Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

– 219 –

Drucksache 14/5555
Anlage 16 (zu Nr. 6.15)

Entschließung der 58. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder
vom 7./8. Oktober 1999 zu:
Aufbewahrung des Schriftguts der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaften

Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder
haben bereits in ihrer Entschließung zu Aufbewahrungsbestimmungen und Dateiregelungen im Justizbereich am
9./10. März 1995 gefordert, dass insbesondere die Dauer
der Aufbewahrung von Strafakten nach rechtskräftigem
Abschluss eines Strafverfahrens, ihre Aussonderung und
Vernichtung einer Regelung durch formelles, den
Grundsätzen des Volkszählungsurteils entsprechendes
Gesetz bedarf.
Mit Beschluss vom 16. August 1998 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main festgestellt, dass der derzeitige
Zustand zwar für eine Übergangsfrist noch hinzunehmen
sei, dass die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für
die Aufbewahrung von Akten jedoch nicht als nur mittelfristige Aufgabenstellung des Gesetzgebers betrachtet

werden dürfe, sondern alsbald in Angriff zu nehmen sei.
In gleicher Weise hat auch das OLG Hamm mit Beschluss
von 17. September 1998 darauf hingewiesen, dass die
Aufbewahrung von Strafakten einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Auch der Entwurf des Strafverfahrensänderungsgesetzes 1999 enthält insoweit keine Regelung.
Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder
halten es daher für dringend geboten, dass unverzüglich
mit der Umsetzung dieser Aufgabe begonnen wird. Sie
weisen ferner darauf hin, dass auch für die Aufbewahrung
von Zivilprozessakten und Akten im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit umgehend gesetzliche Regelungen
zu schaffen sind, die die Dauer der Aufbewahrung auf das
erforderliche Maß festlegen.

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