Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
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Möglichkeiten, die ihnen ihre ausländischen Partnerunternehmen bieten. Bisher gab es keine spezielle Regelung
für die Weitergabe von personenbezogenen Daten im Bereich der Telekommunikation an ausländische Stellen
(vgl. 17. TB Nr. 10.2.12).
Die neue TDSV (s . o. Nr. 10.1.2) hat jetzt eine entsprechende Regelung in § 3 Abs. 6 getroffen. Danach ist die
Übermittlung personenbezogener Daten an ausländische
Stellen zulässig, soweit es für die Erbringung von Telekommunikationsdiensten, für die Erstellung oder Versendung von Rechnungen oder für die Bekämpfung des Missbrauchs von Telekommunikationsdiensten erforderlich
ist. Dabei sieht der Verordnungsgeber es schon als ausreichend an, wenn z. B. die Erstellung der Rechnung im Ausland kostengünstiger ist. Die TDSV verweist im Übrigen
auf die Vorschriften des BDSG in diesem Bereich.
Im Rahmen meiner Beratungs- und Kontrolltätigkeit gebe
ich den TK-Unternehmen den Hinweis, dass ihre Kunden
über eine Datenverarbeitung im Ausland im Rahmen des
Vertragsabschlusses informiert werden sollen.
10.6
Datenschutzprobleme im Mobilfunk
Die weiter steigenden Nutzerzahlen im Mobilfunkbereich
zeigen, dass sich das mobile Telefonieren in Deutschland
durchgesetzt hat und aus dem alltäglichen Leben vieler
Menschen nicht mehr wegzudenken ist. Aufgrund der dabei eingesetzten Technik bestehen auch in Bezug auf den
Datenschutz Unterschiede zur Festnetztelefonie. So wird
das Handy nicht allein zum Telefonieren genutzt, sondern
ist aufgrund seiner vielfältigen Einsatzmöglichkeiten in
mancher Hinsicht mit einem Computer vergleichbar. Man
denke nur an die Funktionen eines Telefonbuches, eines
Terminplaners sowie der Möglichkeit, über WAP (Wireless Application Protocol) den Zugang zum Internet zu
eröffnen. Wie die folgenden Beiträge zeigen, führt dies im
Ergebnis auch zu spezifischen Datenschutzproblemen.
10.6.1 Einsatz eines Handys als Wanze
Um sich eine Wanze, mit der man einen Raum abhören
kann, zu beschaffen und einzusetzen, brauchte man früher
einige kriminelle Energie. Dies gilt nicht mehr im HandyZeitalter. Mit einem marktüblichen Handy und einer
transportablen Freisprecheinrichtung – im Laden für ein
paar Mark zu kaufen – kann man sich selbst eine unauffällige Abhöreinrichtung zusammenstellen. Unterdrückt
man den Anrufton und aktiviert gleichzeitig das automatische Annehmen eines Anrufes, ist die Wanze fertig.
Wenn dieses so präparierte Handy von einem anderen Telefon aus angerufen wird, schaltet es das Mikrofon ein.
Gespräche in dem Raum, in dem sich das Handy befindet,
können dann von außen abgehört werden. Dabei ist die
Übertragungsqualität überraschend gut.
Es ist zwar strafbar, eine solche Wanze zu verwenden. Da
dies aber nicht jeden abschreckt, sollte man bei vertraulichen Besprechungen auf eingeschaltete Handys im Raum
achten. Geräte, die zuverlässig anzeigen, ob ein Handy in
der Nähe sendet, sind leider nicht für jeden Geldbeutel er-
Drucksache 14/5555
schwinglich, im professionellen Umfeld aber zu empfehlen.
An die Hersteller von Mobilfunkgeräten habe ich appelliert, dass Leistungsmerkmale, die ein unauffälliges Abhören mit geringem Aufwand ermöglichen, nicht gleichzeitig aktivierbar sein sollten.
10.6.2 Was hat die Reparatur eines Telefons
mit Datenschutz zu tun?
Ein modernes Handy kann man nicht nur zum einfachen
Telefonieren verwenden. Viele Handys enthalten Speicher für Telefonnummern oder Adressen, können Kurzmitteilungen speichern, an Termine erinnern, enthalten
Bookmarks für häufig besuchte WAP-Seiten – und in
manchen Geräten können sogar Telefaxe hinterlegt sein.
Ein solches Handy (und nicht nur die darin befindliche
Chip-Karte) enthält also jede Menge Informationen über
den Besitzer.
Eine Journalistin hatte mich darauf aufmerksam gemacht,
dass dadurch eine Reparatur zum Datenschutz-Problem
werden kann. Das Handy, das sie von einer Reparatur
zurückbekam, enthielt nämlich Daten eines anderen Handybesitzers. Das Gerät war nur getauscht worden, damit
sie nicht zu lange auf die Reparatur ihres eigenen Geräts
warten musste. Als sie dies feststellte, fragte sie sich, ob
ihr altes Gerät, in dem vertrauliche Telefonnummern gespeichert waren, ebenfalls mit den Daten an einen Fremden weitergegeben wurde.
Ich kann somit nur empfehlen, die in einem Handy gespeicherten besonders schützenswerten Daten zu löschen,
bevor das Handy zur Reparatur gegeben wird. Ist eine Löschung beispielsweise wegen technischer Probleme nicht
mehr möglich, bleibt nur, mit dem Händler über das Problem zu sprechen. Viele Handys können Rufnummern sowohl in der Chip-Karte (SIM) als auch im Gerät selbst
speichern. Ist das bei einem Handy möglich, sollten vertrauliche Telefonnummern in der Karte gespeichert und
diese bei einer Reparatur aus dem Gerät genommen werden. Über die Verwendung dieser sogenannten „Telefonbuchfunktion“ sollte die Gebrauchsanleitung des Handys
Auskunft geben.
Wenn es Probleme mit dem Datenschutz bei Herstellern
und Händlern von Handys gibt, kann sich der Betroffene
unmittelbar an die zuständige Aufsichtsbehörde für den
nicht-öffentlichen Bereich wenden – eine direkte Zuständigkeit des BfD besteht hier nicht. Dennoch habe ich über
die Presse an Hersteller und Reparaturbetriebe appelliert,
die Datenschutzbelange ihrer Kunden zu berücksichtigen
und ggf. die Daten, die in einem Gerät gespeichert sind,
zu löschen, wenn es nicht an den Kunden zurückgeht.
10.6.3 Mehr Mobilität – Mehr Daten
Im Festnetz sind die personenbezogenen Daten, die die
TK-Unternehmen erheben und verarbeiten, noch sehr
übersichtlich. Beim Mobilfunk gibt es zusätzliche Informationen, wie beispielsweise die Standortdaten, von dem
aus das Gespräch begonnen wird, oder die Seriennummer