Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
Personalaktengeheimnis unterliegen, hinzuweisen oder
sogar förmlich zu beanstanden (s. o. Nr. 18.6.2).
18.7
Drucksache 14/5555
– 135 –
Kontrolle der E-Mail und InternetAktivitäten der Mitarbeiter
Im Zuge der fortschreitenden IT-Ausstattung von Arbeitsplätzen haben auch immer mehr Mitarbeiter in der Bundesverwaltung unmittelbaren Zugang zum Internet. Sie
können die vielfältigen Informationsangebote des World
Wide Web (WWW) nutzen sowie Texte und Dokumente
per E-Mail versenden und empfangen.
In diesem Zusammenhang erhebt sich immer öfter die
Frage, ob und ggfs. wie der Dienstherr die Nutzung des
Internetzugangs kontrollieren darf. Ein berechtigtes Interesse an einer solchen Kontrolle ist grundsätzlich nicht zu
bestreiten. Ist die Internetnutzung nämlich nur zu dienstlichen Zwecken erlaubt, stellt jede Nutzung zu privaten
Zwecken eine Pflichtverletzung des Beschäftigten dar.
Aber auch dann, wenn die private Nutzung ausdrücklich
oder konkludent erlaubt ist, versteht es sich von selbst,
dass dies nicht ein zeitlich „ausgedehntes“ Surfen im Internet oder den Abruf von Seiten mit strafbarem oder sittenwidrigem Inhalt umfasst.
Eine lückenlose Auswertung aller Einzelzugriffe der Mitarbeiter im WWW wäre unverhältnismäßig und somit unzulässig. Eine stichprobenweise Auswertung bzw. eine
Auswertung bei einem konkreten Verdacht einer unzulässigen Nutzung halte ich dagegen für zulässig. Bei dienstlichen E-Mails ist der Dienstherr berechtigt, diese einzusehen – unabhängig davon, ob die E-Mail an ein Postfach
der Dienststelle oder an das Postfach eines bestimmten
Beschäftigten gerichtet ist. Private E-Mails – sofern sie
zugelassen sind – unterliegen dagegen dem Fernmeldegeheimnis mit der Folge, dass der Dienstherr von diesen
keine Kenntnis nehmen darf. Wie realisiert werden kann,
vergleichbar Telefonaten, zwischen dienstlichen und privaten E-Mails zu unterscheiden, ist noch nicht gelöst. Anders als bei Telefonaten kann mit E-Mails dem Netz einer
Behörde Schaden zugefügt oder auch der Server mit strafbaren oder sittenwidrigen Dokumenten belastet werden.
Die Protokollierung und Auswertung der E-Mail und der
Internet-Aktivitäten der Mitarbeiter zu Kontrollzwecken
bedarf gem. § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG ausnahmslos der
vorherigen Zustimmung der zuständigen Personalvertretung, da diese Maßnahmen immer zu einer Verhaltensund Leistungskontrolle geeignet sind. In der zu schließenden Dienstvereinbarung sollte auch im einzelnen geregelt
werden, ob eine private Nutzung des Internet erlaubt wird
und in welchem Rahmen dies ggfs. zulässig ist.
Besonders wichtig ist es, die Mitarbeiter rechtzeitig und
umfassend über die Modalitäten der Internetnutzung zu
informieren. Dem einzelnen Mitarbeiter muss bekannt
sein, was er darf und was nicht und welche Kontrollmöglichkeiten sich der Dienstherr vorbehält.
Vor dem Hintergrund, dass sich zu den im Zusammenhang mit der Internetnutzung am Arbeitsplatz ergebenden
Fragen in Rechtsprechung und Literatur bisher keine feste
Meinung gebildet hat, halte ich gesetzliche Regelungen
zu diesem Komplex für dringend notwendig. Es bietet
sich an, solche Regelungen in das von der Bundesregierung angekündigte Arbeitnehmerdatenschutzgesetz (s. o.
Nr. 18.1) aufzunehmen.
18.8
Kosten- und Leistungsrechnung
§ 7 Abs. 3 der Bundeshaushaltsordnung verpflichtet die
Bundesverwaltung, in geeigneten Bereichen eine Kostenund Leistungsrechnung (KLR) einzuführen. KLR soll als
Ergänzung der Haushaltsflexibilisierung Bestandteil eines umfassenden Controllingsystems werden und als
Grundlage einer längerfristig geplanten, stärker an Leistungen und Produkten orientierten Mittelbereitstellung
dienen.
Da im Rahmen einer KLR auch personenbezogene Daten
der Mitarbeiter – nämlich insbesondere deren zeitlicher
Aufwand bei der Erstellung eines Produkts bzw. bei der
Erbringung einer Dienstleistung – erhoben werden, habe
ich mehrere Dienststellen auf deren Wunsch hinsichtlich
einer datenschutzgerechten Ausgestaltung des entsprechenden Zeiterfassungsverfahrens beraten. Dabei ist von
mir auf folgende Punkte besonderer Wert gelegt worden:
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Die erhobenen personenbezogenen Zeitdaten müssen
so früh wie möglich anonymisiert bzw. aggregiert werden; Rückschlüsse auf die Leistungen einzelner Mitarbeiter müssen danach ausgeschlossen sein.
Die KLR ist in einer von der Personalstelle räumlich
und organisatorisch getrennten Organisationseinheit
zu bearbeiten.
Im Rahmen der KLR erhobene Daten dürfen nicht zum
Zweck einer Verhaltens- oder Leistungskontrolle einzelner Mitarbeiter verwendet werden.
Das KLR-Zeiterfassungsverfahren muss in einer
Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung im einzelnen festgelegt werden.
Die Mitarbeiter sollten aus Gründen der Transparenz
rechtzeitig und umfassend über das neue Verfahren informiert werden.
Meine Empfehlungen sind erfreulicherweise in die entsprechenden Dienstvereinbarungen eingeflossen. Eine
entsprechende Ausgestaltung neuer Verfahren erhöht sicherlich auch die Akzeptanz bei den betroffenen Mitarbeitern, was zugleich im Interesse einer Dienststelle liegt.
18.9
Telearbeit
Im Zuge der Erprobung und Einführung neuer Arbeitsformen gewinnt die Telearbeit auch in der öffentlichen Verwaltung zunehmend an Bedeutung. Zwar gab es bereits in
der Vergangenheit vereinzelt Arbeitsplätze, bei denen die
Arbeitsleistung zumindest teilweise nicht in den Diensträumen, sondern zuhause erbracht wurde. Erst die moderne Informations- und Kommunikationstechnologie
ermöglicht es aber, in größerem Umfang dienstliche