Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

„Die persönlichen Angaben in den Unterlagen zum
Mitarbeiter-Beteiligungsprogramm beruhen auf Ihren
Daten im Bezügezahlungssystem, die an die Postbank
EasyTrade.AG weiter geleitet wurden, soweit Sie keinen
Widerspruch eingelegt haben. Diese Unterlagen dürfen
dort nicht für andere Zwecke genutzt und auch nicht an
Dritte weitergegeben werden. Mit Ihren Daten wurde
zunächst die Voraussetzung dafür geschaffen, dass Sie am
Mitarbeiter-Beteiligungsprogramm teilnehmen können.
Wenn Sie sich entscheiden, weiter am Mitarbeiter-Beteiligungsprogramm teilnehmen zu wollen, ist für die weitere
Teilnahme erforderlich:
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Drucksache 14/5555

– 131 –

jetzt ein Depot zu eröffnen und
den Zeichnungsschein, der Ihnen in ca. vier Wochen
zugesandt wird, ausgefüllt und unterschrieben an die
hierfür vorgesehene Adresse zurückzusenden.

Wenn Sie sich entscheiden, nicht weiter am Mitarbeiter-Beteiligungsprogramm teilzunehmen, so brauchen Sie nichts
weiter zu tun. Ihre Daten werden nach Versand der Zeichnungsunterlagen nicht weiter verwendet und spätestens mit
Ablauf des 31. Dezember 2000 gelöscht. Wegen Fristüberschneidung erhalten Sie den Zeichnungsauftrag in jedem
Fall zugesandt, auch wenn Sie kein Depot eröffnet haben.
Für den Fall, dass Sie eine Löschung ihrer Daten vor dem
31. Dezmeber 2000 wünschen, wenden Sie sich bitte
schriftlich an die Postbank EasyTrade.AG, Customer Management, Eduard-Rumpler-Str. 3 in 51149 Köln.
Wir weisen an dieser Stelle nochmals ausdrücklich daraufhin, dass eine Weitergabe von Informationen über das
Ob und Wie Ihrer Teilnahme am Mitarbeiter-Beteiligungsprogramm an die Personalabteilungen ausgeschlossen ist. Eine Nichtteilnahme hat keinen Einfluss auf
ihr Beschäftigungsverhältnis.“
Sowohl das erzielte Ergebnis als auch die Tatsache, dass
sich im Anschluss an die Information an die Mitarbeiter
und Anlauf des Mitarbeiter-Beteiligungsprogramms
keine Mitarbeiter der Deutschen Post AG in dieser Angelegenheit mit Eingaben an mich gewandt haben, zeigt,
dass die von mir immer wieder geforderte Transparenz bei
der Verarbeitung von Personaldaten unabdingbare Voraussetzung für die Akzeptanz bei Mitarbeitern ist.
18.4.2 Dürfen Betriebsräte/Personalräte
Gewerkschaften zu Werbezwecken
mit Personaldaten versorgen?
Durch Mitarbeiter der Deutschen Post AG habe ich erfahren, dass Werbematerial der Deutschen Postgewerkschaft
(DPG) mit einer Beitrittserklärung an deren Privatanschrift
gesandt wurde, obwohl sie nicht Mitglied waren. Gleichzeitig wurde gebeten zu prüfen, wie die DPG an die Privatanschriften von Beschäftigten der Niederlassung gelangt ist.
Nach Mitteilung der Zentrale der Deutschen Post AG
wurden von Seiten der Niederlassung keine Personaldaten an die DPG weitergeleitet. Auf eine entsprechende
Nachfrage habe auch die DPG bestätigt, dass die Niederlassung keine Anschriften für eine Werbekampagne zur
Verfügung gestellt habe.

Eine Kontrolle durch die für die Bezirksverwaltung der
DPG zuständige Aufsichtsbehörde nach dem BDSG hat
zwischenzeitlich ergeben, dass dort eine Datei „Nichtmitglieder“ zu Werbezwecken erstellt worden war. Dies erfolgte durch den Abgleich der Mitgliederdatei mit einer
Personalliste der Deutschen Post AG, die der örtliche Betriebsrat zur Verfügung gestellt hatte.
Die Aufsichtsbehörde hat die Übermittlung von Personaldaten – hier: Name, Adresse, Amtsbezeichnung und
Dienststelle – durch den Betriebsrat an die DPG als unzulässig bewertet. Dies wird damit begründet, dass die
personalisierte Werbung für eine bestimmte Gewerkschaftsmitgliedschaft oder ähnliches nicht im Rahmen der
Zweckbestimmung des Arbeitsvertrages der Beschäftigten liege und für den Betriebsrat auch nicht durch das Betriebsverfassungsgesetz abgedeckt sei. Darüber hinaus
stünden überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen einer Weitergabe von Personaldaten an Dritte zu
Werbezwecken entgegen ( vgl. § 12 Abs. 4 in Verbindung
mit § 28 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BDSG).
Die Personaldaten der Mitarbeiter der Deutschen Post AG
wurden der DPG vom Betriebsrat ohne Rechtsgrundlage
zur eigenen Verfügbarkeit übermittelt. Die unzulässige
Erhebung und Nutzung der Personaldaten durch die DPG
wurde von der Aufsichtsbehörde förmlich beanstandet.
Die Datenerhebung und damit auch die anschließende
Nutzung der Adressdaten zu Werbezwecken waren unzulässig. Der datenschutzrechtlichen Bewertung der Aufsichtsbehörde ist nichts hinzuzufügen. Aus meiner Sicht
liegt jedoch der Weitergabe der Personaldaten durch den
Betriebsrat der Niederlassung der Deutschen Post AG ein
weiterer, dienstrechtlicher Aspekt zugrunde. Hier hat
nämlich ein Mitarbeiter der Deutschen Post AG von der
Personalverwaltung Personaldaten für seine Aufgabenerfüllung als Betriebsrat erhalten. Zu den Aufgaben des Betriebsrates gehört es nicht, verbandspolitische Interessen
– hier Mitgliederwerbung für die DPG – zu vertreten.
Damit hat ein Mitarbeiter die in seiner Funktion als Betriebsrat zu Recht erhaltenen Personaldaten für seine
privaten Zwecke – sein Engagement als Gewerkschaftsfunktionär – genutzt. Dieses verstößt gegen das Personalaktengeheimnis.
Die Deutsche Post AG hat den dargestellten Sachverhalt
zum Anlass genommen, die Betriebsräte in ihrem Bereich
dahingehend zu belehren, dass die Nutzung der dem Betriebsrat zu seiner Aufgabenerfüllung anvertrauten Personaldaten nur im Rahmen der vom Betriebsverfassungsgesetz dargestellten Aufgaben zulässig ist.

18.5

Beihilfe

18.5.1 Immer noch Probleme bei der Abschottung der Beihilfebearbeitung von der
Personalverwaltung
Mit dem 9. Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften, das bereits zum 1. Januar 1993 in Kraft trat, forderte der Gesetzgeber erstmals in § 90a des Bundesbeam-

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