Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
– 141 –
Drucksache 14/5555
Kundennummer erhält. Die Kundennummer setzt sich zusammen aus der Arbeitsamtsnummer und einer Ordnungsnummer, die maschinell vergeben wird. Es ist nicht
möglich, aus der Kundennummer auf persönliche Daten
des Betroffenen zu schließen. So können insbesondere
auch keine Rückschlüsse gezogen werden, ob und ggf.
welche Leistungen beansprucht bzw. gezahlt werden.
der Arbeitserleichterung dienendes Nachsendeverfahren
durchführen zu können. Würde die Kundennummer nicht
im Sichtfenster angegeben, ließe sich dieses Verfahren
nicht mehr durchführen. Der zusätzliche Schutz von Sozialdaten durch den Verzicht auf Angabe der Kundennummer im Anschriftenfeld wäre – wenn es ihn denn
überhaupt gäbe – sehr gering.
Aufgrund der Vorausverfügung auf den Briefumschlägen
der Arbeitsämter werden Poststücke, die nicht zustellbar
sind, weil der Kunde unter der angegebenen Adresse nicht
mehr erreichbar ist, nicht an das Arbeitsamt zurückgesandt, sondern bei wirksamem Nachsendeantrag an den
Kunden weitergeleitet. Das Arbeitsamt erhält in diesem
Fall eine sogenannte Anschriftenberichtigungskarte mit
der neuen Anschrift und – zur Erleichterung der Zuordnung im Arbeitsamt – der Kundennummer des Adressaten. Diese aus Sicht der Arbeitsverwaltung kundenfreundliche und kostensparende Handlungsweise
erfordert die Angabe der Kundennummer im Anschriftenfeld. Die Zuordnung der Anschriftenberichtigungskarte
im Arbeitsamt wäre anderenfalls deutlich erschwert und
bisweilen sogar unmöglich.
Ich teile die Auffassung der BA, dass die Angabe der Kundennummer im Sichtfenster von Briefumschlägen keinen
Verstoß gegen das Sozialgeheimnis darstellt.
Diese Verfahrensweise ist datenschutzrechtlich nicht zu
beanstanden. Die Kundennummer ist „nicht sprechend“,
d. h. sie lässt keine Rückschlüsse auf die Sozialdaten des
betreffenden Kunden zu. Die Befürchtung einiger Petenten, das Arbeitsamt könne aufgrund der Angabe einer dem
Sichtfenster eines Briefes entnommenen fremden Kundennummer unzulässigerweise an Außenstehende Informationen weitergeben, halte ich nahezu für ausgeschlossen. Denn das von der BA in einem Runderlass geregelte
Verfahren der Auskunftserteilung sieht vor, dass sowohl
Betroffene als auch Dritte, soweit an diese eine Übermittlung nach dem Sozialgesetzbuch zulässig ist, ihre Identität vor einer Auskunftserteilung ausreichend nachzuweisen haben. So hat sich der auskunftserteilende Mitarbeiter
auch bei telefonischen Anfragen stets zu vergewissern, ob
der Anrufer selbst zum Empfang der Auskunft berechtigt
ist. Dies kann durch gezielte Fragen aber auch durch einen Rückruf erfolgen. Bei Zweifeln an der Identität des
Anrufenden sind die Mitarbeiter der Arbeitsämter angewiesen, die Auskunft zunächst zu verweigern und dem
Anrufer anheim zu stellen, persönlich vorzusprechen oder
sein Anliegen schriftlich vorzutragen. Allein die Angabe
der Kundennummer berechtigt jedenfalls nicht, Auskünfte zu erhalten.
Auch die Gefahr, dass ein Dritter, der über die Kundennummer hinaus bereits einige Kenntnisse über einen Kunden des Arbeitsamtes hat, zusätzliche Sozialdaten ausforschen kann, erscheint mir gering. Das von Petenten
geforderte Verbot der Angabe der Kundennummer im Anschriftenfeld halte ich aus datenschutzrechtlicher Sicht
daher nicht für erforderlich. Auch beim Schutz des Persönlichkeitsrechts ist ein angemessenes Verhältnis zwischen dem angestrebten Schutzzweck einer Maßnahme
und dem damit einhergehenden Aufwand zu berücksichtigen. Die BA benötigt die Angabe der Kundennummer im
Sichtfenster von Briefumschlägen, um – wie oben beschrieben – ein kundenfreundliches, kostensparendes und
20.2.2 Post für einen anderen Kunden
Daneben haben sich Petenten an mich gewandt, weil Ihnen gemeinsam mit dem für sie bestimmten Schriftstück
in demselben Umschlag ein weiteres für einen anderen
Kunden des Arbeitsamtes bestimmtes Schreiben zugestellt wurde.
Nach Darstellung der BA wurden die für unterschiedliche
Empfänger bestimmten Schreiben in diesen Fällen versehentlich gemeinsam kuvertiert und versandt. Da die BA
hierbei von bedauerlichen Einzelfällen ausging, habe ich
mir den Verfahrensablauf beim Postversand sowohl bei
einem großen Arbeitsamt (einschließlich Geschäftsstelle)
als auch direkt bei der Hauptstelle der BA angesehen. Einen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften
konnte ich dabei nicht feststellen. Dass bei dem im Bereich der Arbeitsverwaltung in großem Umfang anfallenden Schriftverkehr versehentlich einmal Schreiben falsch
kuvertiert und versandt werden, halte ich zwar für bedenklich, andererseits wird sich für den Postversand jedoch kein Verfahren finden lassen, das mit absoluter Sicherheit jeden menschlichen wie maschinellen Fehler
ausschließt. Betrachtet man die geringe Anzahl der
tatsächlich unzutreffend kuvertierten Schreiben im Verhältnis zu dem außerordentlich umfangreichen Schriftverkehr der Arbeitsämter, so lässt dies den Schluss zu,
dass die für den Postversand verantwortlichen Mitarbeiter
ihrer Sorgfaltspflicht nachkommen.
Aufgrund der im Rahmen der Kontrollbesuche gewonnenen Erfahrungen kann ich die Auffassung der BA bestätigen, dass es sich bei den genannten Fehlzustellungen
tatsächlich um bedauerliche Einzelfälle handelt.
20.3
Arbeitsamt 2000 – ein schwieriges
Projekt
Bereits in meinem 16. Tätigkeitsbericht (Nr. 20.4) hatte
ich auf das unter der Bezeichnung „Arbeitsamt 2000“ entwickelte Konzept der BA aufmerksam gemacht, das unter
anderem den Wegfall der traditionellen Abteilungsstruktur vorsieht. Die Kunden können ihre Angelegenheiten
danach bei einem einzigen Arbeitsamtsmitarbeiter erledigen, unabhängig davon, ob es um Arbeitsvermittlung, Berufsberatung, berufliche Fortbildung oder den Bezug von
Leistungen geht. Die BA erhofft sich dadurch mehr Kundenfreundlichkeit, wenn künftig „nicht mehr die Menschen, sondern die Daten laufen“ und infolgedessen Wartezeiten verkürzt werden können.