Drucksache 17/9100
– 108 –
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
noch Anlage 13
mit Tiefen- beziehungsweise Höhenangaben zur
Ausdehnung der Energiequelle),
z8) mineralische Bodenschätze (mineralische Rohstofflagerstätten wie zum Beispiel Metallerze,
Industrieminerale, gegebenenfalls mit Tiefen- beziehungsweise Höhenangaben zur Ausdehnung
der Lagerstätten).
(2) Einzelheiten zur Spezifikation der den Themen zugeordneten Geodaten werden durch Rechtsverordnung
nach § 14 geregelt.
(3) Sind neben einer Referenzversion mehrere identische Kopien der gleichen Geodaten bei verschiedenen
geodatenhaltenden Stellen vorhanden oder werden sie für
diese bereitgehalten, so gilt dieses Gesetz nur für die Referenzversion, von der die Kopien abgeleitet sind.
1. Suchdienste,
2. Darstellungsdienste,
3. Downloaddienste,
4. Transformationsdienste,
5. Dienste zur Abwicklung eines elektronischen Geschäftsverkehrs.
(2) Die Dienste nach Absatz 1 sollen Nutzeranforderungen berücksichtigen und müssen über elektronische
Netzwerke öffentlich verfügbar sein.
(3) Transformationsdienste sind mit den anderen
Diensten nach Absatz 1 so zu kombinieren, dass die Geodatendienste und Netzdienste im Einklang mit diesem
Gesetz betrieben werden können.
(4) Verfügt die geodatenhaltende Stelle bezogen auf
Geodaten und Geodatendienste nicht selbst über die
Rechte an geistigem Eigentum, so bleiben diese Rechte
von den Vorschriften dieses Gesetzes unberührt.
(4) Für Suchdienste sind zumindest folgende Suchkriterien zu gewährleisten:
Abschnitt 3
Anforderungen
2. Klassifizierung von Geodaten und Geodatendiensten,
§5
Bereitstellung von Geodaten
1. Schlüsselwörter,
3. geografischer Standort,
4. Qualitätsmerkmale,
(1) Die amtlichen Daten des Liegenschaftskatasters,
der Geotopografie und des geodätischen Raumbezugs
sind die fachneutralen Kernkomponenten der nationalen
Geodateninfrastruktur. Sie werden für Zwecke dieses Gesetzes durch die hierfür zuständigen Stellen des Bundes
und der Länder bereitgestellt.
5. Bedingungen für den Zugang zu und die Nutzung von
Geodaten und Geodatendiensten,
(2) Die Geodaten nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 sind
Bestandteil der Datengrundlage der nationalen Geodateninfrastruktur. Sie werden durch die hierfür jeweils ursprünglich zuständigen Stellen bereitgestellt.
(5) Einzelheiten zur Spezifikation der Geodatendienste
und Netzdienste werden durch Rechtsverordnung nach
§ 14 geregelt.
(3) Die geodatenhaltenden Stellen haben ihre Geodaten
auf der Grundlage der Daten nach Absatz 1 zu erfassen
und zu führen.
(4) Soweit Geodaten sich auf einen Standort oder ein
geografisches Gebiet beziehen, dessen Lage sich auf das
Hoheitsgebiet mehrerer Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaft erstreckt, stimmen die zuständigen geodatenhaltenden Stellen mit den jeweils zuständigen Stellen
in dem Mitgliedstaat beziehungsweise in den Mitgliedstaaten die Darstellung und die Position des Standorts beziehungsweise des geografischen Gebiets ab.
§6
Bereitstellung der Geodatendienste und Netzdienste
(1) Die geodatenhaltenden Stellen stellen sicher, dass
für die von ihnen erhobenen, geführten oder bereitgestellten Geodaten und Metadaten mindestens die nachfolgenden Dienste bereitstehen:
3. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit
6. für die Erfassung, Führung und Bereitstellung von
Geodaten und Geodatendiensten zuständige geodatenhaltende Stelle.
§7
Bereitstellung von Metadaten
(1) Die geodatenhaltenden Stellen, welche Geodaten
und Geodatendienste als Referenzversion im Sinne von
§ 4 Absatz 3 bereitstellen, haben die zugehörigen Metadaten zu erstellen, zu führen und bereitzustellen sowie in
Übereinstimmung mit den Geodaten und Geodatendiensten zu halten.
(2) Als Metadaten zu Geodaten sind mindestens nachstehende Inhalte oder Angaben zu folgenden Aspekten zu
führen:
1. Schlüsselwörter,
2. Klassifizierung,
3. geografischer Standort,
4. Qualitätsmerkmale,