Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
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ternehmen kontrolliert. In allen Fällen wurden keine gravierenden Mängel festgestellt. Die von mir festgestellten
kleineren Fehler sind inzwischen behoben. Es hat sich
u. a. gezeigt, dass gerade Unternehmen ein großes Eigeninteresse an der Beachtung der einschlägigen Vorschriften haben, weil sich diese auch zum Vorteil der Unternehmenssicherheit auswirken.
11
Bundeskriminalamt
11.1
Durchführung des Bundeskriminalamtgesetzes
Im Berichtszeitraum gab es Probleme mit den Errichtungsanordnungen nach § 34 BKAG und nach langer Zeit
auch wieder mit neuen sog. personenbezogenen Hinweisen, die in INPOL-Dateien gespeichert werden sollen.
Zu Errichtungsanordnungen für Dateien
beim BKA:
Mit der Novellierung des BKAG im Jahre 1997 mussten
aufgrund der veränderten Gesetzeslage die bestehenden
Errichtungsanordnungen für automatisiert betriebene Dateien beim BKA überarbeitet werden. Da diese Dateien in
vielen Bereichen typengleich sind (z. B. Verbunddateien,
Zentraldateien), wurden aus arbeitsökonomischen Gründen gemeinsam mit dem BMI und dem BKA Mustererrichtungsanordnungen erarbeitet. Unabhängig von den
Vorgaben nach § 34 BKAG bilden sie ein Gerüst mit den
entsprechenden Angaben, die auf alle Dateien eines bestimmten Typs zutreffen. Die Besonderheiten einzelner
Dateien sind abweichend im Einzelfall zu regeln und in
diese Mustererrichtungsanordnung einzufügen. Auf diese
Weise wurde zwischen den Beteiligten eine Verfahrensregelung für ein pragmatisches und flexibles Vorgehen beim
Erlass von Errichtungsanordnungen nach § 34 BKAG
vereinbart.
Bei den Anhörungsverfahren zu den Errichtungsanordnungen gibt es unterschiedliche Ansichten darüber, inwieweit bei der zu benennenden Rechtsgrundlage für die
jeweilige Datei die nach § 7 Abs. 6 BKAG zu erlassende
Rechtsverordnung eine Rolle spielt (s. 17. TB Nr. 11.1).
Ich bin der Auffassung, dass das BMI aufgrund des neuen
BKAG verpflichtet ist, im Wege einer Rechtsverordnung
nähere Einzelheiten zur Datenspeicherung festzulegen, da
§ 7 Abs. 6 BKAG eindeutig ist: „Das Bundesministerium
des Innern bestimmt mit Zustimmung des Bundesrates
durch Rechtsverordnung das Nähere über die Art der Daten, die nach den §§ 8 und 9 gespeichert werden dürfen.“
Das BMI ist hingegen der Auffassung, § 7 Abs. 6 BKAG
komme lediglich deklaratorische Bedeutung zu. Es sieht
keine Veranlassung, eine Rechtsverordnung zu erlassen.
Jedoch ergibt sich aus den Materialien zum Gesetzgebungsverfahren kein Anhaltspunkt für die vom BMI vertretene Rechtsmeinung, die für mich auch deswegen nicht
nachvollziehbar ist, weil diese vom Gesetzgeber im Hin-
Drucksache 14/5555
blick auf mehr Flexibilität bewusst aufgenommene Verordnungsermächtigung sonst leer laufen würde.
Zu neuen personengebundenen Hinweisen:
Bereits in meinem 8. TB für das Jahre 1985 (Nr. 12.3)
hatte ich unter der Überschrift „Personengebundene
Hinweise und Gefahr der sozialen Abstempelung“ darüber berichtet, dass sog. personengebundene Hinweise,
u. a. „bewaffnet“, „gewalttätig“, „geisteskrank“, „Ansteckungsgefahr“ oder „Freitodgefahr“, in INPOLDateien gespeichert werden. Die Bedenken einer sozialen
Abstempelung, so habe ich immer argumentiert, müssen
jedoch dann zurückstehen, wenn es um die Abwehr von
Gefahren für Polizeibeamte wie auch unter Umständen
für den Betroffenen selbst geht. Insoweit bietet sich an,
solche Hinweise nicht in allen INPOL-Dateien, sondern
nur in Fahndungsdateien aufzunehmen. Die Speicherung
solcher Daten in anderen Dateien, die nicht ein unmittelbares polizeiliches Vorgehen gegenüber den Betroffenen
unterstützen sollen, ist für mich problematisch. Typisches
Beispiel für eine solche Datei ist der KAN.
Das Problem schien gelöst zu sein, weil lange Zeit keine
neuen Hinweise dazukamen. Im Herbst 2000 teilte das
BMI mir jedoch mit, dass beschlossen worden sei, den
Hinweis „Straftäter einer verbotenen militanten Organisation/Vereinigung/Partei/Gruppe“ (VEMO) in den Dateien
„Kriminalaktennachweis“ und „Arbeitsdatei PIOS innere
Sicherheit“ (APIS) und den Hinweis „rechtsmotiviert/Gewalttäter Rechts“ (REMO) in den Dateien „Personenfahndung“, „Kriminalaktennachweis“ und „Erkennungsdienst“ zu speichern.
Als Aussonderungsprüffrist ist keine verkürzte Frist, sondern die des dazugehörigen Personendatensatzes – in der
Regel 10 Jahre – vorgesehen. Ich habe nicht nur Bedenken, ob diese Merkmale überhaupt gespeichert werden
dürfen, sondern auch, ob die Frist angemessen ist. Gerade
bei diesen Merkmalen ist nicht auszuschließen, dass sie
schon nach kurzer Zeit nicht mehr aktuell sind. Zur rechtlichen Bewertung habe ich dem BMI mitgeteilt, dass keines dieser personenbezogenen Merkmale geeignet ist zur
Eigensicherung der Polizeibeamten gem. der Regelung
des § 7 Abs. 3 BKAG. Hierfür stehen bereits andere personengebundene Hinweise zur Verfügung (beispielsweise
„gewalttätig“, „bewaffnet“), die es dem Polizeibeamten
erlauben, sich entsprechend auf eine Gefahrensituation
einzustellen. Es besteht Übereinstimmung mit dem BMI,
dass eine Speicherung auf der Basis des § 7 Abs. 3 BKAG
nicht zulässig ist.
Somit käme allenfalls noch § 8 Abs. 2 BKAG als tragfähige Norm für die Speicherung dieser Hinweise in Betracht. Danach können weitere personenbezogene Daten
von Beschuldigten und von Personen, die einer Straftat
verdächtig sind, gespeichert, verändert und genutzt werden, soweit dies erforderlich ist, weil wegen der Art und
Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Betroffenen
oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass Strafverfahren gegen den Beschuldigten oder
Tatverdächtigen zu führen sind. Soll eine Speicherung
hierauf gestützt werden, bedarf es einer entsprechenden,