Drucksache 14/5555

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selbst abrechnen zu lassen. Dies hätte die datenschutzfreundliche Wirkung, dass die Regelung des § 7 Abs. 3
TDSV auch für Call-by-Call direkt anwendbar wäre und
somit Sonderregelungen entbehrlich würden.
Ein weiteres datenschutzrechtliches Problem beim Callby-Call besteht darin, dass zwischen Kunde und Call-byCall-Anbieter kein herkömmliches Vertragsverhältnis besteht. Ich habe insoweit mit § 7 Abs. 4 Satz 1 TDSV eine
datenschutzgerechte Regelung erreichen können, nach
der ausschließlich der rechnungsstellende Diensteanbieter die Kundenwünsche hinsichtlich vollständiger Speicherung bzw. vollständiger Löschung der Verbindungsdaten zu berücksichtigen hat.

10.9

Neues Verhältnis der TK-Unternehmen zu den Datenschutzinteressen
ihrer Kunden

Im Berichtszeitraum haben viele TK-Unternehmen bei
mir um datenschutzrechtliche Beratung nachgefragt. Dabei wurden unter anderem geplante Serviceleistungen der
Unternehmen, die Einführung von Datenverarbeitungsprogrammen oder der Einsatz von Verfahren zur Auftragsverarbeitung diskutiert. Regelmäßig konnten – gemeinsam mit den Unternehmen – datenschutzgerechte
Lösungen gefunden werden. Zudem veranstalte ich zweimal im Jahr einen Jour Fixe Telekommunikation, zu dem
ich die TK-Unternehmen einlade. Dieses Angebot, im Expertenkreis wichtige und aktuelle Fragen des Datenschutzes im Bereich der Telekommunikation zu diskutieren, wird sehr gut angenommen. Auch das von mir im
September 2000 zum Thema „Datenschutz in der Telekommunikation“ in Bonn durchgeführte Symposium traf
auf große Nachfrage. All dies zeigt, dass die TK-Unternehmen die Interessen ihrer Kunden nach einem sicheren
Umgang mit ihren personenbezogenen Daten wahrgenommen haben, dieses Anliegen bei ihren Angeboten und
Leistungen berücksichtigen und auch damit werben. Datenschutz ist auch für diesen Bereich zu einem Marketingfaktor geworden.
10.9.1 Erarbeitung von Guidelines zur
Kundeninformation
Telekommunikationsdiensteanbieter müssen ihre Kunden
in angemessener Weise über die Erhebung, Verarbeitung
und Nutzung personenbezogener Daten unterrichten.
Diese auch schon früher bestehende Informationspflicht
wurde in der neuen TDSV konkretisiert und verstärkt. Die
Vorschrift des § 3 Abs. 4 TDSV 1996 wurde um Kriterien
und Maßstäbe erweitert, nach denen bestimmt werden
kann, ob der Kunde in „angemessener Weise“ über die
Verarbeitung und Nutzung seiner Daten unterrichtet worden ist. § 3 Abs. 5 TDSV 2000 fordert, dass der Kunde in
allgemein verständlicher Form Kenntnis von den grundlegenden Verarbeitungstatbeständen der Daten erhält. Die
Unterrichtungspflicht erstreckt sich nunmehr auch auf die
einzelnen Gestaltungs- und Wahlmöglichkeiten des Kunden und wie bisher auf die Auskunfts- und Berichtigungspflicht nach dem BDSG.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Die neue Rechtslage hat bei den TK-Unternehmen Fragen
nach der konkreten Gestaltung und dem notwendigen
Umfang der vorgeschriebenen Datenschutzinformationen
aufgeworfen. Ich habe dieses Thema deshalb mit den Unternehmen erörtert. Bei den gemeinsamen Überlegungen
spielten sowohl die Verhältnisse in den oftmals überlasteten Verkaufsstellen, die eine ausreichende mündliche Information der Kunden kaum zulassen, als auch die Tatsache eine Rolle, dass die Aufnahmefähigkeit der Kunden
bei der Vielzahl von Informationen begrenzt ist. Außerdem bestand Einvernehmen, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht für eine Unterrichtung nach
§ 3 Abs. 5 TDSV geeignet sind. Es kommen vielmehr nur
gesonderte Informationen sowohl im Auftragsformular,
als auch in einem zusätzlichen Merkblatt oder auch auf
der Website der Diensteanbieter in Betracht. Im Interesse
einer einheitlichen Praxis habe ich gemeinsam mit der
RegTP Richtlinien bzw. Empfehlungen, sogenannte
Guidelines, für die Erfüllung der Pflicht zur Kundeninformation nach § 3 Abs. 5 TDSV erarbeitet. Nach meinen
Vorstellungen sollen sie einerseits Hinweise enthalten, welche Kundeninformationen notwendig sind (z. B. die grundlegenden Datenverarbeitungstatbestände, Einwilligungsvoraussetzungen, Wahlmöglichkeiten) oder wo und in
welcher Form die Unterrichtung erfolgen soll. Entsprechende Formulierungsvorschläge (Muster) sind ergänzend
vorgesehen. Auf der anderen Seite sind aber auch Vorgaben
unerlässlich, welche Informationen zwingend in die Auftragsformulare aufgenommen werden müssen, beispielsweise alle mit einer Willenserklärung des Kunden verbundenen Vorgänge.
Einen ersten Entwurf der Guidelines habe ich den TK-Unternehmen noch vor dem Inkrafttreten der neuen TDSV vorgestellt und mit ihnen erörtert. Diese Diskussion ist noch
nicht abgeschlossen. Aufgrund der bislang geführten Gespräche gehe ich von einem weitgehenden Einvernehmen
zwischen den TK-Unternehmen, der RegTP und mir aus.
Mit den Guidelines wird sich der Schutz der Nutzer von Telekommunikationsdienstleistungen entscheidend verbessern und damit auch den Intentionen des Verordnungsgebers
bei der Änderung des § 3 Abs. 4 TDSV 1996 weitestgehend
Rechnung getragen.
10.9.2 Datenschutzgerechter Auftragsannahmedienst
Vermehrt hatten sich Bürger bei mir über ein Telekommunikationsunternehmen beschwert, weil es die von ihnen geäußerten Wünsche zum Eintrag oder Nichteintrag
in öffentliche gedruckte oder elektronische Kundenverzeichnisse und zur Nutzung ihrer persönlichen Daten im
Auskunftsdienst, auf deren Berücksichtigung sie nach
§ 89 Abs. 8, 9 TKG bzw. §§ 13, 14 TDSV einen Rechtsanspruch haben, nicht berücksichtigte. Meine Kontrolle
ergab, dass dies vielfach durch Arbeitsfehler verursacht
wurde, die möglicherweise durch organisatorische Defizite begünstigt worden waren. Ich habe daraufhin die Arbeitsabläufe im Auftragsannahmedienst dieses Unternehmens untersucht.
Zusammenfassend musste ich feststellen, dass die Nichtberücksichtigung der Kundenwünsche vielfältige Ursa-

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