Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
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Zum jüngsten Entwurf habe ich gegenüber dem BMJ angeregt, in § 41 Abs. 1 Nr. 2 BZRG die im Vorentwurf enthaltene Einschränkung, wonach Auskunftsersuchen der
obersten Bundes- und Landesbehörden „für eigene
Zwecke“ begrenzt werden, wieder aufzunehmen. Die Einschränkung hätte lediglich eine Klarstellung zur Folge,
denn in den vergangenen Jahren führte die geltende Regelung zu erheblichen praktischen Problemen, insbesondere
im Hinblick auf die Ausnahmeregelung des § 43 BZRG.
Danach dürfen oberste Bundes- oder Landesbehörden
Eintragungen, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden, an eine nachgeordnete oder ihrer Aufsicht unterstehende Behörde im überwiegenden Allgemeininteresse weiterleiten. Eine solche Datenübermittlung halte ich aber dann nicht für zulässig, wenn ihr nur
der Umstand zugrunde liegt, dass das Gesetz einer nachgeordneten oder ihrer Aufsicht unterstehenden Behörde
nicht die Möglichkeit gibt, selbst eine unbeschränkte Auskunft einzuholen. Deshalb sollte das Recht oberster Bundes- und Landesbehörden auf unbeschränkte Auskunft
ausdrücklich dahingehend eingegrenzt werden, dass ein
Auskunftsersuchen nur zur Erfüllung eigener Aufgaben
zulässig ist, nicht aber zur Erfüllung von Aufgaben einer
nachgeordneten oder ihrer Aufsicht unterstehenden
Behörde. Davon unberührt bleibt die Frage, inwieweit die
oberste Bundes- oder Landesbehörde eine einzelne Angelegenheit einer nachgeordneten Behörde im Rahmen der
Rechts- oder Fachaufsicht zu einer eigenen Aufgabe machen kann. Das BMJ ist meiner Empfehlung nicht gefolgt.
Bei Beharren auf dieser Klarstellung wäre allerdings nicht
auszuschließen, dass der Kreis der berechtigten Behörden
erheblich anwachsen würde. Angesichts derartiger datenschutzrechtlich nicht zu begrüßenden Folgen habe ich in
Abwägung dieser widerstreitenden Interessen von einer
Weiterverfolgung meiner Forderung Abstand genommen.
Im Hinblick auf die vom BMJ zügig vorangeführten Arbeiten halte ich das Ziel, den Gesetzentwurf noch in dieser Legislaturperiode abschließend in den parlamentarischen Gremien zu beraten, für realistisch.
6.11.2 Fehler des BZR beim Versand von
Führungszeugnissen und unbeschränkten Auskünften
Durch verschiedene Eingaben bin ich darauf aufmerksam
gemacht worden, dass beim Versand von Führungszeugnissen und unbeschränkten Auskünften durch die
Absendestelle des BZR Fehler oder Nachlässigkeiten aufgetreten sind. So wurde moniert, dass in Sammelpostsendungen an Behörden keine Einzelcouvertierung für die
unterschiedlichen Ämter erfolgt sei oder dass Führungszeugnisse verschiedener Personen in einem Umschlag an
eine Person versandt worden seien. In allen Fällen habe
ich mich mit dem BZR in Verbindung gesetzt, um die
Sachverhalte zu klären und den Ursachen nachzugehen.
Nach den Stellungnahmen des BZR ist der Hauptgrund
darin zu sehen, dass – durch die Behördenverlagerung von
Berlin nach Bonn bedingt – das bisherige Personal nahezu
vollständig ersetzt wurde und dass trotz intensiver Schulungsmaßnahmen die notwendige Sensibilität bei dem
Drucksache 14/5555
neuen Personal noch nicht erzielt ist. Hinzu kommt aus
Sicht des BZR, dass bei einem Postversandaufkommen
von ca. 30 000 bis 40 000 Poststücken täglich Bearbeitungsfehler nie ganz auszuschließen sind. Die Mitarbeiter
der Versandstelle seien aufgrund der vorliegenden Eingaben zusätzlich zu den Regelungen der Dienstanweisung
unterwiesen worden. Da die Eingaben sich allerdings über
einen längeren Zeitraum erstreckten und zum Teil auch
die gleichen Verfahrensfehler betreffen, habe ich Zweifel,
ob diese vom BZR getroffenen Maßnahmen – trotz allen
Bemühens – ausreichend geeignet sind, die Fehler abzustellen. Ich werde mir in Kürze daher deren Wirkung in
der Praxis ansehen und mit dem BZR gegebenenfalls weitere erforderliche Verfahrensverbesserungen beraten.
6.11.3 Zentrales Staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister
In meinem 17. TB (Nr. 6.8) habe ich ausführlich über die
organisatorische und technische Umsetzung des Vorhabens zur Einrichtung eines zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters (ZStV) berichtet. Im Frühjahr
1999 wurde der Echtbetrieb aufgenommen. Bei einem Informations- und Kontrollbesuch konnte ich mich von der
sachgerechten Durchführung überzeugen.
Gegenwärtig sind erst einige Bundesländer und Behörden
aus dem berechtigten Nutzerkreis angeschlossen, da vielfach noch die technischen Voraussetzungen geschaffen
werden müssen. Die Datenübermittlung von und zum
ZStV erfolgt in einer geschlossenen Benutzergruppe im
ISDN-Netz. Auch in dem ebenfalls benutzten TESTAOverlaynetz der Deutschen Telekom AG sollten Bedingungen geschaffen werden, die denen des ISDN-Netzes
vergleichbar sind. Ich habe daher auf der kurzfristigen
Einrichtung einer zusätzlichen Leitungsverschlüsselung
in diesem Netz bestanden. Da diese jedoch nur als Übergangslösung dienen soll, habe ich gegenüber dem BMJ
und dem BZR wiederholt auf die Einrichtung der im Sicherheitskonzept des BSI festgelegten „Ende-zu-EndeVerschlüsselung“ hingewiesen und daran erinnert, die
Entwicklung und Installation eines dem MailTrusT-Standard entsprechenden Verschlüsselungssystems mit Nachdruck zu betreiben.
Die technische Betreuung des ZStV erfolgt durch eine
Fremdfirma, deren Pflichten vertraglich festgelegt sind.
Die Beschäftigten des Dienstleistungsunternehmens verfügen für die Erledigung der vertraglichen Pflichten über
alle Administratorenrechte, so dass zwar theoretisch die
Möglichkeit des Zugangs zu Registereinträgen gegeben
ist, wegen der Komplexität des Registers dies jedoch nur
mit sehr hohem Programmieraufwand zu erreichen wäre.
Damit ist bereits ein gewisser faktischer Schutz gegen
missbräuchliche Nutzung gegeben. Zusätzlich werden allerdings noch stichprobenartige Kontrollen durchgeführt,
durch die missbräuchliche Zugriffe aufgedeckt und ermittelt werden können. Darüber hinaus sind sämtliche Mitarbeiter des Dienstleisters besonders verpflichtet und über
die strafrechtlichen Folgen missbräuchlichen Handelns
aufgeklärt worden. Da nach Abschluss des Umzuges des
BZR von Berlin nach Bonn die technische Betreuung