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Anträge auf Informationszugang nicht unter pauschalem Hinweis auf angebliche nachteilige Folgen für ihre Kontroll- und Aufsichtsaufgaben ablehnen darf.
In meinen vorherigen Tätigkeitsberichten zur Informationsfreiheit hatte ich mehrfach über die restriktive Auskunftspraxis der BaFin berichtet (1. TB Nr. 4.6.4; 2. TB
Nr. 4.9.5, 4.9.8, 4.19.3). In den dargestellten Fällen waren
jeweils dieselben beiden Ablehnungsgründe strittig: Zum
einen berief sich die BaFin regelmäßig und aus meiner
Sicht zu pauschal auf den Ausnahmetatbestand des § 3
Nummer 1 Buchstabe d IFG, wonach der Anspruch auf
Informationszugang nicht besteht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbsund Regulierungsbehörden haben kann. Zum anderen
argumentierte die BaFin stets mit ihren gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten aus § 9 Kreditwesengesetz
(KWG) bzw. § 8 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), bei
denen es sich nach ihrer Ansicht um gesetzliche Geheimhaltungspflichten im Sinne des § 3 Nummer 4 IFG handelt. Ich vertrat demgegenüber die Auffassung, dass diese
Regelungen lediglich eine Konkretisierung des – einem
Informationszugang gerade nicht entgegenstehenden –
allgemeinen Amtsgeheimnisses darstellten und die in ihnen explizit genannten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und personenbezogenen Daten nach Maßgabe der
§§ 5, 6 IFG zu schützen wären.
In meinem letzten Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit (2. TB Nr. 4.19.3) konnte ich mit Blick auf die BaFin