Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

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Drucksache 14/5555

Abbildung 4 (zu Nr. 10.1.1)

Damit konnte ein für den Datenschutz im Bereich der Telekommunikation wichtiges Rechtssetzungsvorhaben abgeschlossen werden, dessen Geschichte sich über mehrere
Jahre verfolgen lässt.
Vorläufer der neuen TDSV 2000 war die Telekommunikationsdienstunternehmen-Datenschutzverordnung vom
12. Juli 1996 (TDSV 1996), die seinerzeit aufgrund von
§ 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Regulierung der Telekommunikation und des Postwesens (PTRegG) von der
Bundesregierung erlassen worden war. Wie ich in meinem
17. TB (Nr.10.1.3) berichtet habe, wurde bereits kurz nach
Inkrafttreten des Telekommunikationgesetzes und dem
Außerkrafttreten des PTRegG deutlich, dass die TDSV
1996 an die für die Verordnung verbindlichen Vorgaben
des Telekommunikationgesetzes dringend angepasst werden muss.
Dies betraf insbesondere die unterschiedlichen Kreise der
Normadressaten. So richtete sich die TDSV 1996 entgegen ihrem Wortlaut nicht nur an die dort genannten öffentlichen Telekommunikationsdiensteanbieter. Da das

Telekommunikationsgesetz im Verhältnis zur TDSV 1996
sowohl das höherrangige als auch das jüngere Regelwerk
war, galt es, die Bestimmungen der TDSV 1996 im Lichte
des Telekommunikationsgesetzes auszulegen. In bezug
auf den Anwendungsbereich der Rechtsverordnung bedeutete dies, dass auch die Betreiber von sogenannten geschlossenen Benutzergruppen, d. h. von Telekommunikationsdiensten, die nur für bestimmte Dritte und nicht für
jedermann angeboten werden, vom Regelungsbereich der
TDSV 1996 erfasst waren.
Neben Problemen bei der Bestimmung der von Verordnung und Gesetz verpflichteten Normadressaten galt es,
die für die Verarbeitung personenbezogener Daten einschlägigen, aber zum Teil unterschiedlich ausgestalteten
Zulässigkeitsvoraussetzungen in Gesetz und Verordnung
zu harmonisieren. So ist nach § 89 TKG in bestimmten
Fällen die Datenverarbeitung und -nutzung nur zulässig,
wenn der Betroffene zuvor seine Einwilligung hierzu erklärt hat. In einigen dieser Fälle ging die TDSV 1996 dagegen davon aus, dass dem betroffenen Kunden nur ein

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