Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
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haltliche Ausgestaltung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses erhoben haben“, u. a. an die „zuständigen
Stellen“ zu übermitteln haben, „soweit dies für die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten...erforderlich ist“. Allerdings dürfen nach meiner Auffassung
nur Daten abgefragt werden, die einen speziellen Telekommunikationsbezug aufweisen. Hierzu zählen beispielsweise die Namen der Telekommunikationskunden,
nicht aber deren Bankverbindungen.
Auskunftsersuchen allein aufgrund § 93 AO steht nach
meiner Auffassung § 89 Abs. 6 TKG entgegen. Diese Vorschrift regelt nach ihrem Wortlaut eindeutig, unter
welchen Voraussetzungen die Telekommunikationsdiensteanbieter an welche Stellen Vertragsdaten (Bestandsdaten) ihrer Kunden übermitteln dürfen. Die Einholung von Auskünften „zur Feststellung eines für die
Besteuerung erheblichen Sachverhaltes“ nach § 93 AO ist
dort nicht als zulässiger Grund für Datenübermittlungen
genannt. Die Bestandsdaten der Telekommunikationsdiensteanbieter sind für vertragliche Zwecke der Unternehmen gegenüber ihren Kunden gespeichert. Sinn des
§ 89 Abs. 6 TKG ist es, Durchbrechungen dieser Zweckbestimmung angemessen zuzulassen und entsprechende
Verpflichtungen der Telekommunikationsdiensteanbieter
zu begründen. Die Vorschrift ist dementsprechend eng
auszulegen. Das BMJ unterstützt meine Auffassung, dass
§ 89 Abs. 6 TKG die speziellere Vorschrift ist, die der allgemeinen Verpflichtung des § 93 AO zur Auskunft gegenüber den Finanzbehörden vorgeht.
Das BMF macht demgegenüber geltend, die Befugnisse
der Finanzbehörden richteten sich nach der Abgabenordnung. Dort sei in den maßgeblichen §§ 101 ff. kein Auskunftsverweigerungsrecht für die Telekommunikationsdiensteanbieter eingeräumt.
Das für das Telekommunikationsgesetz federführende
BMWi hat nach erneuter Abstimmung mit dem BMJ und
der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und
Post meine Auslegung bestätigt, soweit es um das Auskunftsrecht der Finanzbehörden nach § 93 AO im Verhältnis zu § 89 Abs. 6 TKG geht. Es ist der Auffassung,
dass § 89 Abs. 6 TKG nur in den dort geregelten Fällen
diejenigen, die Telekommunikationsdienste geschäftsmäßig erbringen, zur Herausgabe von Bestandsdaten verpflichtet, da § 89 TKG eine sektorspezifische Datenschutzregelung bezüglich der bei der Telekommunikation
anfallenden Daten darstellt. Die Regelung ist von einer
engen Zweckbindung getragen, die nur im Rahmen der
vom Gesetz ausdrücklich gestatteten Art und Weise
durchbrochen werden darf. Für die Frage der Übermittlung von Bestandsdaten an Behörden enthält § 89 Abs. 6
TKG eine abschließende Regelung. Bestandsdaten dürfen
daher von denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen, nur im Rahmen des § 89 Abs. 6
TKG an den dort erwähnten Kreis befugter Behörden
übermittelt werden. Hierzu zählen die Finanzbehörden
dann nicht, wenn sie ausschließlich auf der Grundlage des
§ 93 AO tätig werden und ein Bezug zu einer (Steuerstraftat oder Ordnungswidrigkeit nicht erkennbar ist.
Angesichts der klaren Bestätigung meiner Auffassung
nunmehr auch durch das BMWi werde ich an das BMF
Drucksache 14/5555
herantreten, damit es seine Meinung nochmals überprüft
und die obersten Finanzbehörden der Länder auffordert,
dieser Interpretation des § 89 Abs. 6 TKG zu folgen.
7.5
Auskunft an Familienkasse durch
das über 18 Jahre alte Kind
In dem Kindergeld-Antragsformular für über 18 Jahre alte
Kinder ist vorgesehen, dass der Kindergeldberechtigte, in
der Regel also Vater oder Mutter, darin Angaben zu den
Einkünften und Bezügen des Kindes zu machen hat. Dessen Kindergeldanspruch setzt u. a. voraus, dass Einkünfte
und Bezüge des erwachsenen Kindes, bei denen auch das
Nettoeinkommen des Ehepartners zu berücksichtigen ist,
im Kalenderjahr einen bestimmten Betrag nicht überschreiten (im Jahr 2000: 13 500,– DM). Das Formular ist
vom Kindergeldberechtigten und von dem Kind zu unterschreiben.
In Eingaben von über 18 Jahre alten Kindern, deren Ehepartnern und von Kindergeldberechtigten selbst wurden Bedenken dagegen geltend gemacht, dass das erwachsene
Kind oder sogar dessen Ehepartner dem Kindergeldberechtigten gegenüber seine Einkommensverhältnisse offen legen soll, damit dieser das Antragsformular ausfüllen kann.
Die Gewährung von Kindergeld ist regelmäßig ein steuerliches Verfahren (vgl. 17. TB Nr. 7.7). Daher ist es vom
Ansatz her zutreffend, wenn die Familienkasse nach § 93
AO mit dem Formular zunächst von dem Antragsteller
selbst die Angaben erfragt, mit denen dieser seinen Kindergeldanspruch begründet. Ich habe das BMF jedoch darauf hingewiesen, dass die Erteilung der Auskünfte an die
Familienkasse nicht in jedem Fall durch den Kindergeldberechtigten erfolgen muss. Entscheidend ist nur, dass die
von Amts wegen ermittelnde Familienkasse letztlich über
den steuerlich maßgeblichen Sachverhalt unterrichtet
wird. Wenn das erwachsene Kind oder dessen Ehepartner
nicht damit einverstanden sind, dass der Kindergeldberechtigte durch die Eintragung in das Antragsformular
Kenntnis über deren Einkommensverhältnisse erhält,
reicht es aus, wenn das im übrigen nach § 68 Abs. 1 Satz 2
EStG ebenfalls zur Aufklärung des Sachverhalts verpflichtete Kind oder sein Ehepartner die Familienkasse
entsprechend unterrichtet.
Das BMF hatte mir daraufhin zunächst mitgeteilt, dass
keine Bedenken bestehen, wenn der Kindergeldberechtigte und sein Kind oder dessen Ehepartner die notwendigen Angaben gegenüber der Familienkasse getrennt machen. Dies bedeutet, dass das Kind oder dessen
Ehepartner die Angaben entweder dem Kindergeldberechtigten in einem verschlossenen Umschlag zur Weiterleitung an die Familienkasse übergeben können oder dass
sie ihre Angaben der Familienkasse unmittelbar zuleiten.
Auf mein weiteres Drängen hin, dass die Kindergeldberechtigten über diese Möglichkeit aber auch unterrichtet
werden müssten, hat mir das BfF schließlich mitgeteilt, es
sei geplant, bei der für das Jahr 2001 vorgesehenen nächsten Überarbeitung des Kindergeld-Merkblattes einen entsprechenden Hinweis aufzunehmen, womit eine gute Lösung gefunden ist.