Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
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Im Juni 2000 trat das mexikanische Gesetz über den
E-Commerce in Kraft, das in Form eines Artikelgesetzes
das Zivilgesetzbuch, das Handelsgesetzbuch, die Zivilprozessordnung und das Verbraucherschutzgesetz novelliert und datenschutzrechtliche Regelungen sowie Vorschriften über digitale Signaturen und elektronische
Dokumente enthält.
Kurz vor dem Abschluss steht ein Datenschutzgesetz für
Argentinien, nachdem ein entsprechender Entwurf im
September 2000 vom Repräsentantenhaus gebilligt
wurde. Der Entwurf hat in hohem Maße die EG-Datenschutzrichtlinie zum Vorbild und sieht u. a. eine unabhängige Kontrollinstanz vor.
Im Parlament von Peru wurde im Oktober 1999 der Entwurf eines Datenschutzgesetzes eingebracht, der sich neben anderen ausländischen Vorbildern vor allem an den
neuen Datenschutzgesetzen Spaniens und Italiens (s. o.
Nr. 2.6) sowie an der EG-Datenschutzrichtlinie orientiert
und dabei u. a. die Einrichtung eines Datenschutzbeauftragten vorsieht.
Akzeptanzprobleme im Zusammenhang mit dem E-Commerce, schlagzeilenträchtige Missbrauchsfälle und nicht
zuletzt Meinungsumfragen haben zu einem stetig wachsenden Datenschutzbewusstsein in den USA geführt. So
ergab eine von der Zeitschrift Business Week im März
2000 durchgeführte Untersuchung, dass 63 % der Internetsurfer und 41 % der online Einkaufenden sehr beunruhigt über den Schutz ihrer Privatsphäre sind. 57 % aller
US-Bürger treten danach grundsätzlich für eine gesetzliche Regelung des Umgangs mit personenbezogenen Daten ein. Mit Blick auf die EG-Datenschutzrichtlinie und
die Verhandlungen mit der EU über einen adäquaten
Schutz der aus Europa in die USA übermittelten Daten
(s. o. Nr. 2.2.2) sieht man sich in den Vereinigten Staaten
mehr und mehr zumindest einem indirekten Druck zur
Schaffung eines angemessenen Datenschutzniveaus, auch
für die US-Bürger selbst, ausgesetzt. Verbunden mit der
Andeutung, dass gesetzliche Regelungen unausweichlich
werden könnten, hat Präsident Clinton im März 2000 als
erste Antwort eine „Information Age Agenda“ vorgestellt,
die u. a. eine Aufforderung an Internetbetreiber zur Schaffung von Mindeststandards für den Schutz der Privatsphäre enthält. Außerdem ernannte er einen Chief Counsellor for Privacy, der vom Weißen Haus aus das
Bundesrecht für den öffentlichen und privaten Bereich
unter Datenschutzgesichtspunkten überprüfen und beobachten soll. Nach der Verabschiedung durch beide Häuser
des Kongresses und der – handschriftlichen und elektronischen – Unterzeichnung durch Präsident Clinton trat am
1. Oktober 2000 der „Electronic Signatures in Global and
National Commerce Act“ in Kraft, der die rechtliche
Gleichstellung der elektronischen mit der eigenhändigen
Unterschrift in Papierform regelt. Im Gegensatz zum
deutschen Signaturgesetz trifft das amerikanische Pendant keine Aussagen darüber, welche Authentifizierungsverfahren im Einzelnen zugelassen sind. Bedeutende
Rechtsgeschäfte, wie z. B. die Erstellung eines Testaments, Kündigungen von Versicherungs- und anderen
Drucksache 14/5555
wichtigen Verträgen oder Willenserklärungen in Familienrechtsstreitigkeiten, bedürfen weiterhin der Unterschrift auf Papier.
Der zum 1. Januar 2001 in Kraft getretene „Personal Information Protection and Electronic Documents Act“ gewährt in umfassender Weise den bislang in Kanada durch
Bundesrecht nicht geregelten Datenschutz im privaten
Bereich. Das Gesetz erstreckt sich auch auf den Arbeitnehmerdatenschutz aller dem Bundesrecht unterfallenden
Unternehmen.
Die Bemühungen des australischen Bundesgesetzgebers
um bislang fehlende Datenschutzregelungen für den
nicht-öffentlichen Bereich (vgl. 17. TB Nr. 32.3) sind in
ein entscheidendes Stadium getreten, nachdem ein entsprechender Regierungsentwurf demnächst im Repräsentantenhaus und anschließend im Senat zur Beratung ansteht. Allerdings erscheint die Gesetzesvorlage in ihrer
derzeitigen Fassung – durch weitgehende Ausnahmeregelungen, zahlreiche Durchbrechungen des Zweckbindungsgedankens und Ausgliederung der Arbeitnehmerdaten – eher weniger geeignet, den Datenschutz im privaten
Bereich voranzubringen.
Anlässlich eines weiteren (vgl. 17. TB Nr. 32.3) Besuches
einer japanischen Regierungsdelegation in meiner
Dienststelle im Frühjahr 2000 konnte ich mich wieder aus
erster Hand über neueste Entwicklungen in Japan unterrichten. So wurde vom Parlament im Mai 1999 ein Informationsfreiheitsgesetz verabschiedet, das im April 2001
in Kraft tritt. Im Oktober 2000 wurde der Entwurf für ein
allgemeines nationales Datenschutzgesetz in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Das künftige Gesetz soll
für den öffentlichen und den bisher weitgehend ungeregelt gebliebenen privaten Bereich gelten und neben
grundlegenden Definitionen allgemeine Datenschutzprinzipien enthalten, weshalb es schon jetzt als „Grundgesetz
für den Datenschutz“ bezeichnet wird.
Nachdem in Thailand bereits Ende 1997 der Official Information Act in Kraft getreten ist, der den Bürgern weitgehenden Zugang zu amtlichen Informationen und die
Berichtigung darin enthaltener unrichtiger Daten gewährt, erwägt die Regierung eine Ausweitung seines Anwendungsbereichs auf den privaten Bereich.
32.4
Die Internationale Datenschutzkonferenz
Als Pendant zu den Frühjahrskonferenzen der europäischen Datenschutzbeauftragten (s. o. Nr. 2.5) tagten die
21. und die 22. Internationale Datenschutzkonferenz vom
13. bis zum 15. September 1999 in Hongkong und vom
28. bis 30. September 2000 in Venedig.
In Hongkong standen die Informationstechnologien im
Zeitalter der Globalisierung im Mittelpunkt der Beratungen. Themenschwerpunkte bildeten dabei die Vorteile und Risiken der neuen Technologien für die informationelle Selbstbestimmung des Einzelnen und hier
vor allem die Gefahrenpotentiale bestehender und künf-